Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs

Ein kürzlich vom (BGH) gefällter Beschluss (VIII ZB 59/23 vom 8. November 2023) hebt die Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hervor. Dieser Beschluss ist ein klares Signal über die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Berücksichtigung aller eingereichten Schriftstücke im Gerichtsverfahren.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall legte der Beklagte gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berufung ein und reichte fristgerecht eine Berufungsbegründungsschrift ein. Das Landgericht Berlin wies die Berufung jedoch als unzulässig zurück, da es annahm, die Begründungsschrift sei nicht eingereicht worden. Dies geschah trotz des rechtzeitigen Eingangs der Schrift beim Gericht, was durch einen internen Fehler zu einer verspäteten Zuordnung zur Gerichtsakte führte.

Rechtliche Analyse

Der BGH stellte fest, dass das Landgericht das grundlegende Verfahrensrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem es die fristgerecht eingereichte Begründungsschrift nicht berücksichtigte. Diese Entscheidung unterstreicht, dass ein Gericht die Pflicht hat, alle rechtzeitig eingereichten Schriftsätze zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Interessanterweise betonte der BGH, dass ein Verschulden des Gerichts dabei irrelevant ist; das Gericht ist insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich.

Schlussfolgerung

Die Aufhebung des Beschlusses durch den BGH und die Rückverweisung zur erneuten Entscheidung signalisieren die Bedeutung, die dem rechtlichen Gehör beigemessen wird. Dies dient der Sicherung einer fairen Verfahrensführung und stellt sicher, dass die Gerichte alle relevanten Informationen berücksichtigen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Auswirkungen für die Praxis

Dieser Beschluss hat bedeutende Implikationen für die Praxis. Er mahnt Gerichte und Rechtsanwälte zur Sorgfalt im Umgang mit eingereichten Dokumenten und betont die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass alle relevanten Unterlagen korrekt in den Akten vermerkt und berücksichtigt werden. Zudem stärkt dieser Fall das Vertrauen in das Rechtssystem, indem er die strikte Einhaltung prozessualer Rechte gewährleistet, wobei die Formalia halt wichtig sind:

Ein Gericht verstößt gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, die Ausführungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgemäß bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an; das Gericht ist insgesamt für die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs verantwortlich (vgl. BVerfGE 48, 394, 395 f.; 53, 219, 222 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 – V ZB 66/21, NJW-RR 2022, 995 Rn. 8).

Deshalb ändert es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Schriftsatz den Richtern nach Eingang bei Gericht nur nicht vorgelegt wurde oder erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022, V ZB 66/21, aaO; vom 4. Juli 2018 – XII ZB 240/17, NJW 2018, 3786 Rn. 8 f. mwN). (…) Für den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegründungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt (…)

Fazit

Der BGH-Beschluss VIII ZB 59/23 ist ein klares Bekenntnis zur Unantastbarkeit des rechtlichen Gehörs als fundamentales Prinzip des deutschen Rechtssystems. Er verdeutlicht, dass gerichtliche Fehler, die das rechtliche Gehör beeinträchtigen, korrigiert werden müssen, um die Integrität des Rechtsweges zu wahren.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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