Kategorie: IT-Prozess

IT-Prozess im Blog: Rechtliche Fragen rund um die Prozessführung im IT-Recht, dem IT-Prozessrecht.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Besichtigungsanspruch des Software-Quellcodes bei Urheberrechtsverletzung

    Wenn eine Urheberrechtsverletzung bei einer Software im Raum steht, gibt es einen „Besichtigungsanspruch“. Zu diesem Besichtigungsanspruch, also der Besichtigung von Software bei einer im Raum stehenden Urheberrechtsverletzung, konnte das Oberlandesgericht Köln (6 W 107/16) die wesentlichen Grundzüge zusammenfassen.

    Insoweit gilt, dass entsprechend § 101a UrhG der Verletzer eines Urheberrechts auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung in Anspruch genommen werden, wenn er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anders nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt – und diese Besichtigung zur Begründung von Ansprüchen des Rechteinhabers erforderlich ist.

    Vorliegend hat das OLG Köln sodann klar gestellt, dass eine Akteneinsicht für den Antragsgegner (den Verletzer) umfassend möglich sein muss, auch wenn die Akten den Quellcode der Software enthalten – ein brisantes Risiko, wobei das OLG aber vollkommen korrekt zur Begründung der Entscheidung auf die prozessualen Vorgaben verwiesen hat.

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  • ZPO: Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft

    Der BGH (VI ZR 125/16) konnte sich zur Zulässigkeit gewillkürter Prozessstandschaft zusammenfassend äussern dahingehend

    dass eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1985 – V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158; vom 19. März 1987 – III ZR 2/86, BGHZ 100, 217, 218; vom 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01, NJW 2002, 1038). Schutzwürdig ist ein Interesse des Klägers nur, wenn der Beklagte durch die gewählte Art der Prozessführung nicht unbillig benachteiligt wird (BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155/156). Darüber hinaus muss sich der Prozessfüh- rende im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 – VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 122).

  • ZPO: Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften

    ZPO: Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften

    Der BGH (IV AR (VZ) 2/16) konnte zur Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften klarstellen:

    Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, Entscheidungen zu veröffentlichen (vgl. BPatG GRUR 1992, 54; Lames, Rechtsfortbildung als Prozesszweck, 1993, S. 45). Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungs- pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publika- tion veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f.; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen, 1998 S. 132 ff.). Der Bür- ger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuver- lässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individu- alrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenntnis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner speziellen ge- setzlichen Regelung (BVerwG aaO). Diese Publikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Prozessrechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündungen (§§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weitergabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlichkeit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vgl. BVerwG aaO 111).

  • ZPO: Ordnungsgeld gegen juristische Person wenn gesetzlicher Vertreter nicht erscheint

    Der BGH (BLw 3/16) konnte klarstellen, dass wenn eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits ist, ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden darf. Hintergrund ist die Frage, ob eine Sanktion gegen den Geschäftsführer möglich ist, wenn diese trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht zur Verhandlung erscheint:

    Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.

    Hierfür spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift. Die Sanktion soll die jeweilige „Partei“ treffen, die in dem Termin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ausbleibt. Hierfür spielt es keine Rolle, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, eine Differenzierung erfolgt insoweit nicht. Sämtliche Folgen der Prozessführung treffen stets nur die jeweilige Prozesspartei. Dass sich bei einer juristischen Person die Terminsladung i.S.d. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO an den gesetzlichen Vertreter richtet (vgl. auch § 170 ZPO), beruht darauf, dass die juristische Person nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln kann.

    Der Zweck einer Anordnung des persönlichen Erscheinens einer juristischen Person vermag eine von dem Wortlaut der Norm abweichende Auslegung nicht zu rechtfertigen. Zweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nämlich nicht – dies im Unterschied zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen gemäß den §§ 177 und 178 GVG, die auch gegen gesetzliche Vertreter einer Partei verhängt werden können (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 177 GVG Rn. 2) – eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG, NJW 1998, 892, 893; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 – VI ZB 4/07, NJW-RR 2007, 1364 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – I ZB 77/10, NJW-RR 2011, 1363 Rn. 16; BAG, Beschluss vom 20. August 2007 – 3 AZB 50/05, NJW 2008, 252 Rn. 6; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 141 Rn. 12). Diese Pflicht obliegt der Prozesspartei, im vorliegenden Zusammenhang also der juristischen Person. Sie hat die Nachteile zu tragen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht nicht nachkommt. Entsprechend ist sie auch Adressatin etwaiger Sanktionsmittel i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

    Es trifft auch nicht zu, dass der Sanktionszweck des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wie das Beschwerdegericht meint, allein durch die persönliche Inanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters erreicht werden kann. Leistet der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei nicht Folge und wird gegen die juristische Person (zu Recht) ein Ordnungsgeld verhängt, kann die juristische Person den pflichtwidrig handelnden gesetzlichen Vertreter in Regress nehmen (vgl. OLG Frankfurt, MDR 2006, 170, 171; OLG Dresden, MDR 2012, 543, 544). Dies hat wiederum zur Folge, dass auch der gesetzliche Vertreter selbst ein Interesse daran hat, die Pflichten zu erfüllen, die der von ihm vertretenen juristischen Person obliegen.

  • Vollstreckungsgericht prüft nicht materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel

    Nochmals wurde vom BGH (VII ZB 22/16) klargestellt, dass die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt ist. Der Nachprüfung des Vollstreckungsgerichts unterliegt zwar, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie überhaupt erteilt werden durfte.
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  • ZPO: Vorzeitige Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis wegen Ratenzahlungsvereinbarung

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 56/16) hat zur vorzeitigen Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis klargestellt:

    Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist. (…) In Rechtsprechung und Literatur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 212 f.; LG Dessau-Roßlau, DGVZ 2015, 21, 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn. 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Edition, § 882e Rn. 5; anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht gegen- teiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 5 T 352/13, juris; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn. 9).

    Eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 15). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f. i.V.m. Rn. 16 f.).

  • ZPO: Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Der BGH (VII ZR 261/14) hat sich zur Auslegung eines prozessualen Anerkenntnisses geäußert und klargestellt, dass hier die allgemeinen Regeln der Auslegung gelten, aber auch die Gesamtumstände wertend zu berücksichtigen sind:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 1. August 2013 – VII ZR 268/11, NJW 2014, 155 Rn. 30 m.w.N.). (…)

    Soweit das Berufungsgericht meint, ein Anerkenntnis bedürfe keiner Begründung, so dass aus dem Fehlen einer Begründung nicht auf ein einschränkendes Anerkenntnis geschlossen werden könne, ist daran allein richtig, dass ein Anerkenntnis keiner Begründung bedarf. Wenn aber eine Begründung für das Anerkenntnis gegeben wird, ist diese – selbstverständlich – bei der Auslegung des Anerkenntnisses zu berücksichtigen.

    Vorliegend ging es konkret um die Frage, worauf sich das Anerkenntnis bezogen hat. Insoweit wird ebenfalls klargestellt, dass hier in einer Wertung sowohl Begründung des Antrags als auch prozessualer Gesamtzusammenhang des Anerkenntnisses, etwa der chronologische Ablauf, zu berücksichtigen sind.


    Entsprechend der Regelung in § 555 Abs. 3 ZPO bedarf es für ein Anerkenntnisurteil in der Revisionsinstanz eines gesonderten Antrags:

    Der § 555 Abs. 3 ZPO zugrundeliegende Rechtsgedanke, der Möglichkeit entgegenzuwirken, eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs durch ein Anerkenntnis zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 17/13948, S. 35), ist auf den Verzicht zu übertragen (vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 306 Rn. 21 mwN; Musielak in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl., § 306 Rn. 7; a.A. Elzer in BeckOK-ZPO, Stand 1. März 2023, § 306 Rn. 20; offen BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 – X ZR 147/17, GRUR 2022, 511 Rn. 24).

    Wie beim Anerkenntnisurteil (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57 Rn. 9 f.) hängt das Erfordernis eines gesonderten Antrags nicht davon ab, zu welchem Zeitpunkt der Verzicht in der Revisionsinstanz erklärt wurde.

  • BGH zur Sekundären Darlegungslast bei Rechtsverstößen über einen Internetzugang

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 154/15) dürfte eine der derzeit wichtigsten Entscheidungen zu Haftung bei Rechtsverstößen über den Internetzugang getroffen haben. Es handelt sich um eine derzeit nicht amtlich verkündete Entscheidung, sie hat wohl nicht einmal eine der sonst üblichen griffigen Bezeichnungen – gleichwohl räumt sie mit vielem auf und gibt (endlich) klare Vorgaben, speziell für Fälle der Rechtsverstöße durch Tauschbörsennutzung.

    Was diese Entscheidung auslöst, merkt man beispielsweise, wenn man sich in Erinnerung ruft, was der BGH (I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“) ganz zu Beginn seiner Rechtsprechung mal entschied:

    Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zu- geteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.

    Daraus wurde mit den Jahren gerne ein verklärendes „Es besteht eine Vermutung zu Gunsten der Täterschaft des Anschlussinhabers“. Dazu liest man in der nunmehrigen Entscheidung aber:

    Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur wenn er Inhaber des Anschlusses ist.

    Ein kleiner Vorgeschmack auf eine äusserst detaillierte Entscheidung des BGH, die durchaus spürbare Auswirkungen auf laufende und zukünftige Verfahren im Bereich der Haftung von WLAN-Betreibern und Internetzugangsinhabern haben dürfte.

    Hinweis: Beachten Sie, dass diese Problematik nur dort eine Rolle spielen kann, wo überhaupt eine Haftung im Raum steht. Nachdem der Gesetzgeber die Störerhaftung bei Internetzugängen abgeschafft hat im Oktober 2017 dürfte es sich in erster Linie bei neueren Verstößen nunmehr bei minderjährigen Kindern um die Frage drehen, ob diese zu einer Aufsichtspflichtverletzung führen.
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  • Zivilprozessrecht: Rechtsanwalt darf auf Fristverlängerung bei erstem Antrag vertrauen

    Im Kern ist es hergebrachte Rechtsprechung, aber dennoch hilfreich nochmals zu lesen: Der Bundesgerichtshof (IX ZB 34/16) hat klargestellt:

    Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat (…) Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte (…)

    BGH, IX ZB 34/16

    Dies konnte der Bundesgerichtshof (VI ZB 54/16) zwischenzeitlich auch nochmals bekräftigen, wobei aus dem grundsätzlichen Vertrauensschutz sogar ein „regelmäßiger“ Vertrauensschutz wurde:

    Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (…)

    BGH, VI ZB 54/16
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  • Prozessrecht: Unterbrechung des Prozesses bei Löschung einer Limited und möglicher Wiedereintragung

    Der BGH (VII ZR 112/14) hat zur Löschung einer englischen Limited festgestellt, dass bei möglicher Weiterführung der Limited lediglich eine Prozessunterbrechung in Betracht kommt:

    Wird eine in Deutschland verklagte Limited nach Rechtshängigkeit im Gründungsstaat England gelöscht und verliert sie hierdurch nach englischem Recht ihre Rechtsfähigkeit, ist sie – vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmer – nicht mehr partei- oder prozessfähig. (…) Mit der Löschung im englischen Register hat die Beklagte ihre Rechtsfähigkeit und dadurch ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Zwar führt die Löschung der Limited nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge, weil etwaiges (Aktiv-) Vermögen – vorbehaltlich im Ausland belegenen Vermögens, welches von dem Heimfallrecht nicht erfasst wird – der englischen Krone zufällt (…) Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften ist jedoch wegen vergleichbarer Interessenlage geboten, wenn die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann. § 239 ZPO bezweckt den Stillstand des Verfahrens im Falle einer Rechtsnachfolge, damit sich die Parteien auf diese Veränderung einstellen können (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 239 ZPO Rn. 1) und dient der Prozessökonomie. § 241 ZPO schützt die Partei, die die Prozessfähigkeit verloren hat, bis zur Neuordnung ihrer gesetzlichen Vertretung.

    Ist die Limited gelöscht, wird aber deren Wiedereintragung betrieben oder kann dies noch geschehen, ist der Wegfall der Rechts-, Partei- und Prozessfähigkeit gegebenenfalls nur vorübergehend. Solange nicht feststeht, ob der Prozess nach Wiedereintragung fortgesetzt werden kann, ist ein Verfahrensstillstand prozessökonomisch und interessengerecht.

  • Höhe des Ordnungsgeldes orientiert sich an wirtschaftlichen Verhältnissen

    Der Bundesgerichtshof (I ZB 118/15) hat in einer durchaus wichtigen Entscheidung klar gestellt:

    Bei der Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen. (…) Ordnungsmittel sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen (BGHZ 156, 335, 349 – Euro-Einführungsrabatt, mwN). Die Ordnungsmittel des § 890 ZPO haben einen doppelten Zweck. Als zivilrechtliche Beugemaßnahme dienen sie – präventiv – der Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen. Daneben stellen sie – repressiv – eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (…)

    Dieser doppelte Zweck erfordert es, die Bemessung der Ordnungsmittel jedenfalls in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschul- densgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (…) Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (…) Nach dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwider- handelnden stehen Da die Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO für den Betroffenen strafähnliche Wirkung hat, muss seine Verhängung, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, grundlegenden strafrechtlichen Prinzipien genügen. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes setzt daher ein Verschulden des Schuldners voraus (…) Nach dem Schuldprinzip und dem Grund- satz der Verhältnismäßigkeit muss die Strafe oder die strafähnliche Sanktion und dementsprechend auch das Ordnungsgeld ferner in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und dem Verschulden des Zuwiderhandelnden stehen (…)

    Es drängt sich auf, dass im Fall eines Ordnungsgeldes diese Überlegungen besonders wichtig sind und zu Argumentationspotential führen – insbesondere wenn man das Kostenrisiko des Antragstellers im Blick hat. Aber diese Entscheidung wirkt sich noch viel früher aus, jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen: Denn hier ist ohnehin zuerst zu fragen, ob man es überhaupt darauf ankommen lässt, dass ein drohendes Ordnungsgeld in der Welt ist oder nicht vorher eine Unterlassungserklärung abgibt. Dabei ist nun zu sehen, dass mit einem Ordnungsgeld ein gewisser Reiz verbunden ist: Während die Vertragsstrafe nur sehr eingeschränkt der Höhe nach zu überprüfen ist, bemisst sich das Ordnungsgeld ausdrücklich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen des Sachverhalts. Zumal es von einem objektiven Dritten festgelegt wird, während die Vertragsstrafe wenn nicht fest beziffert, dann von dem Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzen ist.

    Dieser Vorteil des Ordnungsgeldes ist durchaus massiv und wiegt mitunter die teilweise überschaubare Kostenersparnis, die man mit einer Unterlassungserklärung erwirkt, ganz erheblich auf. Nachdem die notarielle Unterlassungserklärung keinen goldenen Mittelweg bietet, sollte man daher genau überlegen, ob beispielsweise das erwirken einer einstweiligen Verfügung nicht auch für den Schuldner sinnvoller ist.

  • Landgericht Aachen zum Ablehnungsgesuch im Zivilrecht samt Rechtsmittel

    Es ist zwar eher selten, aber kommt dennoch vor: Das Ablehnungsgesuch im Zivilrecht. Das Landgericht Aachen (3 T 44/16) konnte sich hier zu zwei wesentlichen Fragen postieren und hat festgestellt:

    • Wenn ein abgelehnter Richter – ohne dass das zuvor angebrachte Ablehnungsgesuch rechtskräftig zurückgewiesen wurde – eine abschließende Hauptsachentscheidung trifft, so verliert das Ablehnungsgesuch nicht seine Wirkung.
    • Zum Rechtsmittel: Wenn die Hauptsachentscheidung mit der Berufung angefochten werden kann und der abgelehnte Richter auch keine nachträglichen Entscheidungen mehr zu treffen hat, ist eine sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss unzulässig; das Berufungsgericht hat im Rahmen der Berufung dann die entsprechende Prüfung vorzunehmen.

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  • Landgericht Aachen: Schreib- und Fotokosten eines Sachverständigen sind zu erstatten

    Das Landgericht Aachen (5 S 128/15, Vorinstanz Amtsgericht Aachen, 101 C 124/15) hat klargestellt, dass auch heute noch die Schreib- und Fotokosten eines Sachverständigen zu erstatten sind – das Amtsgericht hatte hier noch Bedenken hinsichtlich der technischen Entwicklung angemeldet:

    Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 9). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 15). Sind diese Kosten streitig, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, a.a.O. juris-Rn. 12).

    Die amtsgerichtliche Schätzung hält – worauf die Berufung zu Recht hinweist – einer Überprüfung jedoch nicht stand, da die Schreib- und Fotokosten vollständig aberkannt wurden. Dem Amtsgericht ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass derartige Nebenkosten durch den technischen Fortschritt immer weiter in den Hintergrund rücken, dies ändert aber nichts daran, dass derartige Nebenkosten anfallen. Dem entsprechend billigt das JVEG derartige Nebenkosten auch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu.

  • Prozessrecht: Zur Bestimmtheit des Gegenstand des Anspruchs

    Der Bundesgerichtshof () konnte sich zur hinreichend bestimmten Angabe des Gegenstandes einer Klage im Sinne des §253 Abs.2 Nr.2 ZPO äußern. Dies ist insoweit schon bemerkenswert als das Musielak (§253, Rn.24) durchaus zu Recht darauf verweist:

    Gegenstand der Klage kann nicht der Streitgegenstand sein (…) Nach dem heute vorherrschenden Streitgegenstandsbegriff ist der „Gegenstand“ daher praktisch bedeutungslos.

    Vor dem Hintergrund dieser bestehenden Diskussion und der Tatsache, dass es um eben diesen Aspekt konkret geht, ist es durchaus bemerkenswert, dass der BGH dazu rein gar nichts sagt. Vielmehr beschränkt er sich auf die Frage, ob der Anspruch überhaupt identifizierbar ist. Dabei wird dann hinsichtlich einer geltend gemachten Kaufpreiszahlung klar gestellt, dass hier die Benennung von Rechnungen mit individuellen Rechnungsnummern ausreichend ist:

    Nimmt der Kläger den Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Kaufpreiszahlung in Anspruch, ist der Gegenstand des erhobenen Anspruchs im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klageschrift vorträgt, dass er dem Beklagten Waren geliefert habe, und er darüber hinaus die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet (…) wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraftfähigen Vollstreckungstitels sein kann (..)

  • ZPO: Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

    Der BGH (VII ZB 29/16) hat zu den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens klar gestellt:

    Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird, und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine solche Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren.

    BGH, VII ZB 29/16

    Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind dabei ein stetes Problem, da man genau abwägen muss, wie diese Geltend gemacht werden.

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