Kostenentscheidung im Falle des Todes des Angeklagten

Die Kostenentscheidung richtet sich im Falle des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind.

Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser gemäß § 467 Abs. 1 zur Last. Jedoch wird in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO aus Gründen der Billigkeit davon abgesehen, die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Taten rechtskräftig zu verurteilt und allein deshalb nicht abschließend über die Frage seiner in der oder deren Vorbehalt entschieden worden ist, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, 4 StR 75/22 und 2 StR 319/19).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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