Der Bundesgerichtshof (3 StR 474/19) konnte klarstellen, dass erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz nicht dadurch entfallen, dass sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden:
Indem § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaffKG an eine Genehmigung anknüpft, ist
die Vorschrift verwaltungsaktsakzessorisch ausgestaltet (…). Verwaltungsrechtlich führt der Umstand, dass der Antragsteller etwa durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine Genehmigung erschleicht, zwar zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Genehmigung (s. § 44 VwVfG). Diese liegt bis zur etwaigen Rücknahme oder zum Widerruf vor (vgl. §§ 48 f. VwVfG). Der Inhaber einer Genehmigung, der von dieser Gebrauch macht, handelt nicht ohne eine solche. Dies ist jedenfalls im vorliegenden Fall auch für die strafrechtliche Bewertung entscheidend (…)Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der in Rede stehende Umgang
mit Kriegswaffen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt mit der zwingenden Folge, dass die Genehmigung den Tatbestand entfallen lässt (…) oder aber einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt mit einer lediglich rechtfertigenden Wirkung der Genehmigung (…) Denn ungeachtet der Rechtsnatur des Verbots lässt jedenfalls im vorliegenden Fall die rechtsmissbräuchliche Erlangung der Genehmigung die Strafbarkeit nicht entfallen (…)Hierfür spricht entscheidend, dass der Gesetzgeber in mehreren Vorschriften (…) die erschlichene Genehmigung ausdrücklich dem Fehlen einer Genehmigung gleichgestellt hat. Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn das rechtsmissbräuchliche Erlangen einer Genehmigung dieser generell ihre rechtfertigende Wirkung nähme. Gerade in Fällen der Ausfuhr von Kriegswaffen, für die Genehmigungen sowohl nach dem Außenwirtschaftsgesetz als auch nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vorliegen müssen, stellt zwar § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF), nicht aber § 22a KrWaffKG das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung dem genehmigungslosen gleich. Dass der Gesetzgeber trotz der seit Jahren wissenschaftlich geführten Diskussionen eine gleichstellende Regelung im Kriegswaffenkontrollgesetz nicht geschaffen hat, steht einer Abweichung von der strengen Verwaltungsakzessorietät entgegen. Vielmehr liefe die Annahme, auch das Handeln aufgrund einer erschlichenen Genehmigung erfülle den Tatbestand des § 22a KrWaffKG, auf eine gegen das Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB verstoßende rechtsanaloge Anwendung der § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 9 AWG hinaus. Eine mögliche Regelungslücke zu schließen, um den Gleichlauf mit der Regelung des § 18 Abs. 9 AWG (§ 34 Abs. 8 AWG aF) herzustellen, wäre vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers (…)
Es gilt dann mit dem Leitsatz der Entscheidung: Erteilte Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sind nicht deshalb strafrechtlich unbeachtlich, weil sie durch die Vorlage falscher amtlicher Endverbleibserklärungen erschlichen wurden
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