Kriegswaffenkontrollgesetz und Munition

Im Waffenstrafrecht immer wieder unterschätzt ist der Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes – gerade bei Munition: So müssen sich die Feststellungen im Urteil dazu verhalten, welche Art von Munition sichergestellt wurde. 

Denn das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen sind (BGH, 2 StR 351/07 und 4 StR 372/20). Solche “Detail”-Entscheidungen machen deutlich, wie wichtig es ist, in diesen Bereich konkret Tatobjekte beurteilen und rechtlich einordnen zu können. Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht empfindliche Freiheitsstrafen vor und gerade bei der Munition passieren (wie in der hier zu Grunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Bielefeld) erhebliche Fehler.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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