Bei einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts hat man im Impressum sauber und sorgfältig zu arbeiten. Das OLG Hamm (4 U 11/09) stellt so u.a. fest, dass der Name der GbR nicht nach eigenem Gutdünken angepasst werden darf, sondern dem Handelsnamen entsprechen muss. Denken Sie bitte auch daran, die Gesellschafter namentlich zu benennen!
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner: Strafverteidiger & Fachanwalt für IT-Recht | Tel: 02404-92100 (Alle anzeigen)
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