Bei Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2 Sa 180/13) ging es einmal mehr um Überstunden des Arbeitnehmers und die Frage, ob der Arbeitgeber diese Überstunden geduldet hat. Dazu stellt das Gericht klar:
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (vgl. BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12).
Hier war es auch wieder einmal so, dass der Arbeitgeber bei konkret benannten Mehrarbeitszeiten schlicht mit Nichtwissen die geleisteten Überstunden bestreiten wollte – ein Kardinalfehler, auf den das Gericht zu recht hinweist:
Die Beklagte muss – schon, um zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen in der Lage zu sein – über Aufzeichnungen verfügen, aus denen sich ergibt, welche Arbeitszeiten die Klägerin tatsächlich bei ihren Hausbesuchen zugunsten der Patienten aufgeführt hat. Auch verfügt sie unstreitig über Tourenpläne, aus denen sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergibt. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte zu dem substantiierten Vortrag der Klägerin unschwer erwidern können und müssen, warum die behaupteten Zeiten unrichtig sind bzw. die Klägerin trotz ihres entgegenstehenden Vorbringens in der Lage gewesen sein muss, die Pausenzeiten einzuhalten.
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Es ist gerade nicht möglich, nach einem ordentlich Vortrag des Arbeitnehmers einfach weiter zu bestreiten, dieser Fehler wird von Arbeitgebern aber weiterhin „gerne“ gemacht. Zur Duldung liest man auch weiterhin nichts neues:
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt (vgl. BAG vom 10.04.2013, 5 AZR 122/12, unter II 2 d), Rn. 21). Angesichts der vorherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beklagte von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen die Beklagte zur Unterbindung der von ihr nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen.
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