Urheberrecht: Kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz von XML-Dateien

Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 269/12) hat festgestellt, dass einer XML Datei kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz zukommt, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wurde. Alleine eine Vielzahl von Regelsätzen (hier waren es 910) ist nicht ausreichend, da Quantität alleine keine Schöpfungshöhe begründet. Ein Schutz der Reihenfolge der ausgewählten Regelsätze käme zwar infrage, aber nur, wenn sie ein Mensch begründet hat – und nicht vom Computer automatisiert erzeugt wird.

Allerdings kann sich natürlich aus dem Inhalt der Regelsätze ein urheberrechtlicher Schutz ergeben. Hier allerdings hielt das Gericht dem Kläger vor, zu wenig vorgetragen zu haben, sodass mangels ausreichendem Sachvortrag die Klage abzuweisen war.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.