Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB: Die Unterbringung nach §63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus ist mit der Sicherungsverwahrung die wohl einschneidendste Maßnahme im deutschen Strafrecht, die rein statistisch mit vielen Jahren Zwangsaufenthalt einhergeht. Angesichts dessen ist auch vorgesehen, dass zumindest ein Mal jährlich der Aufenthalt zu überprüfen ist (§67e StGB), was in Form von Anhörungen geschieht.
Leider spielt das Unterbringungsrecht und gerade der Umgang mit Anhörungen in der anwaltlichen Praxis nach unserem Eindruck kaum eine Rolle – was überhaupt nicht zu der Verzweiflung passt, die viele Betroffene in diese Situation pressen. Wir haben dies früh erkannt und betreuen seit vielen Jahren Betroffene und deren Familien im professionellen Umgang mit einer Maßregel nach §63 StGB.
Themen-Specials zur Unterbringung bei uns:
Anhörung bei Unterbringung: Rollenverständnis
Oft sind die Erwartungshaltungen schlicht falsch, ungeübte Kollegen scheinen hier auch mitunter falsche Erwartungen (ungewollt) zu schüren: Die Maßregel dient der Sicherung, schon systematisch gesehen ist es vom Gesetz daher gewollt, dass Ärzte und Gericht hier Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung sind. Das wegzureden ist ein Fehler, Anwälte sind in diesem Themenbereich in einer kontrollierenden Funktion („Wächterfunktion“).
Auf keinen Fall ist es aber so, dass nur weil man einen „Top Anwalt“ hat oder einfachste formale Fehler vorliegen, man aus der Maßregel kommt. Wer das erzählt, hat aus unserer Sicht keine Ahnung (oder erzählt Unsinn). Deswegen gehört es zu unserem Job auch, dass wir den Betroffenen erklären, wo sie mitwirken müssen, um eine Perspektive zu schaffen, um aus der Maßregel herauszukommen.
Die Anhörung bei Unterbringung nach §63 StGB wird inhaltlich massiv unterschätzt und spielt zu Unrecht eine nur untergeordnete Rolle. Unsere Fachanwälte für Strafrecht decken diesen Bereich ab, mit Fachwissen und persönlicher Betreuung.
Anhörung und psychiatrisches Gutachten
Es ist vor einer Anhörung zu prüfen, ob das entsprechend § 463 Abs. 4 StPO eingeholte Gutachten überhaupt eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Prognoseentscheidung darstellt – insbesondere, ob es vom richtigen Arzt, etwa einem Psychiater, erstellt worden ist. Was aber nicht immer zwingend ist.
Denn: Mit der OLG-Rechtsprechung verpflichtet § 463 Abs. 4 Satz 5 StPO das Gericht nicht stets zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, sondern ermöglicht auch die Beauftragung eines psychologischen Sachverständigen mit forensisch-psychiatrischer Sachkunde. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist aber besonders zu berücksichtigen, inwieweit die zu beurteilende Störung in sein Fachgebiet fällt und die Sachkunde eines nicht-ärztlichen Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens genügt.
Für schizophrene Psychosen etwa ist mit den Oberlandesgerichten regelmäßig davon auszugehen, dass deren Beurteilung besondere medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, die ein nichtärztlicher Psychologe nicht besitzt.
Verhältnismäßigkeit der Anordnung
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich.
Dieser lässt sich mit dem Bundesverfassungsgericht für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in die Prüfung der Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen, was in der Praxis mitunter etwas untergehen kann.
Hierfür ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten sind zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen.
Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es weiterhin, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen.
Gerichtlicher Beschluss nach der Anhörung
Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus!
In diesen Fällen einer längeren Unterbringung verengt sich mit dem Bundesverfassungsgericht der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsgerichts; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.
Das bedeutet, dass das Gericht seine Würdigung eingehender abfassen muss, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es dann möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag.
Zu verlangen ist mithin primär die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus. Bleibt das Bemühen des Gerichts um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden.
Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung
Wenn die Fortdauer der Unterbringung samt Anhörungen nicht unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Intervalle erfolgt, kann dies eine Beendigung der Maßregel nach sich ziehen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten für die Vollstreckung dieser Maßregel besondere Regelungen getroffen, die deren Aussetzung zur Bewährung vorsehen, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird (§ 67d Abs. 2 StGB). Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzungsreife der Maßregel jederzeit überprüfen; sie ist dazu jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres verpflichtet, § 67e Abs. 1 und 2 StGB.
Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen. Vor allem, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt.
Allerdings führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann!
Es muss sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleiben muss, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist lässt dafür ausreichend Raum. Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen.
Langandauernde Unterbringung
Der mit zunehmender Vollzugsdauer wachsenden Bedeutung des Freiheitsrechts wird auch dadurch Rechnung getragen, dass der von § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB in Bezug genommene § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB die Fortsetzung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als Ausnahme vom Regelfall der Erledigung normiert. Die Erledigung der Maßregel wird nicht von einer positiven, sondern ihr Fortbestand von einer negativen Prognose abhängig gemacht. Das Gesetz geht somit davon aus, dass sich die Gefährlichkeit nach Ablauf von zehn Jahren regelmäßig erledigt hat.
Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt. Liegt der Ausgangsverurteilung lediglich eine einzelne Straftat zugrunde und sind seitdem fast zwei Jahrzehnte vergangen, in denen der Betroffene weder im Maßregelvollzug noch während Bewährungszeiten durch Gewalttaten oder sexuell motivierte Übergriffe aufgefallen ist, kommt dem Konkretisierungsgebot besondere Bedeutung zu, um zu verhindern, dass Gerichte die bloß entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten für den weiteren Freiheitsentzug ausreichen lassen.
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