Einen ganz neuen und auch wirklich innovativen Weg geht die japanische Polizei darin, Opfer von Cyberkriminalität zu schützen: Durch das Platzieren von gefälschten Zahlungskarten in Convenience Stores haben die Behörden in der Präfektur Fukui eine effektive Methode entwickelt, um potenzielle Betrugsopfer zu warnen und vor finanziellem Schaden zu bewahren. Diese Strategie hat wohl bereits bewiesen, dass sie effektiv ist, indem sie mehrere Betrugsversuche verhindert hat.
(mehr …)Schlagwort: Geldkarte
Eine Geldkarte ist ein Zahlungsmittel in Form einer Plastikkarte, in die ein elektronischer Chip integriert ist. Dieser Chip kann mit einem Guthaben aufgeladen werden, mit dem dann in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder an Automaten bezahlt werden kann. In Deutschland war sie vor allem unter dem Namen „GeldKarte“ der Deutschen Kreditwirtschaft bekannt, wird aber heute kaum noch genutzt, da sie zunehmend von kontaktlosen Bezahlsystemen wie NFC abgelöst wird.
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Geldkarte können in verschiedenen Bereichen auftreten:
Datenschutz: Der Einsatz der Geldkarte kann datenschutzrechtliche Bedenken aufwerfen. Obwohl die Geldkarte als anonymes Zahlungsmittel konzipiert ist, können bestimmte Transaktionen auf bestimmte Weise zurückverfolgt werden.
Diebstahl und Verlust: Bei Verlust oder Diebstahl der Geldkarte besteht die Gefahr, dass das auf der Karte gespeicherte Guthaben von einer anderen Person verwendet wird. Im Gegensatz zu Kredit- oder Debitkarten, bei denen eine sofortige Sperrung und Anzeigeerstattung den finanziellen Verlust begrenzen kann, ist dies bei einer Geldkarte mit Guthaben nicht der Fall. Der Verlust ist eher mit dem Verlust von Bargeld vergleichbar.
Technische Probleme: Technische Probleme können dazu führen, dass das auf der Karte gespeicherte Guthaben nicht abgerufen oder die Karte nicht korrekt aufgeladen wird. Dies kann rechtliche Fragen aufwerfen, z.B. wer für solche Fehler haftet.
Betrug: Es besteht auch die Gefahr des Betrugs. Technisch versierte Kriminelle könnten versuchen, die Sicherheitssysteme der Karte zu knacken, um an das Guthaben zu gelangen.
vertragsrechtliche Fragen: Es können vertragsrechtliche Fragen auftreten, z.B. in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Kartenanbieters, die Verfügbarkeit des Guthabens, die Rückerstattung von nicht genutztem Guthaben etc.

Alters-Diskriminierung bei Kreditkarte
Das Amtsgericht Kassel (435 C 777/23) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass die Ablehnung eines Kreditkartenvertrages allein wegen des Alters – hier: eines 88-Jährigen – Neukunden diskriminierend sein und Schadensersatzansprüche auslösen kann. Geklagt hatte ein pensionierter Bundesrichter, dessen monatliches Einkommen den Verfügungsrahmen des angestrebten Vertrages um weit mehr als das Doppelte überstieg!
Die Entscheidung macht deutlich, wie gefährlich schematische Entscheidungen sind. Man sollte sich immer Art. 22 DSGVO vor Augen halten, der besagt, dass eine betroffene Person das Recht hat, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall war die DSGVO jedoch nicht maßgeblich, vielmehr genügte der Rückgriff auf das deutsche Antidiskriminierungsgesetz (AGG).
Dazu auch bei uns: Zulässige Altersdiskriminierung bei Verweigerung von Ratenzahlungen für ältere Menschen
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Modernisierung des Strafgesetzbuchs 2023
Es ist so weit: Das Bundesjustizministerium hat im November 2023 seine „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs“ vorgestellt. Nach langer Ankündigung und immer wieder Betonung des Grundsatzes, dass Strafrecht nur „ultima Ratio“ sein darf, erweisen sich diese Eckpunkte bei näherem Hinsehen ebenso enttäuschend, wie sich der aktuelle Justizminister insgesamt präsentiert: Mutlos, langweilig, ohne die notwendige gesellschaftspolitische Diskussion zu suchen. Immerhin einen Lichtblick gibt es.
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Kollegin mit Äußerungen sexuell beleidigt: fristlose Kündigung
Auch auf einer betrieblichen Weihnachtsfeier gibt es keinen Freifahrtschein für sexuell belästigende Äußerungen gegenüber Kolleginnen. Es handelt sich um Verletzungen der vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich rechtfertigen können.
Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dies hat das Arbeitsgericht Elmshorn (3 Ca 1501 e/22) entschieden.
(mehr …)Beweislast bei grober Fahrlässigkeit des Karteninhabers
Nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Pflichten nach § 675l Abs. 1 oder einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments herbeigeführt hat.
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Haftung bei EC-Kartenmissbrauch
Keine grobe Fahrlässigkeit bei gemeinsamer Aufbewahrung der EC-Karte mit hinreichend verschlüsselter Geheimzahl. In einem Streit um Erstattungsansprüche bei EC-Kartenmissbrauch gab das Amtsgericht München der Klage eines Bankkunden auf Zahlung von 1.011 EUR überwiegend statt und verurteilte die beklagte Bank zur Zahlung in Höhe von 861,00 EUR.
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BGH zur Autorisierung von Kreditkartenzahlungen bei illegalem Online-Glücksspiel
Keine Rückabwicklung über die Bank: Die Rückforderung verlorener Einsätze bei unerlaubtem Online-Glücksspiel beschäftigt nicht nur die Instanzgerichte, sondern auch zunehmend den Bundesgerichtshof. Während sich zahlreiche Klagen gegen die Anbieter selbst richten, rücken in jüngerer Zeit auch Zahlungsdienstleister ins Zentrum der Auseinandersetzung.
Der Beschluss des XI. Zivilsenats vom 13. September 2022 (XI ZR 515/21) bringt nunmehr (erste) Klarheit in einem zentralen Punkt: Die Autorisierung von Kreditkartenzahlungen durch den Spieler bleibt auch dann wirksam, wenn sie dem Zweck dient, verbotene Online-Glücksspiele zu finanzieren. Damit ist ein zivilrechtlicher Erstattungsanspruch gegen die kartenausgebende Bank ausgeschlossen – selbst wenn das Glücksspielangebot selbst gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstößt.
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Cybercrime-as-a-Service (CaaS)
Cybercrime-as-a-Service: Das Geschäftsmodell der digitalen Unterwelt
In der digitalen Welt hat sich ein neues, bedrohliches Geschäftsmodell etabliert: Cybercrime-as-a-Service (CaaS). Dieses professionalisierte, illegale Konzept ermöglicht es Cyberkriminellen, ihre zerstörerischen Dienste als buchbare Leistungen anzubieten. Ähnlich wie legale IT-Dienstleister bieten auch die Betreiber von CaaS-Plattformen eine Vielzahl von Tools, Anwendungen und Services an, die für kriminelle Handlungen genutzt werden können.
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Computerbetrug bei Verwendung von Bankkarte
Beim Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 39/22, ging es um die Frage, wann ein Computerbetrug bei Verwendung einer fremden Bankkarte zwecks Geldabhebung vom Konto vorliegt. Die Frage wirkt auf den ersten Blick längst erledigt, doch die Details machen es spannend.
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Darknet-Krypto-Mixer „ChipMixer“ hochgenommen
Heute wurde bekannt, dass deutsche und US-amerikanische Behörden – mit Unterstützung von Europol – den Darknet-Dienst „ChipMixer“, einen in Cybercrimeskreisen bekannten Kryptowährungsmischer, zerschlagen haben. Die Ermittlungen wurden auch von Belgien, Polen und der Schweiz unterstützt. Am 15. März schalteten die nationalen Behörden die Infrastruktur der Plattform wegen des Verdachts der Geldwäsche ab und beschlagnahmten vier Server, rund 1909,4 Bitcoins in 55 Transaktionen (rund 44,2 Millionen Euro) und 7 TB Daten.
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Entwicklung der weltweiten (Cyber-)Kriminalität 2022
INTERPOL hat den ersten „INTERPOL Global Crime Trend Report (IGCTR)“ für das Jahr 2022 erstellt, der aktuelle und neu entstehende Trends in den Bereichen Kriminalität und Terrorismus aufzeigen soll. Der Überblick bietet tiefgehende Informationen.
(mehr …)Berechtigung zum Auslesen verschlüsselter Rohdaten aus Geschwindigkeitsmessanlage.
Das OLG Sachsen-Anhalt (6 U 3/14) hat sich – bereits im Jahr 2014 – dazu geäußert, das der Hersteller einer Geschwindigkeitsmessanlage hinsichtlich der bei einer Geschwindigkeitsmessung entstandenen Daten nicht Berechtigter im Sinne des § 202a StGB ist.
Hintergrund war eine Unterlassungsklage gegen ein IT-Forensisch tätiges Unternehmen, dem der Zugriff auf die verschlüsselten Rohmessdaten untersagt werden sollte. Doch das OLG hielt fest, dass der Herstellerin der nach § 1004 Abs. 2 BGB analog i. m. V. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 202a, 202c StGB geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Das beklagte Unternehmen habe weder Daten der Klägerin ausgespäht (§ 202a StGB), noch ein solches Ausspähen vorbereitet (§ 202c StGB) und damit kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Dabei konnte dahinstehen, ob überhaupt Messrohdaten ausgewertet wurden oder dies im Raum stand, da es sich bei den streitgegenständlichen Daten jedenfalls um keine Daten der Klägerin handelte.
Die Befugnis, über die Messdaten zu verfügen, steht der Polizeibehörde zu, die diese Daten erzeugt und abgespeichert hat und sie demzufolge auch sachverständig auswerten lassen kann:
Die Zuordnung von Daten an einen Berechtigten wird im Bereich des Strafrechts grundsätzlich danach beurteilt, wer die Speicherung oder Übermittlung der Daten initiiert hat (BayObLG, Urt. v. 24. Juni 1993 – 5 St RR 5/93 – zitiert nach juris, Rn. 24). Welp hat dafür den Begriff des „Skripturakts“ geprägt (Jürgen Welp, jur 1988, 443, 447). Der Skripturakt besteht in der Eingabe der zu speichernden oder zu übermittelnden Daten in eine Datenverarbeitungsanlage. Dies kann unmittelbar über die Konsole des Geräts, automatisch durch programmierte Funktionen des Rechners oder durch die selbsttätige Einspeisung anderweitig erzeugter Messwerte oder sonstiger Daten erfolgen. Dateninhaber ist damit zunächst derjenige, der die Daten erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt hat, sei es durch Eingabe der Daten, sei es durch den Start eines selbsttätig speichernden Programms oder durch Bewirkung der Einspeisung externer Daten (Welp a.a.O.). Das gilt auch für profan-physische Akte, wie dem Betreiben einer Mikrowelle mit Datenspeicher oder dem Auslösen einer Digitalkamera (Thomas Hoeren, Dateneigentum, MMR 2013, S. 486, 488).
Nach diesen Grundsätzen ist entgegen ihrer Ansicht nicht die Klägerin die Skribentin der Messrohdaten, sondern allein der Messbeamte bzw. dessen Auftraggeber, die entsprechende Polizeibehörde. Denn nicht die Klägerin hat die Messrohdaten erzeugt, sondern der Messbeamte, der das Geschwindigkeitsmessgerät bedient und dabei mittels der durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Programmautomatik die Messdaten abgespeichert hat. Diese Messdaten befanden sich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Messanlage nicht auf dem Gerät, sondern sind erst durch die bestimmungsgemäße Verwendung dessen ohne weiteres Zutun der Klägerin erzeugt worden. Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Gerät zur Datenerzeugung verkauft hat, kann nicht deren Berechtigung an den damit erzeugten Daten abgeleitet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das Geschwindigkeitsmessgerät so programmiert ist, dass die erzeugten Rohdaten sogleich verschlüsselt oder anderweitig gegen den Zugriff durch den Verwender des Geräts gesichert werden.
Soweit die Klägerin einwendet, dass in Literatur und Rechtsprechung anerkannt sei, dass die Überlassung von Daten auf einem Datenträger zur Nutzung nicht automatisch die Berechtigung zum Auslesen oder gar Verändern beinhalte, ist dies zwar zutreffend, vorliegend aber irrelevant. Denn die Messrohdaten sind zum Zeitpunkt der Überlassung der Geschwindigkeitsmessanlage noch gar nicht erzeugt und können demnach der erwerbenden Stelle auch nicht überlassen worden sein. Auch der Hinweis auf das Zitat von Graf (Münchner Kommentar, StGB, 2. Auflage, Rn. 26 zu § 202a): „Verfügungsberechtigter Dateninhaber ist demzufolge zunächst derjenige, der die Daten in einem „Skripturakt“ erzeugt, also ihre Speicherung selbst unmittelbar bewirkt“ verhilft der Argumentation der Klägerin nicht zum Erfolg. Nicht die Klägerin, sondern der Messbeamte betätigt das Geschwindigkeitsmessgerät und bewirkt dadurch die Speicherung der bei der Geschwindigkeitsmessung erzeugten Daten. Dies geschieht auch nicht etwa in einem Auftragsverhältnis mit der Klägerin. Die Klägerin steht in keiner Beziehung zu den erhobenen Daten, sie hat lediglich das zur Datenerzeugung erforderliche Gerät hergestellt und verkauft.
Letzteres ist auch der entscheidende Unterschied zu den Daten auf Bank- oder ec-Karten, die die Klägerin ebenfalls als Argument dafür heranzieht, dass allein sie berechtigt sei, über die Messdaten zu verfügen. Soweit bei der Ausgabe von Geldkarten an den jeweiligen Kontoinhaber bereits Daten auf dem entsprechenden Magnetstreifen oder Chip vorhanden sind, wie beispielsweise die Kontonummer, steht außer Frage, dass die Bank die Skribentin und damit Verfügungsberechtigte dieser Daten ist, denn sie hat die Daten vor der Ausgabe der Karten darauf gespeichert. Insofern geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Juni 1993 (a. a. O.) fehl. Dieser Entscheidung lag zugrunde, dass der Inhaber einer ec-Karte die auf dem Magnetstreifen gespeicherte Kontonummer durch eine andere ersetzt hatte. Mit der Begründung, dass verfügungsberechtigter Dateninhaber die Sparkasse gewesen sei, weil sie die Daten auf dem Magnetstreifen erzeugt habe, wurde der Angeklagte u. a. wegen Datenveränderung gemäß § 303a StGB verurteilt. Auch in diesem Falle waren somit die zu beurteilenden Daten bei der Übergabe des Speichermediums bereits erzeugt und abgespeichert. Die Problematik dieses Falles lag abweichend von hiesigem Fall darin, dass die Sparkasse das Speichermedium (ec-Karten) mitsamt der gespeicherten Daten an den Kontoinhaber weitergegeben hatte, so dass ab diesem Zeitpunkt der Inhaber der Daten nicht mehr mit dem Inhaber des Speichermediums identisch war. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat demzufolge diskutiert, wem die Verfügungsbefugnis über die Daten seit dem Zeitpunkt der Übergabe zusteht. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil die Messdaten im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht auf dem Messgerät vorhanden waren.
Aber auch soweit Graf (a. a. O.) die Daten aus dem Fehlversuchsspeicher und Abhebungsdaten von ec-Karten, und damit auch nachträglich erzeugte Daten, der Bank zuordnet, ist dies nicht auf vorliegenden Fall übertragbar.
ec- und Bankkarten bleiben nach den Vertragsbedingungen regelmäßig im Eigentum der entsprechenden Bank (vgl. z.B. Nr. A II.4 der Sonderbedingungen der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.3 der Bedingungen für die Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.4 der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Fallen die Vornahme des Skripturaktes (hier: Veranlassung der Speicherung von Fehleingaben durch den Benutzer der ec-Karte) und die Innehabung des Medieneigentums auseinander, ist zu unterscheiden, ob der Skripturakt mit oder ohne den Willen des Medieneigentümers erfolgt. Ist der Eigentümer – wie im Falle der ec-Karte – mit der Benutzung und Datenerzeugung einverstanden, so kommt es darauf an, wem die Verfügung über die Daten nach dem Sinn der getroffenen Vereinbarung zustehen soll (Welp a. a. O.). Nach den Vertragsbedingungen sind Banken und Sparkassen regelmäßig berechtigt, ec-Karten für den Fall des Verdachts eines nicht autorisierten oder betrügerischen Gebrauchs zu sperren (vgl. z.B. Nr. A II 5 (1) der BankCard ec und der SpardaBankCard, Nr. A II.4 (1) der Bedingungen der Sparkassen-Kundenkarte, Nr. A II.5 (1) der Bedingungen für die Debitkarten der Deutschen Bank AG). Somit steht die Verfügungsbefugnis für entsprechende Daten der Bank zu.
Eine solche Konstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Die Klägerin verkauft Geschwindigkeitsmessgeräte und überträgt das Eigentum auf den entsprechenden Käufer. Eine Verfügungsbefugnis für später mit diesem Gerät erzeugte Daten kann sich folglich nicht aus dem Eigentum am Datenmedium ergeben. Rechtsgeschäftliche Vereinbarungen über eine eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehen nicht. Schließlich kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit keine Rechte an den Messrohdaten herleiten, da die erhobenen Daten sich nicht auf sie beziehen und auch sonst nichts mit ihr zu tun haben.
Es ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nichts anderes daraus, dass beispielsweise Hilgendorf (Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, Rn. 26 zu § 202a) die Bank als Skribentin für sämtliche Daten auf dem Magnetstreifen einer Bankkarte ansieht. Denn er stellt bei seiner Beurteilung der Urheberschaft darauf ab, in wessen Auftrag die Daten abgespeichert werden. Danach ist ohne Frage die Bank die Skribentin der Daten auf dem Magnetstreifen, nicht aber die Klägerin die der Messrohdaten. Die Speicherung dieser erfolgt nicht im Auftrag der Herstellerin des Geschwindigkeitsmessgerätes.
Der Vergleich mit den Programmdaten eines gekauften Spielautomaten leuchtet ebenfalls nicht ein, da die Software bereits bei Eigentumsübergang auf dem Automaten abgespeichert war und daher ebenfalls kein vergleichbarer Fall vorliegt.
Soweit die Klägerin argumentiert, dass auch der in den Messgeräten abgespeicherte Algorithmus zur Ermittlung der Geschwindigkeit und die im Programmablauf erzeugten und abgespeicherten Zwischendaten bei der Messwertbildung als Spiegel der Funktionsweise des Messgerätes in gleicher Weise als Betriebsgeheimnis geschützt sei, wie das Spielprogramm eines Geldautomaten, mag dies zutreffen. Vorliegend hat der Beklagte zu 3 jedoch nicht die Funktionsweise des Programms auf dem Messgerät analysiert, sondern lediglich die auf einen USB-Stick übertragenen Messrohdaten ausgewertet.
Dass die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten und insbesondere Gerichten verwehrt ist, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe. Auch die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung beinhaltet kein Verbot der Auswertung von Messrohdaten.
Fahndungserfolg: RaidForums geschlossen
Der illegale Marktplatz „RaidForums“ wurde geschlossen und seine Infrastruktur beschlagnahmt. Dahinter steht die Internationale Operation TOURNIQUET, die so erfolgreich ist, dass man beim Lesen der Pressemitteilungen den Eindruck hat, EUROPOL und US-Justizministerium machen sich gegenseitig die Führungsrolle streitig.
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