Computerbetrug: Zu den Konkurrenzen beim Abheben mit fremder Geldkarte

Wenn jemand eine fremde betrügerisch nutzt um Geld abzuheben (etwa indem er PIN und Geldkarte dem rechtmäßiger Inhaber ohne dessen Wissen entwendet hat), liegt mit ständiger Rechtsprechung des BGH ein vor. Regelmäßig schwer tun sich die Gerichte weniger bei der Feststellung dieses Tatbestandes, als vielmehr bei der richtigen Feststellung, wie viele Taten vorliegen. Es ist hier nämlich üblich, dass eben nicht nur einmal abgehoben wird, sondern dass mehrmals Geld abgehoben wird – wobei Gerichte dann gerne jedes einzelne Abheben als eigene Tat werten, somit entsprechend hohe Gesamtstrafen bilden. Dies ist aber falsch.

So ist immer zu prüfen, ob eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. Dies ist etwa der Fall, wenn die Abhebung bei derselben Filiale und in unmittelbarem zeitlichen Anschluss erfolgten, was insoweit mit dem BGH immer zur Annahme natürlicher Handlungseinheit führt (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 50/15; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 3 StR 578/14; sowie BGH, 1 StR 171/15).

Dies findet sich in einer aktuellen Entscheidung des BGH (1 StR 50/15) auch nochmals sehr schön zusammen gefasst:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen … alle mit derselben Geldkarte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang an demselben Geldautomaten vorgenommenen Abhebungen in natürlicher Handlungseinheit zueinander (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 – 4 StR 193/12, juris Rn. 3; 3. April 2012 – 2 StR 63/12, juris Rn. 7, 1. Februar 2011 – 3 StR 432/10, juris Rn. 18 f.; 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21 und 27. April 2010 – 4 StR 112/10, juris Rn. 1). Dies gilt, unabhängig von der genauen zeitlichen Reihenfolge, auch für das Zusammentreffen einer erfolgreichen Abhebung mit einem fehlgeschlagenen Versuch (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 457/07, juris Rn. 4). Eine relevante, die Annahme eines neuen Tatentschlusses rechtfertigende Zäsur liegt demgegenüber erst dann vor, wenn der Täter entweder eine andere Karte verwendet und infolgedessen eine neue Geheimnummer eingeben muss oder zu einer anderen Bankfiliale wechselt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 4 StR 404/10, juris Rn. 21; 21. November 2002 – 4 StR 448/02, juris Rn. 4 und 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01, juris Rn. 4).“

Es handelt sich hierbei um den klassischen Fehler instanzieller Rechtsprechung schlechthin – ich selbst musste in mehreren Fällen miterleben, dass Vorsitzende bei dieser Frage absolut unbelehrbar sind und Zäsuren bereits nach 1h Zeitablauf (bei gleicher Karte und Bankfiliale) angenommen haben. Da hilft dann nur noch das (insoweit überflüssig provozierte) Rechtsmittel.

Die Frage darf dabei auch nicht unterschätzt werden, da nach §§263a II, 263 III StGB schnell eine Mindeststrafe von 6 Monaten pro Tat im Raum steht – eine natürliche Handlungseinheit kann hier also ganz erhebliche Abschläge mit sich bringen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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