Das OLG Rostock (I Ws 62/11) stellte kürzlich fest, dass eine elektronische Fussfessel nicht nur für Sexualstraftäter, sondern auch für andere Straftäter – im Rahmen schwerster Straftaten – in Frage kommt. Der Betroffene wurde u.a. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme verurteilt und erhielt im Rahmen der Führungsaufsicht eine so genannte „elektronische Fußfessel“.
Das OLG bestätigt, dass im Rahmen der Führungsaufsicht einem Verurteilten mittlerweile gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB i.d.F. des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung unabhängig von seiner Einwilligung aufgegeben werden kann, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel („elektronische Fußfessel“) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Fußfessel vornehmlich für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern vorgesehen, findet laut OLG „weder im Gesetzestext noch in den Gesetzgebungsmaterialien eine Stütze“ und war daher zurück zu weisen.
Interessant sind noch die Ausführungen zum Eingriff in den unmittelbaren Lebensbereich:
Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel den davon Betroffenen bei „intimeren Kontakten“, beim Sport oder bei vergleichbaren Tätigkeiten behindert. Die Beschwerdebegründung verkennt indes, dass der Beschwerdeführer schwerste Straftaten begangen hat, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, bislang nicht behandelt worden ist und durch ihn – wie ausgeführt – nach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Beschwerdeführer die mit der Fußfessel zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Dies sollte ihm schon deshalb möglich sein, weil – wovon auch die Beschwerdebegründung ausgeht – Fußfesseln im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
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