Im Waffenstrafrecht immer wieder unterschätzt ist der Anwendungsbereich des Kriegswaffenkontrollgesetzes – gerade bei Munition: So müssen sich die Feststellungen im Urteil dazu verhalten, welche Art von Munition sichergestellt wurde.
Denn das Kriegswaffenkontrollgesetz ist zwar auf Munition anwendbar, allerdings gilt dies nur für Munition mit Hartkerngeschossen, während Patronenmunition mit Vollmantelweichkerngeschossen vom Kriegswaffenkontrollgesetz ausgenommen sind (BGH, 2 StR 351/07 und 4 StR 372/20). Solche „Detail“-Entscheidungen machen deutlich, wie wichtig es ist, in diesen Bereich konkret Tatobjekte beurteilen und rechtlich einordnen zu können. Das Kriegswaffenkontrollgesetz sieht empfindliche Freiheitsstrafen vor und gerade bei der Munition passieren (wie in der hier zu Grunde liegenden Entscheidung des Landgerichts Bielefeld) erhebliche Fehler.
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