Schlagwort: sicherungsverwahrung

Sicherungsverwahrung: Sie finden hier Artikel rund um das Thema „Sicherungsverwahrung“ verfasst von Rechtsanwalt Ferner, aktuelle Urteile und Entwicklungen.

Wir sind als Strafverteidiger im Bereich der Sicherungsverwahrung tätig und verteidigen Betroffene bei einer Revision zur Abwehr einer Sicherungsverwahrung. In der späteren Vollstreckung übernehmen wir keine Mandate mehr!

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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  • Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB

    Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB: Die Unterbringung nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Sicherungsverwahrung die wohl einschneidendste Maßnahme im deutschen Strafrecht, die rein statistisch mit vielen Jahren Zwangsaufenthalt einhergeht. Angesichts dessen ist auch vorgesehen, dass zumindest ein Mal jährlich der Aufenthalt zu überprüfen ist (§67e StGB), was in Form von Anhörungen geschieht.

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  • Update zur Sicherungsverwahrung

    Ich habe den Artikel zur Entwicklung der Hanshabung der Sicherungsverwahrung nach der EGMR-Entscheidung soeben wieder einmal aktualisiert. Der Artikel, der vormals vor allem die jeweiligen Argumente transportieren wollte, zeigt nun auch die Entwicklung des Themas dar und versucht kurz zu erklären, wo die genauen Probleme liegen bzw. was als nächstes in Deutschland ansteht. Zu finden ist der Artikel weiterhin hier.

  • Elektronische Fußfessel: Nicht nur für Sexualstraftäter

    Das OLG Rostock (I Ws 62/11) stellte kürzlich fest, dass eine elektronische Fussfessel nicht nur für Sexualstraftäter, sondern auch für andere Straftäter – im Rahmen schwerster Straftaten – in Frage kommt. Der Betroffene wurde u.a. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme verurteilt und erhielt im Rahmen der Führungsaufsicht eine so genannte „elektronische Fußfessel“.
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  • Lästiger Rechtsstaat

    Rechtsstaatliche Prinzipien sind so eine Sache: Sie stehen einer schnellen Aburteilung von Tätern im Wege und tun so ziemlich alles, um die Rachegelüste Betroffener wie Nicht-Betroffener möglichst aus Straf-Prozessen in unseren Gerichtssälen heraus zu halten. Einfacher wäre es in vielen Fällen, den „eindeutig schuldigen Täter“ nicht durch Befangenheitsanträge, komplizierte Beweisführung oder vollkommen unverständliche Diskussionen zu seiner Schuldfähigkeit noch möglichst lange seiner gerechten Strafe zu entziehen. Diese Gedanken sind wohl auch der Grund, warum so viele Laien den Begriff „Rechtsstaat“ mit dem Begriff „Milde“ gleichsetzen. Und diese Gedanken, so meine Vermutung, haben nun allen ernstes einen Kommentator in der FAZ dazu verleitet, im 21. Jahrhundert in Deutschland zu schreiben:

    Auch das strafrechtliche Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ entfaltet auf diesem Deliktsfeld nach wie vor eine fatale Wirkung.

    Stadler kommentiert bereits zu Recht, dass hier der Rechtsstaat direkt angegriffen wird . Ich möchte keinem Menschen wünschen, Gegenstand eines Prozesses zu sein, in dem es seine Aufgabe sein soll, gegen ihn erbrachte Vorwürfe vollständig zu widerlegen – also seine eigene Unschuld zu beweisen. Der „Laie“, der strafrechtliche Vorwürfe im Regelfall vor allem aus Zeitungen oder aus schlechten Gerichtsshows kennt, fällt nämlich aus allen Wolken, wenn die Rosa-Blümchen-Welt bei der ersten erlogenen Strafanzeige in sich zusammenbricht. Und auch die Konkretisierung auf dieses höchst sensible Deliktsfeld bringt da keine Hilfe, da gerade hier mitunter falsche Vorwürfe (sicherlich nicht immer, aber auch aus böser Absicht) geäußert werden.

    Die Rechtsstaatsprinzipien sind absolute Prinzipien, von ihnen kann nicht ausnahmsweise abgewichen werden – wer wissen möchte wieso, nimmt ein Geschichtsbuch zur Hand: Über germanisches Recht, Inquisitorische Prozesse des Mittelalters, „Furchtbare Juristen“ bis zu Regime-Prozessen jenseits des „Eisernen Vorhangs“ finden sich genügend Beispiele. (Auf aktuelle Beispiele verzichte ich hier bewusst)
    Und demjenigen, der diese Prinzipien im Einklang mit unserer Verfassung verteidigt, mit den Worten von Daniel Decker in der FAZ zu unterstellen, er würde sich nicht um das Kindeswohl scheren, ist nicht nur widerlich: Es ist gefährlich.

  • Es wird konkret: Änderung zur Rechtslage der Sicherungsverwahrung

    Vor kurzem war die „Irrsinns-Justiz“ noch das Thema schlechthin, inzwischen nicht mehr so ganz häufig auf Seite 1: Die Frage, wie sich die Sicherungsverwahrung in Deutschland entwickelt. Während das mediale Interesse aktuell eher niedrig scheint, tut sich erheblich mehr hinter den Kulissen:

    1. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen“ liegt endlich im Volltext (als BT-Drs 17/3403) vor und ist demnächst Gegenstand einer Sachverständigen-Abhörung im Bundestag. Mit der wichtigste Punkte ist dabei sicherlich die überfällige Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf schwerste Straftaten – denn (und das kann offensichtlich nicht oft genug erwähnt werden), in Sicherungsverwahrung befinden sich nicht alleine Mörder und Sexualtäter, sondern eben auch z.B. Urkundenfälscher, notorische Diebe und „Heiratsschwindler“. Dabei ist nach der aktuellen Statistik von insgesamt 491 Sicherungsverwahrten auszugehen, wobei 107 älter als 60 Jahre sind.
    2. Kritisch bleibt dabei m.E. der Umgang mit den so genannten „Altfällen“: Während die Regelung mit Blick auf neue Fälle durchaus diskussionswürdig ist, bleibe ich bei meiner Kritik (hier geäussert), dass der geplante Art. 316e EG-StGB (in der BT-Drucksache auf Seite 13 zu finden), erheblichen Bedenken begegnet.
    3. Längst überfällig wird in Deutschland ein „Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG)“ eingeführt. Entsprechend der Vorankündigung sind diesem Gesetz (§3) zu Folge für die Unterbringung die Gerichte nach FamFG zuständig. Dabei ist eine Unterbringung im Zuge der einstweiligen Anordnung mit 3-Monats-Grenze vorgesehen.
    4. Hinsichtlich der so genannten „Alt-Fälle“ (Problematik dazu hier) warten die meisten wohl auf die – in naher Zukunft anstehende – Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wobei einer der dort verhandelten Fälle von unserer Kanzlei vertreten wird. Diesbezüglich hatte ich bereits auf eine Stellungnahme des Generalbundesanwalts hingewiesen (hier zu finden), auf die unsererseits vor etwa 2 Wochen geantwortet wurde.

      Die Entscheidung des BGH ist dabei m.E. keineswegs schon jetzt in irgendeiner Richtung zu erwarten: Es kann sein, dass er OLG Hamm & Co. bestätigt, also eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in vielen (nicht zwingend allen) Altfällen erfolgen wird. Es kann aber auch gut sein, dass der BGH den OLG Köln & Co. folgt – in diesem Fall ist unbedingt damit zu rechnen, dass viele Beschwerdeführer sich umgehend an den EGMR wenden. Jedenfalls ist – entgegen so manchem Presseartikel – mit dem BGH die Sache weder zwingend beendet, noch „schon jetzt klar“, wohin es gehen wird.

  • Neuordnung der Sicherungsverwahrung tritt zum 1.1.2011 in Kraft

    Heute wurde das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen“ im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit, entsprechend Art. 7 des Gesetzes, morgen in Kraft. In NRW läuft bereits die Diskussion, wo die so genannten „Altfälle“ nach dem neuen Therapie- und Unterbringungsgesetz untergebracht werden sollen. Dazu auch meine vorgestern erstellte Übersicht zum Thema:

  • Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung

    Es ist soweit, heute am 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht sich zur Sicherungsverwahrung geäußert (BVerfG, 2 BvR 2365/09 u.a.) und dabei folgende Eckpunkte in der mündlichen Verkündung der Entscheidung festgehalten:

    • Die Sicherungsverwahrung in der bisherigen Form – u.a. die geänderte Fassung von 1998, die verlängerte Sicherungsverwahrung über die alte Dauer von 10 Jahre hinaus vorsieht, so genannte „rückwirkende Verlängerung“ – ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
    • Das BVerfG ändert damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema grundlegend
    • Die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung bleiben bis zum 31.05.2013 anwendbar, der Gesetzgeber hat aber zwingend eine gesetzliche Neuregelung zu veranlassen. Das BVerfG hat ausdrücklich nur deswegen von einer Nichtigkeit der Normen abgesehen, um Verwaltung und Justiz nicht vor unlösbare Probleme zu stellen, da sonst sofort sämtliche Straftäter zu entlassen währen.
    • Die Sicherungsverwahrung ist nur noch in Fällen hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualtaten zulässig. Dabei muss die Gefahr aus konkreten Umständen der Person oder ihrer Taten abzuleiten sein und Ursachen in psychischer Krankheit haben. Als psychische Krankheit zählt nur eine im Sinne des neuen Therapieunterbringungsgesetzes (dazu hier), das in seiner aktuellen Fassung vom BVerfG wohl so akzeptiert wird.
    • Gerichte haben nun umgehend die Prüfung der Sicherungsverwahrung nach dieser Maßgabe zu veranlassen, Entlassung sodann bis spätestens 31.12.2011 in betroffenen Fällen.
    • Es wurde u.a. auch eine Entscheidung des LG Aachen aufgehoben, womit die Thematik auch in unserer Region demnächst auf der Tagesordnung stehen wird

    Verfassungsrichter Voßkuhle bringt es mit folgender Faustformel in der Begründung auf den Punkt: „Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter in Sicherungsverwahrung verbleiben, die anderen müssen aus der Verwahrung entlassen werden“. Des weiteren schliesst sich das BVerfG nun ausdrücklich dem EGMR an und stärkt mit der mündlichen Begründung die Wirkung der EMRK in Deutschland, wie es momentan den Eindruck hat. Im Ergebnis scheint man den Weg des 5. Strafsenats des BGH zu gehen (dazu hier einige Informationen).

    Die Entscheidung war in dieser Form sicher nicht zu erwarten und wird für einige Verwirrung sorgen. Jedenfalls zu begrüßen wird es sein, wenn das BVerfG an dieser Stelle wirklich dafür gesorgt hat, dass die EMRK und das EGMR stärker und allgemeinverbindlicher zu berücksichtigen sind – dies abschliessend zu beurteilen muss aber einer ruhigen Analyse der schriftlichen Urteilsgründe vorbehalten bleiben. Grund für Ängste in der Bevölkerung gibt es jedenfalls nicht: Das BVerfG hat einen klugen Weg gewählt, der dabei hilft, nun endlich für Rechtssicherheit zu sorgen und dabei die Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es bleibt allenfalls zu hoffen, dass die Politik den Arbeitsauftrag annimmt und nicht – wie zuletzt bei der Neuregelung der Hartz IV Sätze erlebt – bis zur letzten Sekunde verschleppt.

    Zum Thema:

  • Gesetzentwurf zur Änderung der Besetzung großer Strafkammern

    Mit der Bundesrats-Drucksache 460/11 (hier als PDF) soll die Besetzung bei grossen Strafkammern (dazu §76 GVG) schärfer konturiert werden. Bisher sitzen dort im Regelfall 3 Richter und 2 Schöffen, sofern die Strafkammer nicht beschliesst

    daß sie in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist, wenn nicht die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.

    Mit dem Gesetzesentwurf soll der §76 GVG erheblich umgebaut werden – so soll in Zukunft eine Besetzung mit 3 Richtern zwingend sein in Sachen der Sicherungsverwahrung. Die auslegungsbedürftige Formulierung des notwendigen „Umfangs“ bzw. der „Schwierigkeit“ bleibt weiterhin bestehen, wird aber zukünftig „definiert“ als

    Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

  • BGH in Sicherungsverwahrung: Verfahren ruhen

    Wenn auch etwas zurückgetreten, wird weiterhin aktiv über die Sicherungsverwahrung in Deutschland diskutiert. Der 5. Senat hat letztes Jahr dabei in einem Beschluss (5 StR 379/10) klar gestellt, wie man weiter zu verfahren gedenkt. Dem grossen Senat des BGH wurde die Frage vorgelegt, wie in Sachen Sicherungsverwahrung von den einzelnen Senaten vorgegangen werden soll, die in der Vergangenheit ja unterschiedlich geurteilt hatten – eine Antwort wird einige Monate auf sich warten lassen. Der 5. Senat hat nun klar gestellt, dass man die Akten zu den vorliegenden Verfahren an die OLG – hier speziell das OLG Köln – zurücksenden möchte, damit diese anhand neuer Prognosegutachten einschätzen, ob eine Sicherunghsverwahrung überhaupt noch in Betracht kommt. Bis zur Antwort des grossen Senats wird man im übrigen die Verfahren ruhen lassen, eine vorzeitige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung kommt insofern für den BGH nicht in Betracht.

  • Nachträgliche Sicherungsverwahrung dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine vom Landgericht Hannover angeordnete nachträgliche Sicherungsverwahrung (§ 66 b StGB) aufgehoben. Der jetzt 49 Jahre alte Verurteilte hatte im Jahr 1984 seine erste Ehefrau getötet und war deswegen vom Landgericht Hildesheim zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nachdem er diese Strafe teilweise verbüßt hatte und im Jahr 1989 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden war, heiratete er erneut. Im Mai 1993 tötete er auch seine zweite Ehefrau sowie seinen Stiefsohn. Deswegen verurteilte ihn das Landgericht Hannover im Jahr 1994 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, die es aus zwei Einzelstrafen von elf und zwölf Jahren bildete. Hintergrund der Taten war jeweils die Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, eines auf die eigene Geltung bedachten Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf an Anerkennung und Neigung zu impulsiv unbedachten Verhaltensmustern. Schon im Urteil von 1994 war vom Landgericht Hannover deshalb festgestellt worden, bei ihm bestehe ein hohes Risiko für weitere brutale Gewaltentfaltung gegenüber Menschen, die eine Partnerbeziehung zu ihm eingingen.
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  • Sicherungsverwahrung: Stellungnahme des Generalbundesanwalts

    In der von unserer Kanzlei „bearbeiteten“ Sicherungsverwahrung, die inzwischen dem Bundesgerichtshof vorliegt (hier wurde berichtet), ist nunmehr die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erfolgt. Im Ergebnis lehnt der Generalbundesanwalt – wenig überraschend – die rechtliche Einschätzung der OLG Hamm u.a. ab, die auf Grund des EGMR-Urteils eine sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung angeordnet hatten. (Link zum Überblick über die rechtliche Thematik am Ende des Beitrags).

    Im Detail möchte man Art. 7 I EMRK nicht über den §2 VI StGB berücksichtigen, wohl aber Art. 5 I EMRK. Letztlich führt man aber eine teleologische Argumentation ein (die immerhin gute 5 Seiten umfasst), die mit einer kriminalpolitischen einher geht. Ohne jetzt im Detail darauf einzugehen, ob kriminalpolitische Erwägungen ein guter Ansatzpunkt in dieser Frage sind, stelle ich insgesamt lediglich die Untermauerung der bekannten Contra-Argumente der OLGe Nürnberg & Celle fest.

    Links dazu:

  • Urteil des EGMR bzgl. rückwirkender Sicherungsverwahrung rechtskräftig

    Ein Ausschuss von fünf Richtern hat in seiner Sitzung am 10. Mai 2010 den Antrag der deutschen Bundesregierung auf Verweisung der Rechtssache M. gegen Deutschland an die Große Kammer vom 16. März 2010 abgelehnt. Damit ist das Kammerurteil des Gerichtshofs in dieser Sache vom 17. Dezember 2009 rechtskräftig (Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention).

    Hinweis: Sie interessieren sich für das Thema Sicherungsverwahrung? Zur Problematik der deutschen Sicherungsverwahrung mit dem bekannten Urteil des EGMR finden Sie hier eine umfassende Übersicht von uns – unsere Kanzlei begleitet das Thema inhaltlich sehr akribisch, nicht zuletzt auf Grund der durch uns bearbeiteten Fälle in diesem Bereich.

    Der Fall betraf die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung eines in Expertengutachten als gefährlich eingestuften Straftäters über die zum Zeitpunkt seiner Verurteilung maximal zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinaus. In seinem Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 kam der Gerichtshof einstimmig zu dem Schluss, dass darin eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit) und Artikel 7 § 1 (keine Strafe ohne Gesetz) der Konvention vorlag. Gleichzeitig unterstrich der Gerichtshof, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers vor Ablauf der Zehnjahresfrist zulässig war. Siehe Pressemitteilung. (Quelle: PM)

    Anmerkung: Noch einmal der Hinweis an dieser Stelle, dass damit nicht die Sicherungsverwahrung insgesamt „gekippt“ ist, sondern es geht um die „rückwirkende Sicherungsverwahrung“. Früher war vorgesehen, dass eine Höchstgrenze von 10 Jahren gilt – dies wurde geändert. Allerdings bedeutet das, dass es Täter gibt, die nach der Höchstregelung von 10 Jahren verurteilt wurden – diese nachträglich unbefristet in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist laut EGMR nicht möglich. Aus juristischer Sicht ist die Entscheidung des EGMR nicht nur auf dem Boden der EMRK, sondern vorhersehbar gewesen.

    Den Lesern ist dringend zu raten, auf die zu erwartende „Panik-Presse“ der nächsten Tage nicht einzugehen und diese nicht ernst zu nehmen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bisherige Pressemeldungen vor allem von Unkenntnis der Tatsache gekennzeichnet waren, dass es hier nicht um die heutige Form der Sicherungsverwahrung insgesamt geht.

  • Rechtsvergleichung: Sicherungsverwahrung im Ausland

    In Deutschland wird seit Monaten zunehmend hitzig über die Sicherungsverwahrung debattiert – doch wie sieht es eigentlich im Ausland aus? Auch in anderen Ländern gibt es eine Sicherungsverwahrung oder zumindest ähnliche Instrumente im Umgang mit gefährlichen Straftätern, die teilweise nicht minder in der Kritik stehen. Oder auch Vorbildcharakter haben könn(t)en. Beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages findet sich dazu zur Zeit eine sehr kompakte Übersicht als PDF-Datei, die hier kostenlos angesehen werden kann. Wer sich mit dem Thema beschäftigt, ob Jurist oder Laie, sollte hier durchaus einmal hineinblicken: Die 20 Seiten sind sehr schnell konsumiert und bieten nicht nur Reflektion, sondern auch Anregungen und Stoff zum Nachdenken.

  • BVerfG: Keine einstweilige Anordnung wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung

    Seit dem Urteil des EGMR mit der Feststellung, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung bei Tätern, die vor 1998 verurteilt wurden, nicht mit der europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist, herrscht bundesweit ein regelrechtes Chaos in der Rechtsprechung. Je nach Landgericht bzw. Oberlandesgericht erhält man grundverschiedene Aussagen. Beim BVerfG (2 BvR 571/10) ist eine Sache dieser Art inzwischen anhängig, der Beschwerdeführer hatte eine einstweilige Anordnung auf Entlassung aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung beantragt. Dem hat das BVerfG heute eine Ablehnung erteilt:

    Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

    Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es sich hier um eine Entscheidung alleine in der Frage handelt, ob eine einstweilige Anordnung erlassen wird, also die umgehende Entscheidung, dass das verbleiben in der Sicherungsverwahrung nicht mehr vertretbar ist. Anders als schon teilweise in der Presse berichtet, geht es nicht darum, dass der Beschwerdeführer nun gar nicht vom BVerfG gehört wurde. Vielmehr wird das BVerfG die Frage, wie man mit dem Urteil des EGMR umgeht, später – im so genannten Hauptsacheverfahren – erst klären. Aus der heutigen Entscheidung lässt sich auch keinerlei Rückschluss auf die spätere Entscheidung ziehen, da es grundverschiedene Verfahren sind mit vollkommen unterschiedlichen Maßstäben in der Bewertung.

    Hinweis: Die Anwaltskanzlei Ferner bearbeitet inzwischen auch Fälle dieser Art. Im Zuge unserer Arbeit wird demnächst, hier auf unserer Webseite, eine verständliche Übersicht und Darstellung der rechtlichen Frage zur „Sicherungsverwahrung“ und Handhabung selbiger durch die Gerichte erscheinen.

  • OLG Schleswig-Holstein zur Sicherungsverwahrung

    Bereits im Juli hat das OLG Schleswig-Holstein (vom 15.07.2010 – 1 OJs 2/10 & 1 OJs 3/10) festgestellt, dass eine rückwirkende Anwendung der 1998 geänderten Regelungen zur Sicherungsverwahrung auf „Altfälle“ nicht vorzunehmen ist. Dass also Sicherungsverwahrte die nach der Regelung mit max. 10 Jähriger Dauer untergebracht wurden, nach Ablauf der 10 Jahre zwingend aus der Verwahrung zu entlassen sind. Die Entscheidungen sind inzwischen nichts neues mehr und reihen sich nahtlos in viele andere OLG-Entscheidungen ein. Dennoch aber sind sie mir ein paar Zeilen extra wert, denn das OLG Schleswig-Holstein, denn man liest interessantes zur „Bindungswirkung“:

    1. Zum einen wird der interessante Vergleich zu Urteilen des BGH geboten: Auch Urteilen des BGH kommt keine Bindungswirkung zu, dennoch dienen sie als „Richtschnur“ und werden „im Regelfall beachtet“. Eine entsprechende Handhabung bietet sich auch bei EGMR-Urteilen an.
    2. Es wird nochmals die Position des BGH in sehr verständlichen Worten dargelegt: „Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Gegenmeinung auf die Rechtsposition des Bundesverfassungsgerichtes nicht. Es mag sein, dass – gemessen an den Maßstäben des Grundgesetzes – das nachträgliche Entfallen der Höchstfrist einer angeordneten Sicherungsverwahrung und damit eine rückwirkende Einbeziehung der „Altfälle“ in die verschärfte Neuregelung verfassungsgemäß ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Verfassung nachgerade zu einem solchen Vorgehen zwänge und es von Verfassungs wegen geboten sei, ursprünglich befristete Sicherungsverwahrungen unbefristet weiter zu vollstrecken (vgl. dazu etwa BGH a. a. O.).