Das LAG Berlin-Brandenburg (15 Sa 407/12) hat verdeutlicht, dass es immer „drauf an kommt“: Ein Arbeitszeitbetrug für sich alleine ist nicht immer zwingend ein (verhaltensbedingter) Kündigungsgrund. In diesem Fall war es so, dass nicht zu vergütende Überstunden arbeitsvertraglich vereinbart waren, 10 Stunden pro Monat. Da der Arbeitnehmer sich mit 6,X Überstunden noch in diesem Bereich befand, erkannte das Gericht keinen entstandenen Schaden, somit keinen Kündigungsgrund.
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