Unzulässigkeit der Änderung einer gerichtlich angeordneten Sicherheitsleistung

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, VIII ZR 22/24) vom 26. März 2024 wurde der Antrag einer Beklagten abgelehnt, die Art der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung angeordneten Sicherheitsleistung zu ändern.

Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Voraussetzungen, die für eine solche Änderung erfüllt sein müssen, und betont die Bedeutung der Rechtssicherheit im Vollstreckungsprozess.

Sachverhalt

Die Beklagte wurde vom Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zu einer Zahlung verurteilt und wollte die von ihr zu leistende Sicherheit durch eine Bürgschaft einer Partnerfirma ersetzen, statt die übliche Bankbürgschaft zu erbringen. Zudem strebte sie eine Herabsetzung der Sicherheitssumme an. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob eine solche Änderung der Sicherheitsleistung zulässig ist.

Rechtliche Analyse

  1. Unzulässigkeit der Änderung der Sicherheitsleistung:
    Der BGH stellte klar, dass ein Antrag auf Änderung der Sicherheitsleistung in der Revision grundsätzlich unzulässig ist, wenn die entsprechende Bestimmung nicht bereits von den Vorinstanzen ausdrücklich getroffen wurde. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine solche Änderung nicht gegeben. Die Beklagte hatte es versäumt, den entsprechenden Antrag rechtzeitig beim zuständigen Berufungsgericht zu stellen .
  2. Rechtliche Grundlagen und Vorgängerentscheidungen:
    Der BGH bezog sich auf frühere Entscheidungen, die bereits die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für eine Änderung der Sicherheitsleistung betonten. Entscheidend war, dass die Beklagte die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Änderung nicht erfüllte .
  3. Bedeutung der Entscheidung:
    Diese Entscheidung bekräftigt die strenge Handhabung der Regeln zur Sicherheitsleistung im deutschen Prozessrecht. Sie verdeutlicht, dass die Parteien die Art der Sicherheitsleistung nicht ohne weiteres ändern können, insbesondere nicht im Revisionsverfahren, ohne dass entsprechende gesetzliche oder vertragliche Grundlagen vorliegen.

Fazit und Auswirkungen

Die Entscheidung des BGH (VIII ZR 22/24) unterstreicht die Notwendigkeit für die Parteien, sich frühzeitig und genau mit den Vorschriften über Sicherheitsleistungen und den Möglichkeiten ihrer Modifikation auseinanderzusetzen, wobei man nicht zu lange warten sollte, wie schon der Leitsatz des BGH deutlich macht:

Einem Antrag auf Herabsetzung der nach dem Berufungsurteil zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leistenden Sicherheit durch das Revisionsgericht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (…)

Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine Bestätigung der strengen Anforderungen an die Flexibilität bei der Gestaltung von Sicherheiten im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit, indem sie klare Grenzen für die Überprüfung und Änderung von Sicherheitsleistungen im Revisionsverfahren setzt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.