§ 244 Abs. 2 StPO gebietet, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung geben müssen.
Ob die Überzeugung, die das Gericht aufgrund der benutzten Beweismittel gewonnen hat, ausreicht oder ob zu ihrer Bestätigung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist nach dem Verfahrensgang und der Beweislage des Einzelfalles zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto eher wird das Gericht trotz der gewonnenen Überzeugung Anlass haben, weitere erkennbare Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind (BGH, 6 StR 559/23).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.