Erledigung der Sicherungsverwahrung

Zur Erledigung der und dem Begriff der „Gefahr“ konnte das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 25/22, klarstellen:

  • Der Begriff der „Gefahr“ im Sinne von § 67d Abs. 3 S. 1 StGB und der Begriff der „Gefährlichkeit“ im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB decken sich. Die Fortdauer der in der seit mehr als zehn Jahren vollzogenen Sicherungsverwahrung setzt deshalb voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht.
  • Unerheblich ist, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht; abzugrenzen ist von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz.

Das OLG führt im Detail hierzu aus:

Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung seit mehr als zehn Jahren vollzogen, ist sie gem. § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB a. F. für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Verurteilte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperliche schwer geschädigt werden. Dabei decken sich der Begriff der „Gefahr“ und der Begriff der „Gefährlichkeit“ gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB (Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 67d, Rn. 15; Ziegler, in: BeckOK StGB, Stand 1. Februar 2022, § 67d, Rn. 11; Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, § 67d, Rn. 37). Demnach setzt die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung voraus, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB fortbesteht (Veh, a. a. O.; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB; 30. Auflage 2019, § 67d, Rn. 17; Rissing-van Saan/Peglau, in: Laufhütte u.a., Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 67d, Rn. 69).

Insoweit ist unerheblich, ob es sich um eine „hohe“ oder „höchstgradige“ Gefahr handelt. Erforderlich, aber auch hinreichend, ist vielmehr die Feststellung „konkreter und gegenwärtiger Anhaltspunkte dafür, dass die Gefährlichkeit fortbesteht“ (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, juris; Kilian in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 67d, Rn. 19; Kinzig, a. a. O.; Heger/Pohlreich, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 67d, Rn. 7c). Abzugrenzen ist demnach von der bloßen Möglichkeit, einer ausschließlich statistischen Wahrscheinlichkeit oder der latenten Gefahr künftiger Delinquenz (Kinzig, a. a. O.; Kilian, a. a. O., Rn. 20).

Soweit sich der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht eines Verurteilten mit fortschreitender Dauer der Sicherungsverwahrung und nach fast zwei Jahrzehnte ein deutliches Gewicht erreicht, verweist das OLG darauf, dass § 67d Abs. 3 StGB im Interesse der Allgemeinheit auch eine über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung chronisch unverbesserlichen Hangtäter ermöglicht, die sich wie der Verurteilte dauerhaft jeder Behandlung verweigern und ungeachtet fortschreitenden Alters bis an ihr Lebensende gefährlich bleiben. Dass in diesem Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten des Verurteilten, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer ausschließt (BVerfG, 1 BvL 14/76 und 2 BvR 2029/01).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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