Im Waffenstrafrecht immer wieder unterschätzt ist der Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes – gerade bei Munition: So müssen sich die Feststellungen im Urteil dazu verhalten, welche Art von Munition sichergestellt wurde.
Denn das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen sind (BGH, 2 StR 351/07 und 4 StR 372/20). Solche „Detail“-Entscheidungen machen deutlich, wie wichtig es ist, in diesen Bereich konkret Tatobjekte beurteilen und rechtlich einordnen zu können. Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht empfindliche Freiheitsstrafen vor und gerade bei der Munition passieren (wie in der hier zu Grunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Bielefeld) erhebliche Fehler.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.