Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 34/13) hat sich mit dem Thema „Gegenabmahnung“ beschäftigt. Eine solche gibt es gerade im Wettbewerbsrecht hin und wieder, wenn jemand abgemahnt wurde und auf Grund dieser Abmahnung prüft bzw. prüfen lässt ob der eigentliche Abmahner seinerseits in Anspruch genommen werden kann. Dieses verbreitete Prozedere ist nicht grundsätzlich problematisch, wie das OLG Hamm seinerseits zu Recht feststellte:
Denn derlei „Retourkutschen“ sind grundsätzlich nicht ohne weiteres missbräuchlich. Die eigene wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme als Anstoß für die sodann ausgesprochenen Abmahnungen spricht für sich genommen nicht zwingend für ein Vorgehen aus sachfremden Motiven. Selbst wenn das Vorgehen der Beklagten Auslöser für das Handeln des Klägers gewesen sein mag, sagt dieser Umstand nichts über die mit den Abmahnungen verfolgten Motive aus […]
Gleichwohl können sich handfeste Indizien für einen Rechtsmissbrauch ergeben. Diese sind mit dem OLG zusammengefasst:
- Die Ankündigung, die „Höchstgrenze“ bei den geltend zu machenden Kosten mit der Abmahnung auszuschöpfen. Sprich, wenn man schon signalisiert, dass ein Maximum an Schaden geltend gemacht werden soll.
- Wenn die Frist für Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung gleich datiert ist – und dabei extrem kurz angesetzt ist.
- Aufbau einer Drohkulisse, bei der letztlich die Kosten im Gesamtbild dominieren.
- Das gerichtliche verfolgen erst kurz vor der Verjährung.
- Zu guter Letzt: Die Ankündigung, dass man sich Kosten ersparen kann, indem man die Ansprüche aus den Forderungen gegeneinander aufrechnet.
Wie immer kommt es am Ende auf das Gesamtbild an, wobei der „Gegenabmahner“ im vorliegenden Fall besonders dumm vorging, da er ständig seine Schritte vor der Abmahnung noch lange kommentiert hat. Weiterhin verbleibt es dabei, dass eine Gegenabmahnung nicht per se rechtsmissbräuchlich ist – es aber durchaus sein kann, wenn nämlich nicht mehr der Wettbewerb im Vordergrund steht.
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