Anlässlich der Frage der Kausalität eines Werkmangels für einen Wasserschaden (Werkvertrag) konnte sich der BGH (VII ZR 74/15) nochmals zur Kausalität eines schadensbegründenden Ereignisses für einen Schaden äussern. Im Zivilrecht gilt dabei, dass der Schädiger nicht für alle im naturwissenschaftlichen Sinn durch das schadensbegründende Ereignis äquivalent verursachten Folgen haftet. Um eine übermäßige Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, ist die Verantwortlichkeit des Schädigers durch weitere Zurechnungskriterien einzuschränken, wobei mit dem Bundesgerichtshof als solche Kriterien die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Zurechnungszusammenhang heran zu ziehen sind. Hierbei gilt, dass Adäquat eine Bedingung dann ist, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen. Bezüglich der anzustellenden wertenden Betrachtung führt der BGH aus:
Eine Haftung besteht zwar nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16, BGHZ 211, 375 Rn. 14; Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 m.w.N).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten des Geschädigten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. September 2016 – VII ZR 14/16, aaO Rn. 15; Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, aaO).
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