Das Oberlandesgericht Hamburg (3 U 142/12) hat erklärt, dass man sich nur dann als „Testsieger“ in der Werbung verkaufen darf, wenn man es auch eindeutig war. Dies ist nicht der Fall, wenn es mehrere Teilnehmer im Test gab, die alle das gleiche Ergebnis erhalten haben, wobei der Betreffende zwar an erster Stelle erwähnt wurde – aber nur, weil er im Alphabet an erster Stelle kam. Das OLG dazu korrekt:
Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht dazu führen, dass über den Stand des Produkts im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte in die Irre geführt wird (Köhler/Bornkamm, § 5 Rn. 4.261 Harte/Henning/Weidert, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 248). Entschieden hat der BGH dies für die Konstellation, in der ein Produkt ohne den Hinweis mit „gut“ beworben wurde, dass diese Note unter dem Durchschnittswert lag (BGH GRUR 1982, 436 -Test gut). Eine Irreführung über den Stand des Produkts im Kreis der getesteten Konkurrenzprodukte liegt aber auch in der Berühmung, „der Beste“ oder „das beste Produkt im Test“ gewesen zu sein, wenn sich das Produkt den ersten Rang mit einem Konkurrenzprodukt teilt: es handelt sich dann um eine nicht gerechtfertigte Alleinstellungsbehauptung (Koppe/Zagouras in WRP 2008, 1035, 1037).
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