Bekanntlich ist, wenn eine durch Beschluss unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen angesehen wird, diese damit auch für das Urteil bindend. Somit darf sich im Urteil das Gericht zu dieser nicht in Widerspruch setzen. Wie der 2. Senat (2 StR 477/19) klarstellt, ist hiervon auch umfasst, dass diese Tatsache in ihrer vollen, aus Sinn und Zweck sich ergebenden Bedeutung unverändert als erwiesen behandelt wird.
Das bedeutet, dass sie nicht in unzulässiger Weise eingeengt werden darf. Maßgebend ist dabei nicht der Wortlaut des Antrages, sondern dessen Sinn und Zweck, wie er sich aus dem gesamten Vorbringen des Angeklagten sowie aus dem Gang der Hauptverhandlung ergibt, hier sind Einlassung und die übrigen Beweisbemühungen des Angeklagten in einer Gesamtwertung zu betrachten, wie der Bundesgerichtshof deutlich macht.
Revisions-Hinweis: Die Entscheidung verhält sich auch dazu, was der Revisionsführer vorbringen muss, um an dieser Stelle erfolgreich einen Verfahrensfehler zu rügen. So ist es nicht notwendig, die mündliche Stellungnahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag mitzuteilen: „angesichts der Zielrichtung der Rüge ist indes die mündliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Beweisantrag für die Beurteilung der Verfahrensbeanstandung nicht bedeutsam“. Von diesem Verfahrensfehler sind sodann nicht nur die subjektiven, sondern – untrennbar – auch alle objektiven Tatsachenfeststellungen betroffen!
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