Ein in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eintretender neuer Gesellschafter haftet künftig auch für bereits bestehende Schulden der Gesellschaft. Diese folgenschwere Änderung der Rechtsprechung begründet der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Anerkennung der GbR als eigenes Rechtssubjekt. Musste früher jeder einzelne Gesellschafter verklagt werden, reicht nun die Klage gegen die Gesellschaft selbst. Vollstreckt werden kann dementsprechend jetzt auch „in die Gesellschaft“. Damit trifft die Haftung alle Gesellschafter, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung Gesellschafter sind. Dies folgt daraus, dass anders als bei einer GmbH die GbR nicht über ein eigenes Vermögen verfügen muss, das ausschließlich für die Erfüllung ihrer Schulden bestimmt ist. Der Gläubiger kann sich vielmehr direkt an die Gesellschafter wenden (BGH, II ZR 56/02).
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