OWIG: Überlassung von Rohmessdaten

Dass in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen kann, hat das OLG Hamm 5 RBs 148/22, hervorgehoben. Dabei betont dieses, dass dies auch der Fall sein kann, wenn die Rohmessdaten nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind:

Soweit das Amtsgericht auf S. 5 der Urteilsgründe bzgl. des Rechts auf ein faires Verfahren nach zutreffendem Verweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – ausführt, dass dieses nicht verletzt sei, wenn die von der Verteidigung verlangten Informationen „tatsächlich nicht erteilt werden können“ und dann bezogen auf den vorliegenden Fall ausführt, dass dieser so liege, weil alle Daten, die der Bußgeldstelle als Anwender zur Verfügung gestanden hätten auch der Verteidigung zur Verfügung gestanden haben, kann dahinstehen, ob sich aus der Zusammenschau mit der Begründung der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs der Betroffenen ergibt, dass es um eine die Wiederholungsgefahr begründende Fehlentscheidung oder eine solche im Einzelfall handelt. Die Urteilsbegründung ergibt nicht ganz eindeutig, ob das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die „verlangten Informationen“ (wobei es sich in der Gesamtschau mit der Rügebe-gründung nur um die Rohmessdaten gehandelt haben kann) der Bußgeldbehörde nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht vorhanden (weil nicht gespeichert) waren, oder ob es davon ausgegangen ist, dass Rohmessdaten gespeichert aber von der Bußgeldbehörde aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden können.

Nach der o.g. Rechtsprechung des BVerfG, welche auch das Amtsgericht zu Grunde legt, kann in der Versagung der Überlassung (entstandener und vorhandener) Rohmessdaten eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren liegen, auch wenn diese nicht Bestandteil der Bußgeldakte sind. Hingegen ist hierdurch der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig nicht verletzt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 04.01.2021 – 202 ObOWi 1532/20 = BeckRS 2021, 1).

OLG Hamm 5 RBs 148/22
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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