Schriftform der Kündigung im Arbeitsrecht: Nach §623 BGB sind Kündigungen schriftlich auszusprechen, hier gilt das Schriftformerfordernis. Dieses für Kündigungen nach § 623 BGB bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.
(mehr …)Schlagwort: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Gesellschaft, die von mindestens zwei Personen gegründet wird, um ein gemeinsames Unternehmen zu betreiben. Im Rahmen der GbR verpflichten sich die Gesellschafter, gemeinsam ein Unternehmen zu betreiben und die damit verbundenen Risiken und Gewinne zu teilen.
Einige der häufigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der GbR sind
Haftung: Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sofern keine besonderen Haftungsbeschränkungen vereinbart wurden.
Gründung: Die Gründung einer GbR bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Darüber hinaus müssen die Gesellschafter einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der GbR abschließen, in dem der Gesellschaftszweck, der Kapitalanteil jedes Gesellschafters und andere wichtige Bestimmungen festgelegt werden.
Geschäftsführung: Die Geschäftsführung der GbR obliegt grundsätzlich allen Gesellschaftern gemeinsam, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Jeder Gesellschafter hat grundsätzlich ein Stimmrecht.
Kündigung: Ein Gesellschafter kann durch Kündigung aus der GbR ausscheiden. Die Kündigung hat jedoch keinen Einfluss auf die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.
Beendigung: Die GbR kann durch den Tod eines Gesellschafters oder durch Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden.
Es ist wichtig, dass alle Bestimmungen des GbR-Gründungsvertrages sorgfältig ausgearbeitet und dokumentiert werden, um mögliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Eine Anwaltskanzlei kann bei der Erstellung und Überprüfung des Gesellschaftsvertrages sowie bei allen anderen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der GbR behilflich sein.
-> Siehe dazu auch das Schlagwort GbR
GbR: Umfang des Notgeschäftsführungsrechts bei einer BGB-Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof (II ZR 205/16) konnte sich nochmals zum Umfang des Notgeschäftsführungsrechts bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) äussern. Grundlage des Notgeschäftsführungsrechts ist § 744 Abs. 2 BGB, der den Teilhaber einer Gemeinschaft dazu berechtigt, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft, was mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange als möglich anerkannt ist (BGH, II ZB 4/14, II ZR 39/99, II ZR 95/61).
Aber: Eine Notwendigkeit raschen Handelns ist nicht gegeben, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen! Mit dem BGH gilt: Die Wahrung eigener Interessen des Notgeschäftsführenden jenseits derer der Gemeinschaft gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (BGH, II ZR 95/61).
(mehr …)Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.
(mehr …)Gesellschaftsrecht: Bei Formwechsel der GmbH zu GbR keine Eintragungspflicht im Handelsregister
Der Bundesgerichtshof (II ZR 314/15) hat geklärt:
- Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden.
- Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt.
Steuerberater: Schadensersatz bei fehlerhafter Beratung einer GbR
Der BGH (IX ZR 255/13) hat sich zur Höhe des Schadensersatzes bei fehlerhafter Beratung einer GbR geäußert:
Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrages auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der Gesellschafter zu berechnen (…) Dies führt im Rahmen der Beraterhaftung dazu, dass der zum Ersatz verpflichtete Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen hat, wobei die Drittschadensliquidation und der Vertrag zugunsten Dritter sowie mit Schutzwirkung für Dritte eine Ausnahme bilden (…) Ebenso ist es dem ersatzpflichtigen Steuerberater verwehrt, sich auf Vorteile zu berufen, die Dritte infolge der schädigenden Handlung erlangt haben mögen (…) Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof jedoch insbesondere im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an Familienangehörige oder innerhalb eines Unternehmensverbundes anerkannt. Hierfür ist der konkrete Auftrag entscheidend, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat. Wenn der Mandant im Rahmen einer Gestaltungsberatung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen (…)
Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Der Bundesgerichtshof (II ZR 446/13) hat eine wichtige Klärung getroffen, die allerdings kaum als „spannend“ zu bezeichnen sein dürfte. Es geht um die Vollstreckungsabwehrklage der GbR:
Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.
Die Entscheidung bietet zu diesem Aspekt erstaunlichen Tiefgang und stärkt letztlich die Rechtsfähigkeit der GbR, zeigt aber auch, dass man enorm aufpassen muss wenn Gesellschafter scheinbar anstelle der GbR agieren. Daneben bietet die Entscheidung Details zur ungeliebten Thematik der Vollstreckungsabwehrklage und Möglichkeiten der Gegenwehr vor Zustellung des Vollstreckungsbescheids.
(mehr …)GbR: Abiturjahrgang haftet als Gesellschaft bürgerlichen Rechts für geschlossene Verträge
Eine sehr interessante Frage durfte das Landgericht Detmold (10 S 27/15) behandeln. Es geht um die Haftung eines Abitur-Jahrgangs nach einem geschlossenen Vertrag. Dabei ist es Üblich, dass ein Abitur-Jahrgang einige Verantwortliche bestimmt, die durchaus relevante wirtschaftliche Entscheidungen treffen: Aufträge für Auto-Aufkleber, T-Shirts, Zeitung, Abschlussfeier – es geht um viel Geld. Und wer haftet dann, wenn nicht gezahlt wird? Das LG Detmold sagt auf den ersten Blick, der gesamte Jahrgang haftet – auf den zweiten Blick lockert es sich dann aber.
(mehr …)Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Zum Anspruchsgegner bei Forderung von Gewinn nach Auflösung
Das OLG Köln (5 U 177/12) hat sich zum Anspruchsgegner bzw. der konkreten Forderung auf Gewinnauszahlung nach Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geäußert:
Einen Anspruch auf Gewinn (§ 721 BGB), der bei Auflösung der Gesellschaft dem Überschuss im Sinne von § 735 BGB und damit einem etwaigen Auseinandersetzungsguthaben entspricht (vgl. Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. § 721 Rdn. 2), hat der Kläger nicht im Ansatz dargelegt.
Dazu müsste der Kläger eine Auseinandersetzungsbilanz vorlegen oder zumindest eine einfache Auseinandersetzungsrechnung erstellen, die die Aktiva und Passiva der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auflösung per 31.12.2009 wieder gibt, und deren Inhalt im Prozess vortragen. (…)
Im Übrigen würde sich ein Anspruch des Klägers auf Gewinn grundsätzlich gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Beklagten als Mitgesellschafter richten. Zwar kann ein Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Auseinandersetzungs- und Ausgleichsanspruch unmittelbar gegen den Mitgesellschafter geltend machen, wenn sonstiges Gesellschaftsvermögen nicht vorhanden ist (BGH, Urteile vom 5.7.1993 – II ZR 234/92, iuris Rdn. 15, abgedruckt in ZIP 1993, 1307 ff., vom 14.12.1998 – II ZR 360/97, iuris Rdn. 19, abgedruckt in NJW 1999, 1180 f. und vom 21.11.2005 – II ZR 17/04, iuris Rdn. 10 f., abgedruckt in NJW-RR 2006, 468 f.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall indessen schon deshalb nicht vor, weil die Gesellschaft über Vermögen in Gestalt eines Anspruchs auf Rückerstattung der unberechtigten (Mehr-)Entnahmen des Beklagten von den Gesellschaftskonten und – nach dem Vorbringen des Beklagten – auf Rückerstattung unberechtigter (Mehr-)Entnahmen des Klägers aus dem Bargeldbestand verfügt.
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten
Das Hessische Landessozialgericht (L 4 KA 32/11) hatte sich mit der Haftung eines Vertragsarztes zu beschäftigen, der für Schulden einer Gemeinschaftspraxis einstehen sollte, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung bestanden – dabei war der Arzt aus der Gemeinschaftspraxis, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierte, bereits ausgeschieden.
Das Landessozialgericht stellt dabei in aller Kürze die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung des aus der GbR ausgeschiedenen Gesellschafters dar. Hier verbleibt es dabei, dass eine Haftung für Verbindlichkeiten besteht die im Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens geltend gemacht werden.
(mehr …)Urteil: Wegen Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion führt nicht zum Vertragsschluss
Eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion begründet auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (2 U 94/13) am 04.11.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt.
(mehr …)BGH II ZR 12/73 – Lotteriefall
Der Lotteriefall ist ein schöner Klassiker, der zeigt, wie selbst im einfachsten Alltag plötzlich immense Summen als Streitsumme entstehen können. Es geht hier um die Frage, wann man mit Rechtsbindungswillen handelt – und wann es sich nur um eine Gefälligkeit handelt. Der Sachverhalt ist zwar lang, aber einfach: In einer Tippgemeinschaft vergisst einer der Teilnehmer die Abgabe des Scheins und just genau dann, hätte der Schein (nachweislich) gewonnen. Jetzt wollen die anderen Teilnehmer von dem, der es vergessen hat, Schadensersatz.
Obwohl es eine sehr interessante Entscheidung (und ständiger Erst-Semesterstoff) ist, ist sie nicht in den amtlichen Bänden zu finden, sondern nur in der NJW 1974 ab Seite 1705. Ich habe einen Auszug davon hier aufgenommen.
Kündigung der zweigliedrigen Gesellschaft
a) Eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumutbar ist.
b) Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseitigen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündigenden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung seines
Mitgesellschafters rechtfertigt.c) Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne dessen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen.
d) Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesellschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bauvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist.
BGH Urteil vom 21.11.2005, Az: II ZR 367/03
Bundesgerichtshof zu Gesellschafterausschluss in GmbHs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14. März 2005 (Az. II ZR 153/03) eine bedeutsame Entscheidung zur Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters in einer GmbH getroffen. Dabei klärte das Gericht die Grenzen der gesellschaftsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten und unterstrich die Bedeutung sachlicher Gründe für den Ausschluss von Mitgesellschaftern. Der Fall beleuchtet die Abwägung zwischen gesellschaftsrechtlicher Bindung und unternehmerischer Freiheit und ist für Führungskräfte in Unternehmen von erheblichem Interesse.
(mehr …)Gesellschaft: Gesellschafter muss bei Auseinandersetzung zutreffend und vollständig informieren
Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst werden, hat jeder Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über alle Umstände, die die Vermögensinteressen der Gesellschaft berühren, zutreffend und vollständig zu informieren.
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