Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

Eine im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine „durch eine das Leben gefährdende Behandlung“ voraus. Es ist nicht erforderlich, dass die Tathandlung zu einer tatsächlichen Lebensgefahr für das Opfer der Körperverletzung führt; vielmehr muss die jeweilige Einwirkung des Täters nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Entscheidend ist also die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.

Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung des § 223 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung rechtfertigen zu können, kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine lebensgefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen.

Der (2 StR 520/12) hatte sich etwa zur Frage geäußert, inwiefern eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung vorliegen kann bei Schlägen mit der bloßen Hand. Dazu weist der BGH korrekt darauf hin, dass es hierfür erforderlich – aber auch genügend ist – dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden. Zu Schlägen mit der Hand führt der BGH dann aus:

Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).

Übrigens: Beim Würgen am Hals ist mit dem OLG Hamm (III-3 RVs 13/12) gleichsam nicht ausreichend, dass überhaupt gewürgt wurde – vielmehr sind Intensität und Dauer des Würgens heran zu ziehen und zu berücksichtigen.

Vorsatz bei gefährlicher Körperverletzung

Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist danach zumindest erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die generelle Lebensgefährlichkeit des Handelns in der konkreten Situation für das Opfer ergibt. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit müssen für die Annahme eines bedingten Verletzungsvorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (dazu BGH, 2 StR 267/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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