Schlagwort: gefährliche körperverletzung

Rechtsanwalt für gefährliche körperverletzung: Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) liegt vor, wenn jemand eine Körperverletzung begeht, die geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden oder eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich schwer verletzt wird oder dass die Verletzungen zu bleibenden Schäden führen.

Typische Beispiele für eine gefährliche Körperverletzung sind z.B. das Zufügen von Stich- oder Schusswunden, das Schlagen mit gefährlichen Werkzeugen oder Gegenständen, das Verabreichen von Gift oder das Legen eines Feuers. Auch wenn der Täter das Opfer würgt oder erstickt, kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen.

Die Strafbarkeit der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Im Falle einer Verurteilung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In besonders schweren Fällen, z.B. bei Tötungsdelikten oder wenn das Opfer bleibende körperliche oder seelische Schäden davonträgt, kann die Strafe auch höher ausfallen. Unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigen Sie hochqualifiziert beim Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung!

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  • Zuschlagen mit Mobiltelefon ist keine gefährliche Körperverletzung

    Dass bei der Frage, ob eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, differenziert zu prüfen ist, macht das OLG Brandenburg deutlich:

    Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetztes Mobiltelefon grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, reicht für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung aber nicht aus (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 27.11.2019 – 1 Ss 44/19; KG Berlin, Beschluss vom 5. 11.2021 – (2) 121 Ss 100/21 (24/21)-, jeweils zit. nach juris).

    Ein Gegenstand ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann ein gefährliches Werkzeug, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Ein Mobiltelefon kann dann als gefährliches Werkzeug gewertet werden, wenn ein kräftiger Schlag mit einer Kante oder Ecke des Telefons ausgeführt wurde.

    Ein Schlag mit einem nur in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon in das Gesicht des Opfers stellt z.B. grundsätzlich keine Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da hier nach Beschaffenheit und Art seiner Benutzung eine Eignung eines Mobiltelefons zur Herbeiführung einer erheblichen Körperverletzung, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge, nicht festzustellen ist (vgl. OLG Bremen, a.a.O.).

    OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss 59/22
  • Gefährliche Körperverletzung: Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug

    Beim Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 84/21, ging es um die durchaus spannende Frage, ob ein zum Tätowieren genutztes Tätowiergerät als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzustufen ist.

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  • Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt eine Körperverletzung „durch eine das Leben gefährdende Behandlung“ voraus. Es ist nicht erforderlich, dass die Tathandlung zu einer tatsächlichen Lebensgefahr für das Opfer der Körperverletzung führt; vielmehr muss die jeweilige Einwirkung des Täters nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Entscheidend ist also die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.

    Um die gegenüber der einfachen Körperverletzung des § 223 Abs. 1 StGB erhöhte Strafandrohung rechtfertigen zu können, kommt es entscheidend auf die Gefährlichkeit der Behandlung und nicht auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine lebensgefährdende Behandlung darstellen, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall geeignet sind, lebensgefährliche Verletzungen herbeizuführen.

    Der Bundesgerichtshof (2 StR 520/12) hatte sich etwa zur Frage geäußert, inwiefern eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung vorliegen kann bei Schlägen mit der bloßen Hand. Dazu weist der BGH korrekt darauf hin, dass es hierfür erforderlich – aber auch genügend ist – dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden. Zu Schlägen mit der Hand führt der BGH dann aus:

    Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).

    Übrigens: Beim Würgen am Hals ist mit dem OLG Hamm (III-3 RVs 13/12) gleichsam nicht ausreichend, dass überhaupt gewürgt wurde – vielmehr sind Intensität und Dauer des Würgens heran zu ziehen und zu berücksichtigen.

    Vorsatz bei gefährlicher Körperverletzung

    Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist danach zumindest erforderlich, dass der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die generelle Lebensgefährlichkeit des Handelns in der konkreten Situation für das Opfer ergibt. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit müssen für die Annahme eines bedingten Verletzungsvorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden (dazu BGH, 2 StR 267/22).

  • Bei Körperverletzung Untersuchungshaft?

    Das Bundesland Hamburg möchte den §112a StPO ändern – man sieht Reformbedarf, vor allem, weil der §223 StGB (Körperverletzung) für sich genommen zur Zeit kein Grund ist, eine Untersuchungshaft anzuordnen. Anders ist das bei den qualifizierten Körperverletzungsdelikten, etwa dem §224 StGB, der gefährlichen Körperverletzung. In der Bundesrats-Drucksache 24/11 wird darauf verwiesen:

    Auch eine vorsätzliche Körperverletzung kann jedoch mit erheblicher Brutalität begangen werden und zu schwerwiegenden Folgen für das Opfer führen. Folglich entspricht auch der Strafrahmen des § 223 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren dem anderer Katalogtaten des § 112a StPO.

    Da werden dann mal wieder Äpfel mit Birnen verglichen. In der Tat haben die §§223, 224 StGB die gleiche Höchstjahreszahl von 5 Jahren – abder der §224 StGB sieht immerhin auch eine Mindeststrafe von 3 Monaten vor, was hier unter den Tisch fallen soll in der Begründung. Hinzu kommt, dass durch die Betonung „erhebliche Brutalität“ und „schwerwiegende Folgen“ gerade das gesetzgeberische Wertungsmodell unterlaufen werden soll: Der Gesetzgeber hat beim StGB im Rahmen des §226 StGB bestimmte schwerwiegende Folgen gesondert sanktioniert. Eben dieser §226 StGB ist logischerweise auch dann ein Haftgrund im Rahmen des §112a StPO.

    Wo man dann dabei ist, möchte man die Systematik des §112a StPO dann insgesamt reformieren: Bisher genügten einige wenige Straftaten als Verdacht und bei den anderen benötigte man eine „wiederholung oder fortgesetzte handlung“. Das nun ergänzt werden um ein drittes Kriterium, nämlich eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat. Inwiefern die z.B. in diesem Kriterium vorgesehene schwere Körperverletzung nicht die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen kann, bleibt offen.

    Letztlich ist ein Vorschlag zu erkennen, der in erster Linie von moralischen Gedanken getragen ist und deswegen sicherlich Anklang in der Bevölkerung finden kann – ob er aber aus fachlicher Sicht als Bereicherung der StPO eingeordnet werden kann möchte ich bezweifeln.
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  • Vorsicht vor unerlaubten „Knallern“

    Im Jahr 2010 gab es in den Tagen vor Silvester eine auffällig häufig zu hörende bzw. lesende Warnung vor illegalen Sprengkörpern. Leider aber zeigen gerade junge Menschen eine gewisse Resistenz gegenüber solchen Warnungen, wie kürzlich in Düren geschehen sein muss, weiss die HS-Woche zu berichten:

    … drei Dürener befanden sich gegen 15 Uhr im Eingangsbereich eines Kaufhauses in der Wirtelstraße, als sich ein Ehepaar aus Eschweiler mit einem Kinderwagen der Örtlichkeit näherte. Wie später der 19-Jährige Dürener angab, zündete in diesem Moment sein 20 Jahre alter Begleiter den als “ Urknall-Böller“ bezeichneten pyrotechnischen Sprengsatz und drückte ihm diesen in die Hand. Darauf habe er den Böller weggeworfen, der dann mit erheblicher Lärmkulisse direkt neben dem Kinderwagen des achtmonatigen Kleinkindes detonierte … zwei Frauen im Alter von 31 und 56 Jahren beklagten anschließend bei der Polizei Beeinträchtigungen ihres Gehörs und wollen einen Arzt aufsuchen.

    Nun bedarf das Verhalten an sich schon eines ganz besonderen Charakters, um überhaupt auf die Idee zu kommen, es sei lustig.

    Sofern eine Körperverletzung vorliegt – was sich nach den ärztlichen Untersuchungen noch zeigen wird – dürfte hier schon eine gefährliche Körperverletzung vorliegen (§223, 224 II Nr.2 StGB), wobei der Strafrahmen hier bei mindestens 6 Monaten liegt. Die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, dürfte schwierig werden, falls es bejaht wird, wird das Strafmaß auf 3 Monate mindestens reduziert.

    Darüber hinaus schreibt die Presse, dass es sich um einen in Polen erworbenen „Knaller“ gehandelt haben soll. Sofern dieser – wovon ich zur Zeit ausgehe – in Deutschland keine Zulassung erhalten hat, bewegt man sich im Bereich des Sprengstoffgesetzes. Hier dürfte man sich mit Blick auf die §§27, 40 I SprengG im Strafrahmen bis zu 3 Jahren bewegen, wahrscheinlicher ist aber dass eine Gefährdung von „Leib und Leben anderer“ angenommen wird, womit sich der Strafrahmen im konkreten Fall auf 5 Jahre erhöhen würde (§40 III SprengG).

    Was heisst das im Fazit? Den Kopf einschalten im Umgang mit „Knallern“. Von hier kann ich nur den Hinweis geben, dass es nicht nur hoch gefährlich ist, sondern man sich schon bei vermeintlichen „Kavaliersdelikten“ wie dem Erwerb und der Einfuhr nicht zugelassener Knaller in sehr empfindlichen Strafrahmen (nicht Ordnungswidrigkeiten!) nach dem Sprengstoffgesetz bewegen kann.

  • Opferentschädigung nach Schönheitsoperation

    Eine Schönheitsoperation stellt eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung dar, wenn die Zustimmung durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall kommt ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Betracht.

     

    Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem inzwischen rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21.05.2008 (Az.: L 10 VG 6/07) festgestellt und damit ein Urteil der 3. Kammer des Sozialgerichts Aachen unter dem Vorsitz von Richter am Sozialgericht Dr. Tintner bestätigt (SG Aachen, Urteil vom 21.12.2006, S 3 VG 163/04).

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  • Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Verteidigung bei Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung: Zwar muss die Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den konkreten Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.

    Es gilt der Grundsatz: Erforderlich, aber auch genügend ist, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (BGH NStZ 2007, 34, 35). Maßgeblich ist demnach die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall.

    Nicht ausreichend ist es, nur eine bloße Möglichkeit einer lebensgefährdenden Behandlung im Urteil anzusprechen, die die abstrakte Lebensgefährlichkeit der eigentlichen Tathandlung mit der Art des eingesetzten Tatmittels aber im konkreten Fall nicht belegt (BGH, 1 StR 478/20). Umstritten ist dabei, wie man mit einer nur mittelbaren Lebensgefährdung umzugehen hat (eindrücklich dazu OLG Hamm, Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 173/22).


  • Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

    Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB): Eine Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Es genügt also nicht, wenn das Gericht lediglich die bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung feststellen kann, die abstrakte Lebensgefährlichkeit im konkreten Fall aber gerade nicht feststellt (BGH, 4 StR 43/04, 2 StR 101/04 und 4 StR 646/19). Maßgeblich ist alleine die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (BGH, 2 StR 38/13 und 4 StR 646/19).

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  • Zur Unterscheidung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 399/17) konnte sich nochmals zur Differenzierung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit äussern:

    Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände – insbesondere die konkrete Angriffsweise – mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; vom 18. Oktober 2007 – 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 – 4 StR 558/11, aaO, 186 f.).

    Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15, aaO, 80; vom 16. Mai 2013 – 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243; Beschluss vom 26. April 2016 – 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1986 – 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 – Willenselement; Beschluss vom 7. März 2006 – 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446).

    Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517; Beschlüsse vom 10. Juli 2007 – 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307; vom 27. August 2013 – 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35).

    BGH, 4 StR 399/17
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  • Strafrecht: Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliches Tathandeln

    Bei einer gefährlichen Körperverletzung steht eine Mindeststrafe von 6 Monaten im Raum – doch immer wieder muss der BGH darauf hinweisen, dass bei dem Vorwurf der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gerade nicht ausreicht, nur festzustellen, dass man mit mehreren Personen vor Ort war. So führt der bGH (2 StR 394/15) beispielsweise dazu aus:

    Den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, wer die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht. Weder Eigenhändigkeit noch Mittäterschaft wird vorausgesetzt; ausreichend ist vielmehr schon das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei der Begehung der Körperverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386; Beschluss vom 8. März 2016 – 3 StR 524/15, NStZ-RR 2016, 139). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Qualifikationstat- bestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wonach durch ein solches Zusammenwirken – nicht anders als durch mittäterschaftliche Begehung – eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Opfer begründet wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2002 – 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386).

    Allerdings ist eine gemeinschaftliche Begehung in dieser Beteiligungsform regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzungshandlung des Täters – physisch oder psy- chisch (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 – 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572, 573) – bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist. Dies wird in der Regel vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn das Opfer durch die Präsenz mehrerer Personen auf der Verletzerseite insbesondere auch wegen des erwarteten Eingreifens des oder der anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten.

  • Voraussetzung der Unterbringung nach §63 StGB

    Unterbringung nach §63 StGB: Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustandes in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Immer wieder muss sich der BGH zu den Voraussetzungen des §63 StGB äußern.

    Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB beschäftigt dabei auch regelmässig das Bundesverfassungsgericht, das klarstellen erinnern muss, dass die Fachgerichte es sich auch und insbesondere bei der Feststellung der Gefährlichkeit hinsichtlich zukünftiger Taten nicht zu einfach machen dürfen. Im Sexualstrafrecht etwa muss ausdrücklich festgehalten werden, welche Taten hier konkret zu befürchten sind, die schlichte Feststellung es würden weitere Sexualtaten zu erwarten sein ist nicht ausreichend. Eben dies ist aber durchaus verbreitete Praxis.

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  • Zur fahrlässigen Körperverletzung durch den Hundehalter – hier bei Kampfhunden

    Es gibt die denkbare Möglichkeit, dass ein Hundehalter, dessen Hund einen Dritten anfällt und diesen verletzt, sich wegen einer fahrlässigen Körperverletzung strafbar macht. Beim Oberlandesgericht Karlsruhe (2 (7) Ss 318/14AK 97/14) habe ich eine Entscheidung gefunden, die sich hierzu zum einen allgemein äussert; darüber hinaus aber konkrete Vorgaben für Eigentümer so genannter „Kampfhunde“ bietet.
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