Unerlaubter Abschluss eines Vertrages über das Überlassen von Kriegswaffen

Der unbefugte Abschluss eines Vertrages über die Überlassung von Kriegswaffen ist nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, 3. Var. KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG strafbar.

Strafbar ist danach der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder die Überlassung ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 KrWaffKG, also sog. Auslandskriegswaffengeschäfte, sofern der Beteiligte vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus handelt. § 4a Abs. 2 KrWaffKG normiert eine Genehmigungspflicht für einen „Vertrag über die Überlassung von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden“ (BGH, AK 10/23).

Für das Zustandekommen ist der wirksame Abschluss des Überlassungsvertrages erforderlich, selbst wenn der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sein sollte (BGH, 1 StR 339/93). Dagegen ist es für die Annahme der Vollendung unerheblich, ob der verbindlich geschlossene Vertrag auch tatsächlich durch die Lieferung der Waffen erfüllt wurde (BGH, 3 StR 374/95).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Strafverteidigung, dem IT-Recht und Arbeitsrecht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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