Damit eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung in der revisionsrechtlichen Prüfung Bestand hat, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich die Strafkammer des ihr durch § 66a Abs. 2 StGB eröffneten Ermessens bewusst gewesen ist.
Grundsätzlich gilt: Gegen die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung (§ 66a Abs. 2 StGB) neben einer Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (BGH, 4 StR 168/18). EIne solche auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (BGH, 4 StR 168/18 und 1 StR 3/15). Die Urteilsgründe müssen allerdings immer erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (BGH, 4 StR 168/18, 4 StR 200/18 und 4 StR 245/17):
In Fällen, in denen … vorbehaltene Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe angeordnet wird, muss das Tatgericht dem Ausnahmecharakter der Vorschrift in besonderer Weise gerecht werden und tragfähig begründen, dass und warum die kumulative Anordnung der Maßregel auch im konkreten Einzelfall dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 26 mwN; vgl. zur unbedingten Sicherungsverwahrung auch Urteil vom 28. Juni 2017 – 5 StR 8/17 Rn. 19). In die erforderliche Gesamtabwägung aller für und gegen die Maßregelanordnung sprechenden Umstände müssen dabei erkennbar auch diejenigen Gesichtspunkte eingestellt werden, die gegen die Maßregelanordnung sprechen können (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 251 Rn. 27 mwN).
Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Anordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe im Einzelfall veranlasst ist, muss insbesondere berücksichtigt werden, dass eine solche Anordnung – ebenso wie in Fällen unbedingter Anordnung von Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe – für den Betroffenen belastende, aber auch begünstigende Auswirkungen hat; diese sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 28 f. mwN).
Darüber hinaus ist zu prüfen und zu bewerten, ob und gegebenenfalls wie sich der Umstand, dass dem Angeklagten im Nachverfahren die Anordnung von Sicherungsverwahrung droht, auf seine Bereitschaft auswirkt, im Rahmen des Strafvollzugs an seiner Resozialisierung mitzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 168/18, BGHSt 63, 243, 252 Rn. 30 mwN).
BGH, 1 StR 176/22
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