3. Senat: Keine qualifizierte Konnexität im Beweisantrag

Der 3. Senat hat sich dem 5. Senat angeschlossen und hervorgehoben, dass sich ein nicht zu Umständen verhalten muss, die ihn bei fortgeschrittener Beweisaufnahme mit gegenläufigen Beweisergebnissen dennoch plausibel erscheinen lassen.

Die frühere Rechtsprechung, die vereinzelt eine derartige „qualifizierte“ Konnexität für erforderlich gehalten hat, findet seit der umfassenden Neuregelung des Beweisantragsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) keine Anwendung mehr; denn diese Rechtsprechung ist mit der geänderten Gesetzeslage in Form des Reformierten §244 StPO auch für diesen Senat nicht zu vereinbaren (man nimmt dann ausdrücklich Bezug auf BGH, 5 StR 188/21, hier bei uns zu finden).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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