Schlagwort: SEO

Rechtsanwalt für SEO: SEO steht für Search Engine Optimization und bezeichnet die Optimierung von Webseiten, um ein besseres Ranking in Suchmaschinen zu erreichen. SEO-Dienstleister bieten Unternehmen Unterstützung bei der Optimierung ihrer Webseiten für Suchmaschinen an.

Im Zusammenhang mit SEO-Dienstleistungen kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Kunden und Dienstleistern kommen, wenn beispielsweise vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden oder es zu Verzögerungen kommt. Auch Fragen der Vergütung oder des Eigentums an den erstellten Inhalten können zu Konflikten führen.

Darüber hinaus kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit Dritten kommen, insbesondere wenn Urheber- oder Markenrechte verletzt werden. So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein SEO-Dienstleister urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet, ohne über die erforderlichen Rechte zu verfügen. In diesem Fall können Dritte Ansprüche geltend machen und Schadensersatz verlangen.

Ein Fachanwalt für IT-Recht kann Unternehmen und Privatpersonen im Zusammenhang mit SEO-Dienstleistungen beraten und unterstützen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden oder sich gegebenenfalls erfolgreich zur Wehr zu setzen.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Haftung der Werbeagentur bei rechtswidriger Werbung

    Haftung der Werbeagentur bei rechtswidriger Werbung

    Haftung der Werbeagentur: Ein gerne und vielfach übersehener Aspekt bei Werbeagenturen ist, dass diese – selbstverständlich – dafür zu sorgen haben, dass die von ihnen erstellte Werbeanzeige mangelfrei ist. Streitigkeiten drehen sich hier häufig um die Frage, ob bei von der Agentur ausgewählten Material fremde Urheberrechte gewahrt sind bzw. entsprechende Lizenzen erworben werden. Tatsächlich aber geht die Problematik erheblich weiter, denn Agenturen schulden generell eine rechtskonforme Leistung.

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  • Datenschutzerklärung: „One-Pager“ als Muster für Datenschutzerklärung vorgestellt

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verkündet in einer Pressemitteilung voller offenkundigem Stolz:

    Im Rahmen des Nationalen IT-Gipfels 2015 hat die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und IBM geleitete Plattform „Verbraucherschutz in der digitalen Welt“ heute ein Muster für Datenschutzhinweise auf nur einer Seite vorgestellt.

    Dieser „One-Pager“ ist eine einfache, konzentrierte Information über die wesentlichen Datenverarbeitungen. Wichtige Aussagen zur Datenverarbeitung werden in smarten Informationskomplexen zusammengefasst. Nutzer können durch ein „Mouseover“ oder mit einem Link weitere Details erfahren. Der „One-Pager“ kann nun von Unternehmen genutzt werden, die ihre Datenverarbeitung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einfache Weise im Internet transparent machen wollen.

    Das vollmundige Versprechen offenbart sich allerdings schnell als Abmahnrisiko, denn der angepriesene „One-Pager“ lebt von der Idee, dass notwendige Hinweise in aufklappbaren Menüs oder als mouseover-Effekt hinterlegt werden. Das Problem ist nur, dass die Rechtsprechung sich beim mouseover-Effekt sehr kritisch zeigt und dies gerade nicht genügt, um Pflichtinformationen zu genügen.

    Hinweis: Beachten Sie, dass derzeit umstritten ist, ob eine fehlende Datenschutzerklärung abmahnfähig ist.

    Allerdings ist die Idee keineswegs unnütz, denn erstmals bietet sich hier eine ganz brauchbare Vorlage in Form einer einfachen Checkliste, mit der jeder seine Datenschutzerklärung erstellen bzw. prüfen kann. Daneben ist die ganze Angelegenheit allerdings nur wieder ein neues Beispiel dafür, dass die vielbeschworenen Netzpolitiker selber nicht wissen, wie die Rechtsprechung im IT-Recht tickt.

    Mein Fazit daher: Mit der Vorlage ruhig eigene Texte erstellen und prüfen. Aber davon absehen, die Vorlage wie vorgeschlagen mit mouseover-Effekten oder Javascripten zum Einsatz zu bringen.

  • Verdachtsberichterstattung: BGH zur Zulässigkeit und Richtigstellung

    Verdachtsberichterstattung: Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei neueren Entscheidungen nochmals zur Verdachtsberichterstattung geäußert – einmal zur Zulässigkeit selbiger und dann zur Frage des Richtigstellungsanspruchs nach einer Verdachtsberichterstattung.

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  • Persönlichkeitsrecht: Zu eigen machen von ehrverletzenden Äußerungen

    Der BGH (VI ZR 211/12) fasst nochmals zusammen, wann ein „zu eigen machen“ vorliegt, hier hinsichtlich ehrverletzender Äußerungen:

    Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zu-rückhaltung zu prüfen (…)

    So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (…) Auch kann sich schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (…)

  • BVerwG zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

    Nur der Vollständigkeit halber möchte ich hier die ältere Entscheidung des BVerwG 6 C 3.96 aufnehmen, wo sich das Bundesverwaltungsgericht zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen geäußert hat:

    1. Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind durch Anonymisierung bzw. Neutralisierung für die Herausgabe an die Öffentlichkeit vorzubereiten.
    2. Die anschließende Veröffentlichung als solche muß nicht durch die Gerichte selbst geschehen, sondern kann durch Organisationsakt auch der privaten Initiative Interessierter einschließlich der beteiligten Richter überlassen werden.
    3. Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
    4. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen an Dauerbezieher muß möglichst gleichzeitig erfolgen. Die Herausgabe an Private einschließlich der privat tätigen Richter darf nicht so organisiert werden, daß bestimmte Verlage einen Wettbewerbsvorsprung erlangen können.
    5. Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden (Änderung der Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 1. Dezember 1992 – BVerwG 7 B 170.92 – Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 378).
  • Wettbewerbsrecht: Boykottaufruf durch Pressesprecher

    Das OLG Frankfurt (6 U 46/14) hat sich zu einem Boykottaufruf durch einen Pressesprecher geäußert:

    Bezeichnet ein Presseorgan sich im Rahmen seiner Recherchen als „publizistisches Sprachrohr“ einer bestimmten Bankengruppe und empfiehlt Werbepartnern einer anderen, als „Schmuddelkind“ der Bankenbranche bezeichneten Bank, die Zusammenarbeit mit dieser Bank zu beenden, liegt hierin eine mit der Absatzförderung eines Dritten unmittelbar zusammenhängende geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 I Nr. 1 UWG. Das (…) genannte Verhalten stellt zugleich eine unlautere Herabsetzung der Bank sowie deren gezielte Behinderung im Sinne eines Boykottaufrufs dar.

    Dabei gibt das OLG Einblick in die grundsätzliche rechtliche Lage bei einem Boykottaufruf:

    Für die Qualifizierung einer Äußerung als Boykott kommt es darauf an, ob die Aufforderung objektiv geeignet ist, den Adressaten zu einer Liefer- oder Bezugssperre eines Mitbewerbers zu veranlassen. Hierzu muss eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten einschließlich des Schutzes der Meinungs- und Pressefreiheit vorgenommen werden (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 10.122 zu § 4 UWG).
    (…)
    Mit Rücksicht auf die Meinungs- und Pressefreiheit kann ein Boykottaufruf gerechtfertigt sein, wenn der Handelnde die Absicht hat, Ziele der Allgemeinheit, wie beispielsweise politische oder kulturelle Belange zu verfolgen, wenn er das gebotene Maß nicht überschreitet und wenn seine Mittel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O. Rn. 10.123 zu § 4 UWG). Hier sind diese Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Beklagte zu 1) nicht an die Allgemeinheit richtet sondern unmittelbar Entscheidungsträger von Werbepartnern der Klägerin anschreibt, um sie zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu bewegen, die erkennbar auch den finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken zu Gute kommen soll.

  • Informationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)

    Informationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)

    Das Landgericht Bochum (13 O 69/13) hat sich am 19.06.2013 zur Erfüllung von Informationspflichten (hier: Preisangabenverordnung) mittels „mouseover-Effekt“ geäußert:

    Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßen und damit gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. In der Angebotsübersicht fehle in unmittelbarer Nähe des Endpreises die Angabe zum vollständigen Grundpreis. Bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht müsse der Grundpreis genannt werden. Im vorliegenden Fall sei der vollständige Grundpreis jedoch lediglich über den sogenannten Mouse-Over-Effekt erkennbar, wenn der Verbraucher den Mouse-Cursor über den betreffenden Bestandteil des Angebots unterhalb der Galerieansicht bewege.

    Dies ist inhaltlich durchaus nachvollziehbar, entsprechende Entscheidungen werden grundsätzlich zu erwarten sein: Der mouseover-Effekt ist etwa auf mobilen Endgeräten faktisch nicht zu sehen, damit kann man bestehende Informationspflichten hiermit nur zweifelhaft erfüllen.

    Hinweis: Ich habe diese ältere Entscheidung wegen der „mouseover-Problematik“ aufgenommen. Bezüglich der Preisangabenverordnung beachten Sie bitte, dass hier die Anwendbarkeit insgesamt erst einmal zu diskutieren wäre, dazu hier bei uns.

  • Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend

    Urheberrecht: Benennung des Urhebers mittels mouseover-Effekt nicht ausreichend

    Das Amtsgericht Düsseldorf (57 C 5593/14) hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Angabe des Urhebers bei Verwendung eines Bildes im Rahmen eines mouseover-Effekts ausreichend ist. Im Ergebnis wurde dies verneint, da der mouseover-Effekt gerade nicht die notwendige dauerhafte Darstellung ist, die das Urheberrechtsgesetz fordert. Allerdings sind Abschläge beim Schadensersatz möglich.
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  • IT-Vertragsrecht: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung und Marketing ist Dienstvertrag

    IT-Vertragsrecht: Vertrag über Suchmaschinenoptimierung und Marketing ist Dienstvertrag

    Die rechtliche Natur einer vereinbarten Suchmaschinenoptimierung hat weitreichende Folgen: Wenn etwa ein Werkvertrag vorliegt, also der konkrete Erfolg, etwa ein bestimmtes Listing, geschuldet ist, ergeben sich automatisch Probleme, wenn dieser Erfolg nicht eintritt.

    Anders dagegen, wenn gerade kein konkreter Erfolg geschuldet ist und vielmehr eine reine Dienstleistung zu erbringen ist, hier genügt das Erbringen der Dienstleistung an sich bereits. Die Anspruchshaltung des Kunden kann also sehr unterschiedlich sein und auch juristisch sehr bedeutsame Folgen haben, wenn man etwa an die Gewährleistung denkt. Das OLG Köln hat sich mit diesem Thema beschäftigt.

    Hinweis: Beachten Sie meinen Beitrag zu Rechtsfragen der Suchmaschinenoptimierung
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  • Urteil: OLG Stuttgart zur Haftung und Verantwortlichkeit bei „Wikipedia“

    Das OLG Stuttgart (4 U 78/13) hat sich zur Haftung bei Wikipedia geäußert, auch hinsichtlich der früheren Artikel-Versionen. Die Entscheidung klärt einige grundlegende Fragen, wirft zudem aber auch Probleme auf. Letztlich wird eine konkrete Prüfungsvorgabe für Wikipedia entwickelt, die sich bei uns auch als Darstellung findet (dazu am Ende!).

    Zum einen stellte die Entscheidung klar, dass es keine „proaktive Prüfungspflicht“ von Inhalten gibt, sprich: Es müssen keine Prüfungen von Inhalten auf potentielle Rechtsverletzungen „ins Blaue hinein“ vorgenommen werden

    Stellt der Betreiber einer Online-Enzyklopädie (hier: Wikipedia) lediglich Dritten (den Nutzern) die Plattform und einen Speicherplatz zur Verfügung, damit diese selbst verfasste Beiträge hinterlegen können, ohne dass eine Vorabkontrolle oder eine nachträgliche Steuerung durch eine Redaktion stattfindet, treffen ihn grundsätzlich hinsichtlich persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigender Inhalte keine proaktiven Prüfungspflichten.

    Allerdings wird ganz normal im Zuge der Störerhaftung dann gehaftet, wenn die Betreibergesellschaft von Wikipedia durch den Verletzten über persönlichkeitsrechtverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird – und dennoch nicht reagiert. Daneben wurde aber klargestellt, dass es auch innerhalb der Wikipedia einen Schutz der Meinungsfreiheit bei Artikeln gibt.

    Bis hierhin scheint somit alles klar und entsprechend mit der bisherigen Rechtsprechung. Doch die eigentlichen Streitpunkte kommen erst noch.
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  • Hotelsterne: Sternvergabe muss transparent sein

    Hotels haben gerne Sterne – und potentielle Kunden bevorzugen nicht selten manche Hotels auf Grund Ihrer Sterne; da wundert es nicht, wenn man versucht zu „schummeln“ – oder auch aus Arglosigkeit mit Sternen wirbt, mit denen man so nicht werben darf. In Deutschland ist es dabei recht einfach: Wer Sterne im Rahmen der DEHOGA-Hotelklassifizierung erhalten hat, darf damit auch werben. Wer dagegen mit Sternen wirbt, die er auf anderem Weg erhalten hat (etwa über eine Bewertungsplattform) muss klar stellen, wo diese Sterne her stammen. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht – und kann abgemahnt werden.

    Die Wettbewerbszentrale weist hierzu regelmäßig darauf hin, dass man aktuell wieder Beschlüsse erwirkt hat, die solche Werbemaßnahmen unterbinden (LG Berlin, 15 O 404/13; 15 O 395/13; 52 O 231/13). Das ist nichts neues, so sah es auch bereits das LG Aurich (3 O 191/09) oder auch das LG Berlin (16 O 479/08). Im Kern bedeutet das daher: Vorsicht beim Werben mit Sternen.

    Dazu auch bei uns: Beispiele unzulässiger dekorativer Verwendung von Sternen durch Hotels

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  • Urheberrecht: Kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz von XML-Dateien

    Das Landgericht Frankfurt (2-03 O 269/12) hat festgestellt, dass einer XML Datei kein grundsätzlicher urheberrechtlicher Schutz zukommt, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wurde. Alleine eine Vielzahl von Regelsätzen (hier waren es 910) ist nicht ausreichend, da Quantität alleine keine Schöpfungshöhe begründet. Ein Schutz der Reihenfolge der ausgewählten Regelsätze käme zwar infrage, aber nur, wenn sie ein Mensch begründet hat – und nicht vom Computer automatisiert erzeugt wird.

    Allerdings kann sich natürlich aus dem Inhalt der Regelsätze ein urheberrechtlicher Schutz ergeben. Hier allerdings hielt das Gericht dem Kläger vor, zu wenig vorgetragen zu haben, sodass mangels ausreichendem Sachvortrag die Klage abzuweisen war.

  • Negativ SEO: Schädlich und rechtswidrig

    Was lange durch den SEO-Wald geisterte wird nun zunehmend Realität: Blogs berichten über so genanntes „Negativ SEO“ (siehe nur hier oder hier). Der Gedanke hinter „Negativ SEO“ – stark vereinfacht – ist folgender: Wenn man weiss, dass Google auf bestimmte Links „allergisch“ reagiert, versucht man Wettbewerber mit solchen Links zu stören. Das heisst man setzt von schlechten Seiten scheinbar gekaufte bzw. wertlose Links zu den Seiten, die man später „downranken“ möchte. Ein paar Tausend Gästebuch-Links sollten durchaus reichen, um einen gut platzierten Artikel bei Google ordentlich abzuwerten. Was so störend wirkt – muss man das rechtlich hinnehmen?

    Die Antwort ist eindeutig: Nein. Zum einen handelt es sich hierbei (wenn es im geschäftlichen Umfeld stattfinde) problemlos um eine geschäftliche Handlung, da es letztlich um die Besserstellung des eigenen Unternehmens geht und spätestens mittelbar der eigene Absatz gefördert werden soll. Damit bewegt man sich im Bereich des UWG und ich habe keine Probleme, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu erkennen, spätestens weil man Mitbewerber gezielt behindert (§4 Nr.10 UWG), wahrscheinlich aber auch weil der Werbecharakter der Handlung verschleiert wird (§4 Nr.3 UWG).

    Was aber wenn zwei private Blog-Beitreber sich so „zanken“? Das UWG ist hier nicht betroffen – gleichwohl wird man beim gezielten downranking der eigenen Seite in seinem Eigentum betroffen sein und einen Unterlassungsanspruch haben. Schwierig wird hier die Diskussion sein, inwiefern man wirklich in seinem „Eigentum“ betroffen ist, da die Webseite selbst unangetastet bleibt. Wer hier Probleme hat die unmittelbare Einwirkung auf das Eigentum zu erkennen, wird sich wahrscheinlich mit einem Kniff helfen müssen und eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in den Links erkennen. Der Kniff geht dann wie folgt: Es wird der Eindruck erweckt, der Seitenbetreiber selbst habe die entsprechenden Links gesetzt. Dieser Kniff wird von der Rechtsprechung bereits angewendet, etwa beim LG Amberg (14 O 417/12, hier besprochen), das genau aus solchen fälschlich gesetzten Links einen Unterlassungsanspruch erkenn.

    Im Fazit bedeutet das einmal: Ja, man kann sich gegen Downranking eines Störers rechtlich wehren. Aber der Rechtsschutz wird in der Praxis nur bedingt effektiv sein. Zum einen bringt es nichts, wenn der Störer nach tausenden Links irgendwann dann mal aufhört, die Links aber weiter da sind und den Artikel bzw. das Blog weiter bei Google schädigen. Zum anderen wird es jedes Mal ein Problem sein, gerichtsfest zu beweisen, wer die Links wirklich gesetzt hat.

  • Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Suchmaschinenoptimierung: Urteil zum Backlink-Vertrag

    Das Landgericht Amberg (14 O 417/12) hatte sich mit einem „Backlink-Vertrag“ auseinander zu setzen. Es ging darum, dass im Zuge einer versprochenen Suchmaschinen-Optimierung „Backlinks“ platziert wurden. Dabei geht es um Links, die zur eigenen Webseite von anderen Webseiten führen, um darüber das Ranking der eigenen Webseite zu erhöhen. Ansätze gibt es dabei viele, von der arbeitsaufwändigen Suche nach passenden Webseite und dem dortigen Platzieren von Links (ggfs. gegen Bezahlung) bis hin zum „Spammen“ anderer Blogs mittels Kommentare.

    Vorliegend war vertraglich die Platzierung einer festen Anzahl von Backlinks vereinbart, über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Dieser Vertrag wurde vom Gericht korrekt als Werkvertrag eingestuft. Interessant wird es dann, wenn es um die Auswahl der Webseiten geht, auf denen die Links zu platzieren waren. Die hier zitierte Entscheidung wird da auch inhaltlich schwierig: Der Kläger war der Meinung, die Backlinks wären in dieser Form nicht die geschuldete Leistung, da sie grossteils auf nicht-themenrelevanten Seiten platziert wurden und damit letztlich wertlos seien. Eine vertretbare Auffassung, zu der das Gericht folgendes sagt:

    Das Platzieren der Backlinks auf sog. „Good Neighbourhood“- Websites durch die Beklagte ist gem. § 633 II Nr. 2 BGB geeignet, die Internetpräsenz des Klägers zu verbessern […] Nicht entscheidend ist das Platzieren auf rein einschlägigen nicht themenfremden Websites, wie es vom Kläger gefordert wird. Eine solche Leistung hätte explizit vereinbart werden müssen.

    Hier gibt es jedoch ein Problem: Mangels Definition ist nicht klar, was „Good Neighbourhood“ Webseiten sind, üblicherweise werden darunter aber solche Seiten verstanden, die Themenbezug zur eigenen Seite haben. Tatsächlich wird man im Einzelfall aber dennoch fragen müssen, was vereinbart ist, wobei man zwischen „Backlinks“ und „themenrelevanten Backlinks“ unterscheiden muss (siehe dazu Erlhofer, Suchmaschinenoptimierung, S.470). Was geschuldet ist, lässt sich bei mangelnder ausdrücklicher Vereinbarung nicht pauschal sagen, sondern muss im Zuge der Vertragsauslegung ermittelt werden. Hier schludert m.E. die Entscheidung erheblich, auch wenn das Ergebnis durchaus vertretbar und naheliegend ist.

    Zum Thema:

  • Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

    Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

    Das OLG Celle (13 W 17/12) hatte sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten (genauer: dem Design einer Webseite/Webdesign) zu beschäftigen. Hierbei hat das OLG den gefestigten Grundsatz bestätigt, dass der Gestaltung von Webseiten ein Urheberrechtsschutz (nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zukommen kann. Webdesigner und Werbeagenturen müssen aber darauf achten, eine gewisse Eigenleistung zu erbringen.

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