Grundsätzliches zum Zurückbehaltungsrecht bei einem Werkvertrag nach dem Verkauf des Werkes führt das Landgericht Bamberg aus:
So hindert die Abtretung von Gewährleistungsrechten durch den Besteller an Dritte den Besteller nicht, dass er weiterhin sein Zurückbehaltungsrecht ausüben bzw. das Recht aus § 641 Abs. 3 BGB geltend machen darf (vgl. Palandt, 74. Auflage, Rn. 14 zu § 641 BGB, BGHZ 55, S. 354 ff.). Voraussetzung für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gem. § 641 Abs. 3 BGB ist jedoch, dass überhaupt noch ein Nacherfüllungsanspruch besteht, weil Voraussetzung desselben ist, dass der Besteller die Beseitigung des Mangels noch verlangen kann (…) Dies bedeutet, dass der Nacherfüllungsanspruch entfällt und eine Zurückbehaltung gem. § 641 Abs. 3 BGB aber auch gem. § 320 BGB nicht mehr möglich ist (vgl. Palandt, Rn. 13 zu § 635 BGB). Vielmehr können lediglich die Rechte aus § 634 Nr. 3 und Nr. 4 BGB geltend gemacht werden (…)
LB Bamberg, 2 HK O 31/11
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