Beweisanträge sind das Mittel professioneller Strafverteidigung: Wenn aber davon ausgegangen wird, ein Antrag stelle mangels Ernsthaftigkeit keinen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO dar, liegt lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor. Dies kann auch geschehen, wenn eine zu beweisende Tatsache nur aufs Geratewohl behauptet wird. Die Frage, ob ein „aufs Geratewohl“ gestellter Antrag vorliegt, beurteilt sich dabei aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen.
Allerdings ist es dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt, auch solche Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren
Richtigkeit er lediglich vermutet oder für möglich hält. Denn: die Herabstufung eines ansonsten formgerechten Beweisantrags zu einem bloß unter Aufklärungsgesichtspunkten, beachtlichen Beweisermittlungsantrag liegt
in einem Spannungsverhältnis zu den notwendig starken Beweisteilhaberechten der Verfahrensbeteiligten. Dabei gilt im Beweisantragsrecht ein striktes Verbot der Beweisantizipation, was dazu führt, dass bei der Ablehnung derartiger Anträge mangels Ernsthaftigkeit mit dem BGH äußerste Zurückhaltung geboten ist. Die Ablehnung eines Beweisantrags als „ins Blaue hinein” oder „aufs Geratewohl” gestellt kommt mit dem BGH im Gesamtbild nur ausnahmsweise in Betracht (hierzu zusammenfassend BGH, 5 StR 443/19).
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