Wann ist im Strafprozess von Amts wegen Beweis zu erheben?

§ 244 Abs. 2 gebietet, von Amts wegen Beweise zu erheben, wenn aus den Akten oder aus dem Inbegriff der Umstände und Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage Anlass zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung geben müssen.

Ob die Überzeugung, die das Gericht aufgrund der benutzten Beweismittel gewonnen hat, ausreicht oder ob zu ihrer Bestätigung oder Überprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist nach dem Verfahrensgang und der Beweislage des Einzelfalles zu beurteilen. Je weniger gesichert ein Beweisergebnis erscheint, desto eher wird das Gericht trotz der gewonnenen Überzeugung Anlass haben, weitere erkennbare Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Vorgänge bekunden soll, die für die Entscheidung von zentraler Bedeutung sind (BGH, 6 StR 559/23).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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