Zurückbehaltungsrecht bei Werkvertrag

Grundsätzliches zum Zurückbehaltungsrecht bei einem Werkvertrag nach dem Verkauf des Werkes führt das Landgericht Bamberg aus:

So hindert die Abtretung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller an Dritte den Besteller nicht, dass er weiterhin sein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. das Recht aus § 641 Abs. 3 BGB geltend machen darf (vgl. Palandt, 74. Auflage, Rn. 14 zu § 641 BGB, BGHZ 55, S. 354 ff.). Voraussetzung für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gem. § 641 Abs. 3 BGB ist jedoch, dass überhaupt noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht, weil Voraussetzung desselben ist, dass der Besteller die Beseitigung des Mangels noch verlangen kann (…) Dies bedeutet, dass der Nacherfüllungsanspruch entfällt und eine Zurückbehaltung gem. § 641 Abs. 3 BGB aber auch gem. § 320 BGB nicht mehr möglich ist (vgl. Palandt, Rn. 13 zu § 635 BGB). Vielmehr können lediglich die Rechte aus § 634 Nr. 3 und Nr. 4 BGB geltend gemacht werden (…)

LB Bamberg, 2 HK O 31/11
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Alle anzeigen)
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.