Der unbefugte Abschluss eines Vertrages über die Überlassung von Kriegswaffen ist nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, 3. Var. KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG strafbar.
Strafbar ist danach der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder die Überlassung ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 KrWaffKG, also sog. Auslandskriegswaffengeschäfte, sofern der Beteiligte vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus handelt. § 4a Abs. 2 KrWaffKG normiert eine Genehmigungspflicht für einen „Vertrag über die Überlassung von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden“ (BGH, AK 10/23).
Für das Zustandekommen ist der wirksame Abschluss des Überlassungsvertrages erforderlich, selbst wenn der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sein sollte (BGH, 1 StR 339/93). Dagegen ist es für die Annahme der Vollendung unerheblich, ob der verbindlich geschlossene Vertrag auch tatsächlich durch die Lieferung der Waffen erfüllt wurde (BGH, 3 StR 374/95).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.