Kriegswaffenkontrollgesetz und Munition

Im Waffenstrafrecht immer wieder unterschätzt ist der Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes – gerade bei Munition: So müssen sich die Feststellungen im Urteil dazu verhalten, welche Art von Munition sichergestellt wurde. 

Denn das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen sind (BGH, 2 StR 351/07 und 4 StR 372/20). Solche „Detail“-Entscheidungen machen deutlich, wie wichtig es ist, in diesen Bereich konkret Tatobjekte beurteilen und rechtlich einordnen zu können. Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht empfindliche Freiheitsstrafen vor und gerade bei der Munition passieren (wie in der hier zu Grunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Bielefeld) erhebliche Fehler.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.