Der unbefugte Abschluss eines Vertrages über die Überlassung von Kriegswaffen ist nach § 22a Abs. 1 Nr. 7, 3. Var. KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. c und Nr. 50 der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG strafbar.
Strafbar ist danach der Abschluss eines Vertrages über den Erwerb oder die Überlassung ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 KrWaffKG, also sog. Auslandskriegswaffengeschäfte, sofern der Beteiligte vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus handelt. § 4a Abs. 2 KrWaffKG normiert eine Genehmigungspflicht für einen „Vertrag über die Überlassung von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden“ (BGH, AK 10/23).
Für das Zustandekommen ist der wirksame Abschluss des Überlassungsvertrages erforderlich, selbst wenn der Vertrag nach § 134 BGB nichtig sein sollte (BGH, 1 StR 339/93). Dagegen ist es für die Annahme der Vollendung unerheblich, ob der verbindlich geschlossene Vertrag auch tatsächlich durch die Lieferung der Waffen erfüllt wurde (BGH, 3 StR 374/95).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).