Das LAG Rheinland-Pfalz (10 Sa 270/12) hat sich zum Arbeitszeitbetrug geäußert: Es ging darum, ob eine Mitarbeiterin, die ihre Arbeitszeiten selber notiert hat, fristlos gekündigt werden konnte, weil sie über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit getäuscht hatte. Das LAG meinte hierzu, dass ein bedingt vorsätzliches falsch Eintragen ausreichend ist! Das bedeutet, bereits die erkannte Möglichkeit, falsche Zeiten zu notieren, ist ein fristloser Kündigungsgrund – und hierzu ist es ausreichend, wenn nicht zeitnah die Arbeitszeiten notiert werden:
Wenn der Arbeitgeber das Erfassen der Arbeitszeiten den Arbeitnehmern in eigener Zuständigkeit überlässt, bringt er ihnen einen Vertrauensvorschuss entgegen. Da der Klägerin bekannt war, dass die Zeitsummenkarten für die Abrechnung der von ihr geleisteten Arbeitszeit benötigt wurden, gehörte es – selbstverständlich – zu ihren arbeitsvertraglichen Pflichten, die Eintragungen korrekt vorzunehmen.
Dies setzt voraus, dass die Eintragungen zeitnah erfolgen, weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Das versteht sich von selbst, so dass es einer entsprechenden Anweisung nicht bedurfte. Bei einer verspäteten Eintragung hat die Klägerin somit stets billigend in Kauf genommen, falsche Angaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeit zu machen. Auch für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit genügt als Vorsatz der bedingte Vorsatz. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.
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