Werkvertrag: Übergang von Vertragsverhältnis in Abrechnungsverhältnis

Grundsätzlich können Rechte auf Grund eines Mangels durch den Besteller beim Werkvertrag erst nach Abnahme geltend gemacht werden. Im Rahmen des Werkvertrages kann das Vertragsverhältnis aber auch ohne Abnahme in ein Abrechnungsverhältnis übergehen – nämlich wenn es dem Besteller nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags geht, sondern er eben von diesem Vertrag abrückt. Wenn es dem Besteller nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags geht ist hiervon auszugehen.

Dies gilt, wenn der Besteller – nachdem ihm das Werk zur Abnahme angeboten wurde – gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung des Werklohns erklärt. In diesen Fällen findet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt. Dabei ist daran zu denken, dass auch die Einwendungen bzw. Einreden kupiert sind: Es sind nur diejenigen Einwendungen oder Einreden möglich, die der endgültigen Abrechnung dienlich sind bzw. diese noch ermöglichen.

In diesen Fällen kann der Besteller sodann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen. (zu alledem: BGH, VII ZR 301/13).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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