Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung

Einem Arbeitgeber steht bei Arbeitszeitbetrug grundsätzlich die Möglichkeit der fristlosen Kündigung offen: Ergibt die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge, dass innerhalb von 10 Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen (Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 181/14).


Der Arbeitnehmer hatte hierbei an 6 Arbeitstagen gegenüber dem Arbeitgeber 15,76 Stunden angegeben, die tatsächlich nicht erbracht wurden – dies genügt für die fristlose Kündigung.

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Ausnahme: Bloße Verlagerung der Arbeitszeiten

Doch Vorsicht, Arbeitgeber müssen sauber trennen zwischen dem Betrug über erbrachte Arbeitszeiten und der Verlagerung tatsächlich erbrachter Arbeitszeiten:

Dabei würde es nach Ansicht der Kammer nicht ausreichen, dass die Klägerin lediglich Arbeitszeiten, die außerhalb des betrieblichen Gleitzeitrahmens lagen zeitlich verlegt hat und hierdurch vorgegeben hat, ihre Arbeitszeit innerhalb des Gleitzeitrahmens erbracht zu haben.

Auch würde es nach Ansicht der Kammer alleine nicht ausreichen, dass die Klägerin zuhause eine abweichende Excel-Tabelle geführt hat und die nach dieser Tabelle von der Klägerin festgehaltenen Stunden zu anderen Zeiten im Betrieb als Arbeitsleistung in die dortige Zeiterfassung eingegeben hat. (…) [So] erscheint dieser Sachverhalt nicht derart schwerwiegend, dass dies die sofortige Beendigung oder die ordentliche Beendigung ohne Abmahnung rechtfertigen würde. Denn für diesen Sachverhalt lässt sich nicht feststellen, dass die Arbeitnehmerin mit krimineller Energie den Arbeitgeber über die Menge der tatsächlichen Arbeitszeit täuschen wollte. Allenfalls liegt ein Täuschen über die Lage der tatsächlichen Arbeitszeit vor.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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