Lästiger Rechtsstaat

Rechtsstaatliche Prinzipien sind so eine Sache: Sie stehen einer schnellen Aburteilung von Tätern im Wege und tun so ziemlich alles, um die Rachegelüste Betroffener wie Nicht-Betroffener möglichst aus Straf-Prozessen in unseren Gerichtssälen heraus zu halten. Einfacher wäre es in vielen Fällen, den „eindeutig schuldigen Täter“ nicht durch Befangenheitsanträge, komplizierte Beweisführung oder vollkommen unverständliche Diskussionen zu seiner Schuldfähigkeit noch möglichst lange seiner gerechten Strafe zu entziehen. Diese Gedanken sind wohl auch der Grund, warum so viele Laien den Begriff „Rechtsstaat“ mit dem Begriff „Milde“ gleichsetzen. Und diese Gedanken, so meine Vermutung, haben nun allen ernstes einen Kommentator in der FAZ dazu verleitet, im 21. Jahrhundert in Deutschland zu schreiben:

Auch das strafrechtliche Prinzip „Im Zweifel für den Angeklagten“ entfaltet auf diesem Deliktsfeld nach wie vor eine fatale Wirkung.

Stadler kommentiert bereits zu Recht, dass hier der Rechtsstaat direkt angegriffen wird . Ich möchte keinem Menschen wünschen, Gegenstand eines Prozesses zu sein, in dem es seine Aufgabe sein soll, gegen ihn erbrachte Vorwürfe vollständig zu widerlegen – also seine eigene Unschuld zu beweisen. Der „Laie“, der strafrechtliche Vorwürfe im Regelfall vor allem aus Zeitungen oder aus schlechten Gerichtsshows kennt, fällt nämlich aus allen Wolken, wenn die Rosa-Blümchen-Welt bei der ersten erlogenen in sich zusammenbricht. Und auch die Konkretisierung auf dieses höchst sensible Deliktsfeld bringt da keine Hilfe, da gerade hier mitunter falsche Vorwürfe (sicherlich nicht immer, aber auch aus böser Absicht) geäußert werden.

Die Rechtsstaatsprinzipien sind absolute Prinzipien, von ihnen kann nicht ausnahmsweise abgewichen werden – wer wissen möchte wieso, nimmt ein Geschichtsbuch zur Hand: Über germanisches Recht, Inquisitorische Prozesse des Mittelalters, „Furchtbare Juristen“ bis zu Regime-Prozessen jenseits des „Eisernen Vorhangs“ finden sich genügend Beispiele. (Auf aktuelle Beispiele verzichte ich hier bewusst)
Und demjenigen, der diese Prinzipien im Einklang mit unserer Verfassung verteidigt, mit den Worten von Daniel Decker in der FAZ zu unterstellen, er würde sich nicht um das Kindeswohl scheren, ist nicht nur widerlich: Es ist gefährlich.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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