Urheberrechtlicher Schutz für Webseiten – Design

Das OLG Celle (13 W 17/12) hatte sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Webseiten (genauer: dem Design einer Webseite/Webdesign) zu beschäftigen. Hierbei hat das OLG den gefestigten Grundsatz bestätigt, dass der Gestaltung von Webseiten ein Urheberrechtsschutz (nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) zukommen kann. Webdesigner und Werbeagenturen müssen aber darauf achten, eine gewisse Eigenleistung zu erbringen.

Schöpfungshöhe

Voraussetzung ist natürlich, dass die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wird (dazu: OLG Frankfurt, 11 U 64/04; OLG Rostock, 2 W 12/07; OLG Hamm, 4 U 33/10). Ob dies der Fall ist, lässt sich mit den üblichen Kriterien heraus arbeiten, die das OLG Celle wie folgt formuliert:

Gestaltung der Webseite

Die Gestaltung der Internetseite geht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist, es geht also nicht um die typische Umsetzung von Standards bzw. die üblicher Weise zu erwartende handwerkliche Leistung (so auch LG München I, 7 O 1888/04 und LG Köln, 28 O 396/09). Dies kann etwa durch eine besondere Farbauswahl oder -kombination, der Fall sein. Ebenfalls durch eine originelle Anordnung von Bildern und Grafiken, die der Webseite durch die Anordnung eine Auffälligkeit verleiht, die einen urheberrechtlichen Schutz gerechtfertigt erscheinen lässt.

Verwendung von Sprache

Auch die konkrete Art der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) kann, wenn sie Besonderheiten bietet, Anlass für einen urheberrechtlichen Schutz geben. Zur Erinnerung: Das geht soweit, dass selbst Pressemitteilungen einem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können, sofern eine wirklich auffällige sprachliche Gestaltung vorhanden ist (dazu Landgericht Hamburg, 308 O 159/11, hier vorgestellt).

Diese Rechtsprechung findet sich ebenfalls beim OLG Hamburg (5 U 10/10), das einen grundsätzlichen Schutz erkennt, sofern gewisse Grundanforderungen überschritten werden. Interessant ist, dass das OLG Hamburg im Streitfall nicht verlangt, dass der gesamte Quelltext während des Verfahrens offen gelegt wird. Hier bietet sich mitunter ein praktischer Weg urheberrechtsverletzungen geltend zu machen.

Webdesign kann urheberrechtlich geschützt sein

Dass Webseiten bzw. das erstellte Webdesign urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist kein Anlaß für eine Diskussion – schwierig wird nur jedes Mal die Frage, ob das jeweils erstellte Design für sich die notwendige Schöpfungshöhe erreicht hat. Der Teufel steckt hier im Detail und ist im Zweifelsfall jedes Mal eine Gratwanderung. Hinsichtlich einzelner Bestandteile der Webseite bzw. der zur Webseitenerstellung gehörenden Dienstleistung ist zu unterscheiden:

Code-Schnippsel

Bei Code-Schnippseln kommt es drauf an, ob es sich um einen herausragenden Code handelt oder alltägliche Snippets, die handwerklich umgesetzt Alltagsaufgaben ohne besondere geistige Leistung erledigen. So für Javascripts das Landgericht Düsseldorf, 12 O 254/11 und für CSS-Stylesheets das OLG Hamm, 4 U 51/04:

Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes der drei Grafiken in der Kopfleiste der Internetseiten steht der Klägerin ein urheberrechtlicher Schutz nicht zu. Der Beklagte hat diese Grafiken zwar identisch in seine Internetseiten übernommen. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 97 Urheberrechtsgesetz scheitert aber an der fehlenden Schutzfähigkeit dieser Grafiken.

Urheberrechtlicher Schutz kann solchen einzelnen Grafiken nur nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz zu kommen, nämlich als Werken der bildenden Künste. Auch die per Computer hergestellten Grafiken sind ein Bildwerk im Sinne dieser Vorschrift. Insbesondere kann man derartige Grafiken, wie auch hier geschehen, ausdrucken lassen. Dann hat man die erforderliche körperliche Festlegung wie bei einer sonstigen Grafik auch (Schricker, Urheberrechtsgesetz 2. Auflage § 2 Rdzif. 135). Ein Werk der bildenden Künste setzt zwar eine menschlich-gestalterische Tätigkeit voraus. Daran kann es fehlen, wenn es sich um maschinell oder durch Computer geschaffene Kunstwerke handelt. Hier handelt es sich aber nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin darum, daß Fotos verfremdet worden sind, so daß es an der erforderlichen menschlichen Gestaltungsarbeit nicht fehlt.

Es fehlt aber an der erforderlichen Schöpfungshöhe bei den in Rede stehenden Grafiken gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz, durch die einer solchen Grafik erst urheberrechtlicher Schutz zuteil werden kann. Denn es handelt sich bei den Grafiken im Ausgangspunkt um Fotografien, die am Computer lediglich verfremdet worden sind, um gewisse hell-dunkel-Effekte zu erzielen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Verfremdungseffekt auf besonderen Leistungen beruht, die die Grafiken über das normale handwerkliche Können hinausheben. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Verfremdungseffekte eine Kunstfertigkeit verlangen, die nicht jedem gegeben ist, der Bilder am Computer verfremden will. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zur Schöpfungshöhe der Grafiken nichts Detailliertes vortragen können.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Grafiken auch nicht auf Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz berufen. Nach dieser Vorschrift ist zwar jedes Lichtbild geschützt, unabhängig von seiner fotografischen Ausgestaltung (Schricker aaO § 72 Rdzif. 22). Es muß sich aber um ein “Lichtbild” handeln, also um ein Bild, das unter Benutzung strahlender Energie erzeugt ist (Schricker aaO § 72 Rdzif. 18; Möhring/Nicolini Urheberrechtsgesetz § 72 Rdzif. 3). An dieser Art der Herstellung fehlt es bei Computerbildern, so daß sie nicht dem Schutz des § 72 Urheberrechtsgesetz unterfallen (Schricker aaO § 72 Rdzif. 18; Möhring/Nicolini aaO § 72 Rdzif. 3). Dies folgt aus dem Schutzzweck des § 72 Urheberrechtsgesetz. Es soll die persönliche Leistung des Lichtbildners geschützt werden, die im Einsatz photographischer Technik liegt und auch in der Auswahl und Anordnung des abgebildeten Objekts. Darum geht es im vorliegenden Fall aber nicht. Die von § 72 Urheberrechtsgesetz geforderte Bildeinrichtung fehlt bei programmierten Grafiken. Denn das Computer-programm bringt die Grafik selbständig hervor. Der schöpferische Akt liegt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung. Schutzgegenstand kann bei solchen Computergrafiken daher nur das Programm selbst sein, das das entsprechende Computerbild hervorbringt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Ziffer 4, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz vorliegen. Der schöperische Akt liegt dann eben in der Programmierung, nicht in der Visualisierung des Programms. Beim Lichtbilderschutz nach § 72 Urheberrechtsgesetz ist es aber die eigenständige Bildeinrichtung durch den Lichtbildner, die schutzbegründend wirkt. Daran fehlt es, weil das Computerbild eben unmittelbar durch das zugrundeliegende Programm hervorgebracht wird, ohne eigenes selbständiges Zutun dessen, der den Computer bedient. Dagegen ist es beim Lichtbildner eben nicht damit getan, nur auf den Bildauslöser zu drücken. Diesem Vorgang geht als eigentlicher Schöpfungsakt die Auswahl und Herrichtung des Bildmotivs, das abgebildet werden soll, voraus. Darin liegt der entscheidende Unterschied zwischen den Lichtbildern und den Computerbildern, der es rechtfertigt, solchen Computerbildern nur dann urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen, wenn sie die erforderliche Schöfpungshöhe von Bildkunstwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz erreicht haben (OLG Düsseldorf MMR 1999, 729).

Die Klägerin kann auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung.

Mithin käme ein Urheberrechtsschutz wiederum nur nach § 2 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz in Betracht. Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk der bildenden Kunst angesehen werden zu können. Ein daraus hergeleiteter Unterlassungsanspruch scheitert hier jedenfalls schon daran, daß der Beklagte diese Seite nicht insgesamt übernommen hat. Vielmehr beschränkt sich die Übernahme des Beklagten allein auf die Grafik und die Farbkombination blau-orange. Diese beiden Umstände allein machen die Seite der Klägerin aber noch nicht zum Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 4 Urheberrechtsgesetz. Die Farbauswahl kann nicht als so originell angesehen werden, daß die Klägerin über einen Urheberrechtsschutz allein schon diese Farbauswahl für sich monopolisieren könnte.

SEO

Die konkrete Auswahl von Suchbegriffen und entsprechende Gestaltung einer Webseite im Rahmen einer Suchmaschinenoptimierung (SEO) kann mit dem OLG Rostock (2 W 12/07, ebenso LG Köln, 28 O 396/09) urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Ansprüche werden hier aber sehr hoch sein!

Eingabeformulare

Eingabe-Formulare können ebenfalls urheberrechtlichen Schutz genießen, so OLG Karlsruhe (6 U 46/09) und EUGH (C-393/09). Dies, wenn die Eingabemaske in einer besonderen Form gestaltet ist und etwa ein innovatives Eingabekonzept bereit hält. Auch hier wird man sehr hohen Ansprüchen genügen müssen. Dazu dieser Artikel bei uns.

Pressemitteilungen

Und auch Pressemitteilungen unterfallen dem Urheberrecht (Artikel dazu bei uns).

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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