§ 244 Abs. 2 StPO gebietet, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung geben müssen.
Ob die Überzeugung, die das Gericht aufgrund der benutzten Beweismittel gewonnen hat, ausreicht oder ob zu ihrer Bestätigung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist nach dem Verfahrensgang und der Beweislage des Einzelfalles zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto eher wird das Gericht trotz der gewonnenen Überzeugung Anlass haben, weitere erkennbare Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Zeuge Vorgänge bekunden soll, die für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind (BGH, 6 StR 559/23).
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