Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 792/11) hat wiedermals klar gestellt, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages, die den Umfang der Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung regeln, nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen.
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Nach §307 III S.1 BGB unterfallen Bestimmungen in AGB der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören mit dem BAG Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt. Es ist ausdrücklich nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (so auch BAG, 5 AZR 331/11).
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Das bedeutet: Es gibt keinen Weg, über eine AGB-Kontrolle durch die Hintertüre einen „gerechten Lohn“ in Arbeitsverträge durch das Gericht hinein zu deuten.
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