Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit ist grundsätzlich sehr anspruchsvoll: Tatsächlich bedeutungslos sind nämlich ausschließlich Indiz- beziehungsweise Hilfstatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Sachzusammenhang besteht oder sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluss nicht ziehen will.

Grundsätzliches zur Ablehnung des Beweisantrags

Ob der Schluss gerechtfertigt wäre, hat das Tatgericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Hierzu hat es die unter Beweis gestellte Tatsache so, als wäre sie erwiesen, in ihrem vollen Umfang ohne Umdeutung, Einengung oder Verkürzung in das bisherige Beweisergebnis einzustellen und prognostisch zu prüfen, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung zu der potenziell berührten Haupttatsache beziehungsweise zum Beweiswert der anderen Beweismittel in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde.

Die Ablehnung wegen Bedeutungslosigkeit erlaubt es dem Tatgericht dabei nicht, die Bedeutungslosigkeit lediglich aus dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme abzuleiten, die Richtigkeit der behaupteten Tatsache infrage zu stellen oder den
Beweiswert in Zweifel zu ziehen (dazu BGH, 3 StR 342/17 und 3 StR 202/21).

Formal muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschluss, mit dem ein wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen.

Erhöhte Anforderungen an Beweisanträge der Staatsanwaltschaft

Bei Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft gelten andere Maßstäbe: So muss bei belastenden Beweisbehauptungen des Angeklagten die Ablehnung das gesamte Beweisthema ohne Verengung, Verkürzung oder Unterstellung erfassen. Dies hat mit dem BGH in der Weise zu geschehen, dass die Beweistatsache ohne Abstriche und ohne Hinzutreten unbewiesener, spekulativer Umstände in das bisher gewonnene Beweisgefüge einzufügen und als Teil des Gesamtergebnisses in ihrer indiziellen Bedeutung zu würdigen ist (so BGH, 4 StR 102/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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