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Strafrecht Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

Die Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nurdann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge „Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat“ begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB…WeiterlesenAnordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB

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Strafrecht Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren

Der Bundesgerichtshof (4 StR 448/20) konnte sich zu den Voraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren gemäß § 66a Abs. 3 StGB äussern.WeiterlesenVoraussetzungen der endgültigen Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Nachverfahren

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Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Kosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes in der Sicherungsverwahrung

Im Rahmen der Sicherungsverwahrung ist es der Vollzugsanstalt nicht möglich, einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten die gesamten Kosten der Überprüfung eines elektronischen Gerätes aufzuerlegen. Dies ausdrücklich auch, wenn seit der Neuregelung des § 40 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 4 SVVollzG, klargestellt ist, dass Untergebrachte „an der Überprüfung … von Geräten der Informations-…WeiterlesenKosten der Überprüfung eines Fernsehgerätes in der Sicherungsverwahrung

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Strafprozessrecht Strafvollstreckungsrecht & Untersuchungshaft

Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1235/17) konnte sich nochmals mit der Fortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung auseinandersetzen und stellt sich aktiv gegen eine “repetitive Routinebegutachtung” – oder verständlich: “Dagegen dass der immer gleiche Gutachter das immer gleiche Gutachten erstellt”.WeiterlesenFortdauerentscheidung bei Sicherungsverwahrung

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Jugendstrafrecht

Strafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG

Im Jugendstrafrecht gilt entsprechend §105 Abs.3 JGG, dass das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende zwar zehn Jahre beträgt – wenn es um einen vorgeworfenen Mord geht, reicht das Höchstmaß aber bis zu 15 Jahre. Die Anwendung des Strafrahmens gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG setzt dabei kein vollendetes Delikt voraus, sondern schließt den Mordversuch…WeiterlesenStrafrahmen des § 105 Abs. 3 JGG

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Strafrecht

Sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung: Die Frage, ob eine Sicherungsverwahrung auszusprechen ist, bemisst sich im Regelfall nach §66 Abs.1 StGB. Hier sind formelle Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf Grund bisheriger Vorahndungen in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 StGB definiert. Wenn diese formellen Voraussetzungen vorliegen, läuft es darauf hinaus, dass die Sicherungsverwahrung anzuordnen…WeiterlesenSicherungsverwahrung

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Strafrecht

Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig

Der Bundesgerichtshof (5 StR 8/17) hat festgestellt, dass neben lebenslanger Freiheitsstrafe, auch bei Feststellung besonderer Schuldschwere, die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig ist: Mit dem Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3344) hat der Gesetzgeber in den Absät- zen 1, 2, 3 Satz 1 und 2 des §…WeiterlesenSicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig