Altschulden: Neuer GbR-Gesellschafter haftet für alte Verbindlichkeiten

Ein in eine (GbR) eintretender neuer Gesellschafter haftet künftig auch für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Diese folgenschwere Änderung der Rechtsprechung begründet der (BGH) mit der Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt. Musste früher jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden, reicht nun die gegen die Gesellschaft selbst. Vollstreckt werden kann dementsprechend jetzt auch „in die Gesellschaft“. Damit trifft die Haftung alle Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind. Dies folgt daraus, dass anders als bei einer die GbR nicht über ein eigenes Vermögen verfügen muss, das ausschließlich für die Erfüllung ihrer Schulden bestimmt ist. Der Gläubiger kann sich vielmehr direkt an die Gesellschafter wenden (BGH, II ZR 56/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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