Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB): Eine Tathandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss nicht dazu führen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät; jedoch muss die jeweilige Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Es genügt also nicht, wenn das Gericht lediglich die bloße Möglichkeit einer lebensgefährlichen Behandlung feststellen kann, die abstrakte Lebensgefährlichkeit im konkreten Fall aber gerade nicht feststellt (BGH, 4 StR 43/04, 2 StR 101/04 und 4 StR 646/19). Maßgeblich ist alleine die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im Einzelfall (BGH, 2 StR 38/13 und 4 StR 646/19).
Vorsatz bei Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
Auch muss der subjektive Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung belegt sein: Für den Körperverletzungsvorsatz im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist neben dem zumindest bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers ergibt. Dabei muss der Täter sie nicht als solche bewerten (BGH, 1 StR 262/88 und 4 StR 442/14), jedoch muss die Handlung nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (BGH, 2 StR 84/92 und 3 StR 190/08).
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