BVerfG: Externer Gutachter im Maßregelvollzug

Das hat in zwei Entscheidungen die gefestigte Rechtsprechung zur externen Begutachtung gestärkt. Zur Erinnerung: Um eine repetitive Routinebeurteilung zu verhindern, ist alle 3 Jahre ein externer Gutachter hinzuzuziehen (so inzwischen auch §463 IV StPO für die nach §63 StGB).

Kein externer Gutachter bei gleicher Organisation

In der Praxis „behilft“ man sich oft so, dass man zwar auf dem Papier externe Gutachter hinzuzieht, diese aber keine echte Distanz zur Anstalt haben, in der jemand untergebracht ist. Das BVerfG hat nun klargestellt, dass eine das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG berücksichtigende Auslegung des §463 Abs. 4 StPO ergibt, dass das Verbot der Bestellung eines in der Unterbringungseinrichtung tätigen Sachverständigen eingreift, wenn der Arbeitsbereich des Sachverständigen und die die Unterbringung vollstreckende Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zu einer betrieblichen Einheit gehören und zudem ein gemeinsamer Krankenhausträger sowie eine gemeinsame Rechtsform mit gemeinsamer Leitungs- und Verwaltungsebene bestehen:

Bereits der Wortlaut von § 463 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 StPO spricht dafür, dass die bloße organisatorische und räumliche Unterteilung einer psychiatrischen Anstalt in einzelne fachspezifische Kliniken die Annahme desselben psychiatrischen Krankenhauses nicht ausschließt. Vielmehr wird auf das psychiatrische Krankenhaus in Gänze und nicht auf dessen einzelne Abteilungen abgestellt.

Zwar bleibt bei dem Begriff „Krankenhaus“ offen, ob damit der Krankenhausträger, das Krankenhaus als betriebliche Einheit oder die Betriebsform gemeint ist, in welcher ein Krankenhaus geführt wird (vgl. Quaas, in: ders./Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Aufl. 2018, § 25 Rn. 75). Vorliegend ist aber sowohl eine bauliche und betriebliche Einheit (P.-Klinikum K. mit gemeinsamem Internetauftritt, gemeinsamer Adresse und unmittelbarer baulich-räumlicher Nähe der einzelnen Kliniken) als auch ein gemeinsamer Krankenhausträger (Bezirksverband Pfalz) sowie eine übergeordnete gemeinsame Rechtsform (P.-Klinikum für Psychiatrie und Neurologie – Anstalt des öffentlichen Rechts -) mit einer eigenen, den einzelnen Kliniken übergeordneten Leitungs- und Verwaltungsebene gegeben, so dass von demselben „Krankenhaus“ auszugehen ist (…) Zwar mag die Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen auch durch einen Sachverständigen, der innerhalb eines Klinikums einer anderen Fachklinik oder sonstigen Betriebseinheit als jener angehört, in der die Maßregel vollstreckt wird, in einem gewissen Umfang vermindert werden können. Es ist jedoch in diesem Fall nicht auszuschließen, dass betriebswirtschaftliche Belange der Anstalt oder persönliche Bekanntschaften mit den den Untergebrachten Behandelnden die Gutachtenerstellung beeinflussen. Hinzu kommt, dass es einer übergeordneten Vollzugsklinik dann möglich wäre, durch organisatorische und räumliche Maßnahmen die Voraussetzungen einer „externen“ Begutachtung eigener Probanden durch eigenes Personal zu schaffen.

BVerfG, 2 BvR 2032/19

Insbesondere die Problematik persönlicher Seilschaften wird hier endlich offen angesprochen – aber: Offenkundig ging es dem BVerfG an dieser Stelle nur um echte organisatorische Einheiten. Die Argumente lassen sich aber auf den Fall problemlos übertragen, dass ein einheitlicher Träger existiert, der etwa für sämtliche Unterbringungen in einem Bundesland zuständig ist (etwa in NRW der LVR). Dass ein fachpsychiatrischer Kollege bei gleichem Träger, gleichem Aufgabenbereich und gleicher Organisation (den gleichen gemeinsam besuchten Fortbildungen?) und nur räumlich distanziertem Klinikgebäude anders agiert als jemand, der im Anbau des gleichen Gebäudes sitzt, ist nicht auf Anhieb zugänglich.

Rotierender externer Gutachter in Sicherungsverwahrung

Auch wenn es für den Bereich der an einer § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechenden Regelung fehlt, gelten mit dem BVerfG die Überlegungen zur Begutachtung aus der Unterbringung hier ebenso. Allerdings folgen die Anforderungen an die Einholung von Sachverständigengutachten und die Bestimmung der Gutachter unmittelbar aus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht auch in Bezug auf die Sicherungsverwahrung angenommen, dass das Gericht der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen durch die sorgfältige Auswahl des Gutachters entgegenwirken muss.

So ist dann eine immer wieder gleiche Bestellung in kurzen Zeitfenstern zu verhindern:

Ob eine Verletzung des Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung vorliegt, weil eine erneute Beauftragung eines Sachverständigen mit der Gefahr einer repetitiven Routinebeurteilung verbunden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein Indiz für eine derartige Gefahr kann insbesondere sein, dass der Sachverständige mehrere Gutachten in einer engen zeitlichen Abfolge erstattet hat. Entscheidend sind insoweit die Häufigkeit und die Intensität der Vorbefassung des beauftragten Sachverständigen. Verstärkt wird diese Gefahr, wenn der Betroffene zu einer Exploration durch den Sachverständigen nicht bereit ist und das Gutachten daher nach Aktenlage erstellt werden muss (…)

Dabei musste das Landgericht angesichts der vorangegangenen Abläufe davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer einer Exploration durch den ausgewählten Sachverständigen verweigern würde. Nachdem das Maßregelvollzugszentrum aber mitgeteilt hatte, dass im Beobachtungszeitrum keine Symptome einer psychotischen Erkrankung hätten festgestellt werden können, war es geboten, eine neue Begutachtung durch einen nicht vorbefassten Sachverständigen vornehmen zu lassen, dessen Bewertung auf der Basis gesteigerter Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer und kritischer Distanz gegenüber den bisherigen Gutachten hätte erfolgen können (…) Da mit der Auswahl des Sachverständigen der Gefahr einer repetitiven Begutachtung vorgebeugt werden soll, kann ein in der erneuten Bestellung liegender Verstoß gegen dieses Gebot nicht dadurch geheilt werden, dass das Gutachten anschließend materiell durch die Gerichte daraufhin geprüft wird, ob es objektivierbare Anhaltspunkte für eine sachlich unzureichende repetitive Begutachtung enthält. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des Oberlandesgerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der erneuten Begutachtung für den Beschwerdeführer prognostisch günstige Umstände außer Betracht geblieben seien, ohne Belang.

BVerfG, 2 BvR 1419/18 
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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