Patent: BGH zur Beurteilung der Neuheitsfrage

In seinem Urteil vom 6. Februar 2024, Aktenzeichen X ZR 8/22, befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage der Neuheit im Rahmen einer Patentnichtigkeitssache. Gegenstand des Verfahrens war ein europäisches Patent (EP 2 106 766), das einen Aufbaupfosten für ein Dentalimplantat betrifft.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Inhaberin des streitigen Patents, das am 31. März 2009 angemeldet wurde. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents umfasst unter anderem ein apikales Basisteil des Aufbaupfostens, das zylindrisch oder kegelstumpfförmig und mit profilierten Abschnitten versehen ist. Die Klägerin hatte das Patent angegriffen, indem sie dessen Neuheit in Frage stellte, basierend auf einer bereits existierenden Offenlegungsschrift.

Rechtliche Analyse

Entscheidend für die Beurteilung der Neuheitsfrage war laut BGH, ob der Gegenstand des Patents in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist. Es ging dabei insbesondere um die Frage, ob die Merkmale des strittigen Aufbaupfostens in einer älteren Offenlegungsschrift (D3) bereits beschrieben waren. Der BGH bestätigte, dass für die Beurteilung der Neuheit nicht relevant ist, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Wichtig ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.

D3 zeigte eine Kombination aus einem Dentalimplantat und einem Implantat-Hilfsteil, das als Aufbaupfosten interpretiert werden konnte. D3 offenbarte auch die wesentlichen Merkmale des Streitpatents, wie die Form des Basisteils und die profilierten Abschnitte zur Rotationssicherung.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Neuheit eines Patents der Fokus darauf liegt, ob die Merkmale des Patentanspruchs in einer älteren technischen Offenlegung unmittelbar und eindeutig erkennbar sind. Für Patentinhaber und Anmelder bedeutet dies, dass eine sorgfältige Prüfung des Stands der Technik essentiell ist, um die Neuheit ihrer Erfindungen zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall führte die Feststellung der mangelnden Neuheit zur Nichtigkeit des streitigen Patents.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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