SPAM: Zur Belästigung durch unerwünschte Briefwerbung

SPAM durch Briefwerbung – auch Briefwerbung kann unzulässig sein.

Beim Kammergericht (5 U 7/14) finden sich Ausführungen zur Unzulässigkeit von Briefwerbung. Diese ist grundsätzlich zulässig, die wichtigste Ausnahme ist der vorherige Widerspruch des Empfängers. Doch kann sich eine unzumutbare Belästigung auch aus sonstigen Umständen ergeben, etwa wenn ein Werbeschreiben nicht als solches Erkennbar ist und zudem eine Dringlichkeit behauptet, die es schlicht nicht hat (damit aber Neugierde zum Öffnen erweckt). Eben darum ging es beim Kammergericht.

Die Entscheidung zeigt, was gerne übersehen wird: Auch für Briefwerbung gibt es Grenzen.

Dazu von mir: Newsletter und SPAM – Übersicht über rechtliche Vorgaben

Aus der Entscheidung:

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen ihrer Art und Weise unabhängig von ihrem Inhalt als störend empfunden wird. Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten zu Grunde zu legen ist. Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG; zu vorstehendem: BGH, GRUR 2011, 747 TZ 17 – Kreditkartenübersendung).

Eine Briefwerbung ist grundsätzlich erlaubt. Diejenige Belästigung, welche darin liegt, dass das Werbeschreiben nicht bereits auf dem Briefumschlag als Werbung gekennzeichnet gewesen ist, ist auch noch nicht als unzumutbar zu qualifizieren (BGH, aaO, Kreditkartenübersendung, TZ 19; BGHZ 60, 296 juris Rn. 15 – Briefwerbung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, § 7 Rn. 113 f). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefs sofort und unmissverständlich erkennbar ist (BGH, aaO, Kreditkartenübersendung, TZ 19; aaO, Briefwerbung, juris Rn. 15; Köhler, aaO, § 7 Rn. 113).

2.
Vorliegend folgt die Unzumutbarkeit zwar nicht schon aus der auf dem Briefumschlag fehlenden Angabe des Absenders (bloße Angabe der Nummer eines Postfachs in Düsseldorf), wohl aber aus den weiteren Angaben „Zustellungs-Hinweis … Vertraulicher Inhalt“, „Nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“ sowie „Eilige Terminsache!“.

a)
Vorstehend genannte Angaben sind zum einen schlicht falsch. Die an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete Werbesendung der Antragsgegnerin hatte weder einen „vertraulichen Inhalt“ (und war deshalb auch nicht „nur vom Empfänger persönlich zu öffnen!“) noch betraf die Werbesendung mangels Ablauf einer Frist eine „eilige Terminsache!“. Auch ging es nicht um eine förmliche Zustellung der Sendung.

b)
Durch diese Angaben werden beim verständigen Durchschnittsempfänger der Werbesendung ein besonderer, nicht bestehender Zeitdruck und die Vorstellung einer nicht gegebenen besonderen Wichtigkeit des Inhalts der Sendung erzeugt. Die Werbesendung ist als solche mangels Firmenangabe der Absenderin kaum zu erkennen. Der im aufgedruckten Frakturstempel vorhandene Hinweis „TNT Post INFO“ weicht schon von der geläufigen Wendung „Infopost“ ab und ist auch nicht so eindeutig wie etwa die Angabe „Werbesendung“. Er richtet sich zudem als Inhalt des Frakturstempels allein an die Mitarbeiter des von der Antragsgegnerin mit der Übermittlung des Briefes beauftragten Unternehmens und kann deshalb – auch gegenüber den farbig herausgestellten genannten Hinweisen – ohne weiteres überlesen werden. Die bei den Hinweisen verwendete hellrote Hintergrundfarbe unterstreicht eher eine (tatsächlich nicht vorhandene) besondere Wichtigkeit und Termingebundenheit. Im Zusammenhang mit den Hinweisen zwingt die rote Hintergrundfarbe auch nicht zu der Annahme, es läge eine bloße Werbesendung vor.

c)
Der Senat kann dies als Teil der angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Anschauung beurteilen.

Selbst die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung der Kammer für Handelssachen 102 (102 O 9/12 vom 17.7.2012) gibt zu ihren Gunsten nichts her. Die dortige Angabe „Offizielle Mitteilung des Ministeriums für lebendige Ernährung“ mag noch hinzunehmen sein, wenn man annimmt, der Verbraucher erkenne ohne weiteres, dass ein „Ministerium für lebendige Ernährung“ nicht existiere. Darum geht es vorliegend aber nicht. Im Übrigen verweist auch diese Entscheidung darauf, dass der Verbraucher bei der Bezeichnung eines Werbebriefes als „persönlich/vertraulich“ eher geneigt sein wird, sich auch mit dem Inhalt des Umschlages näher auseinander zusetzen.

d)
Es kann der Antragsgegnerin ohne weiteres zugemutet werden, in ihrer Werbung auf die belästigenden und unzutreffenden Angaben zu verzichten.

Derartige Tatsachenangaben genießen schon nicht den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG. Auch im Hinblick auf die unternehmerische Werbefreiheit aus Art. 12 GG ist es für eine erfolgreiche zielgerichtete Briefwerbung nicht erforderlich, bei dem Adressaten der Werbebotschaft durch eine vorgebliche besondere Wichtigkeit und einen vorgeblichen Termindruck eine nicht unerhebliche Unruhe auszulösen, um damit ein sofortiges Öffnen des Werbebriefes und eine eingehende Abklärung seines Inhalts zu erzwingen.

Unter diesen Umständen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Werbecharakter nach dem Öffnen des Briefes sofort und unmissverständlich erkennbar ist. Denn maßgeblich ist dies nur, solange die Hinweise auf dem Briefumschlag neutral gehalten sind und damit die Annahme einer bloßen Werbesendung zulassen. Vorliegend beruht die Unzumutbarkeit auf den weitergehenden irreführenden und eine nicht unerhebliche Unruhe auslösenden Hinweisen zu einer vorgeblichen besonderen Wichtigkeit und zu einem vorgeblichen Termindruck.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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