Beweisantrag

Wann ist ein Antrag als zu qualifizieren? Ein Beweisantrag liegt entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Im Streitfall gilt, dass eine gebotene, für den Antragsteller günstigste, zur Beweiserhebung führende Auslegung, anzuwenden ist. Wenn ein Beweisantrag im Sinne der vorliegt, darf das Beweisbegehren nur nach Maßgabe von § 245 Abs. 3 Satz 2 und 3 StPO abgelehnt werden.

Bestimmheit

Es liegt auch kein Beweisantrag im strafprozessualen Sinn vor, wenn in dem Antrag keine bestimmte Beweistatsache behauptet (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), sondern lediglich ein Beweisziel mitgeteilt wird.

Beweisantrag in der Revision

Wird ein Beweisantrag fehlerhaft als Beweisermittlungsantrag behandelt, muss geprüft werden, ob das Urteil auf diesem Fehler beruht – mit dem BGH ist diese Voraussetzung regelmäßig auch dann erfüllt, wenn der Beweisantrag als solcher rechtsfehlerfrei hätte abgelehnt werden können.

In der Revision darf bei kritischer Auseinandersetzung mit der Aussage einer Nebenklage führenden Zeugin nicht versäumt werden, in der Begründung der Rüge den Inhalt der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmungen der Nebenklägerin mitzuteilen. Dass diese an anderer Stelle vorgetragen worden ist, genügt jedenfalls dann nicht, wenn die Unterlagen bei der betreffenden Rüge nicht ausdrücklich in Bezug genommen werden (BGH, 4 StR 533/19 und 5 StR 223/22).

An einem Beruhen fehlt es nur ausnahmsweise, wenn das Beweisbegehren mit einer auch die Ablehnung eines Beweisantrags tragenden Begründung zurückgewiesen wurde oder sicher auszuschließen ist, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Bescheidung (also bei Rückgriff auf einen tatsächlich gegebenen Ablehnungsgrund) weitere sachdienliche Anträge hätte stellen können (dazu BGH, 5 StR 499/04 und 5 StR 450/21).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.