Reform des Strafprozessrechts 2016: Enttäuschender Gesetzentwurf

Die deutsche Strafprozessordnung ist alt – und in vielerlei Hinsicht nicht mehr dem entsprechend, was heutigem (möglichen) Standard entspricht. Dass etwas das Hauptverhandlungsprotokoll selbst bei den heutigen technischen Möglichkeiten nur den Gang und die Ergebnisse der im wesentlichen wiedergeben muss, ist kaum mehr zu vermitteln. Da bietet sich eine umfassende Reform an, zu der eine Expertenkommission eingesetzt war,die nun ihren Abschlussbericht vorgelegt hat.

Dabei konnte man sich angesichts des Titels schon denken, dass hier nichts gutes herauskommt: Ging es doch um Maßnahmen „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens“ und eben nicht zur Schaffung eines zeitgemäßen und rechtsstaatlich gestärkten Strafverfahrens. Der Blick in den Maßnahmenkatalog bestärkt die schlimmsten Befürchtungen: Am Ende geht es nur darum, Gerichtsprozesse aus Sicht des Gerichts schneller, effektiger – sprich: Einfacher – zu gestalten. Nicht der Angeklagte als Subjekt wird gestärkt, sondern vermeintliche Verfahrensverzögerung durch aktive Verteidigung minimiert werden. Ein kleiner Blick auf das Machwerk.

Update: Der Entwurf der Bundesregierung aus dem Januar 2017 wurde aufgenommen. Des Weiteren beachten Sie die parallel laufenden Bemühungen dahin gehend, dass das Fahrverbot als Nebenstrafe eingeführt wird.

Update2: Inzwischen wurde es beschlossen, dazu den Beitrag hier beachten

Update: Referentenentwurf zur Reform der Strafprozessordnung vorgelegt

Im Jahr 2016 wurde der Referentenentwurf vorgelegt, der in der Diskussion steht. Ich habe diesen hier mitaufgenommen (am Ende zu finden), im Übrigen sehe ich von Anmerkungen ab und warte bis ein Entwurf der Bundesregierung vorliegt. Allerdings habe ich im Folgenden kurz angemerkt ob bestimmte Aspekte in den Referentenentwurf dann doch nicht aufgenommen wurden. Jedem Strafrechtler ist dringend zu empfehlen, zumindest die geplanten Änderungen im Referentenentwurf selber zu lesen.

Mehr Schutz im Ermittlungsverfahren

Interessant ist, dass man durchaus im – wo also Richter eine eher untergeordnete Rolle spielen – zu Fortentwicklungen bereit ist. So soll das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen mit Fragerecht geschaffen werden oder auch endlich ein eigenes Antragsrecht hinsichtlich der im Ermittlungsverfahren faktisch nicht existierenden Pflichtverteidigung. Dafür aber möchte man die Beschuldigteneigenschaft im Gesetz definieren, den Richtervorbehalt bei Blutproben definitiv abschaffen (derzeit schwer umstritten) und Zeugen zwingen bei der Polizei zu erscheinen (bisher nur freiwillig).

Dazu kommt, dass man das (also das Verfahren mit der Entscheidung über die Zulassung der ) „stärken“ möchte, dies ausdrücklich – die Offenheit ist schon erschreckend – mit dem Ziel Hauptverhandlungen verstärkt zu vermeiden oder zumindest durch Gebrauch des §154 zu entlasten:

Die Expertenkommission empfiehlt eine Stärkung der Filterfunktion des Zwischenverfahrens bei Land- und Oberlandesgerichten mit dem Ziel der Vermei- dung oder Entlastung der Hauptverhandlung. Durch welche Maßnahmen eine solche Stärkung der Filterfunktion des Zwischenverfahrens erreicht werden kann, sollte näher geprüft werden.

Update: Im Referentenentwurf wurde dieser Aspekt aufgegriffen und jedenfalls bei schweren Tatvorwürfen eine audiovisuelle Erfassung von Zeugenaussagen vorgesehen. Allerdings gibt es dafür die Pflicht von Zeugen bei der Polizei zu erscheinen.

Stärkung des zivilrechtlichen Verfahrens

Durch eine verstärkte Anwendung des §154d und auch allgemein soll erreicht werden, dass Strafanzeigen die vorwiegend zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gestellt werden, letztlich bei den Zivilgerichten abgehandelt werden. Leider aber war man nicht mutig genug, zu fordern, dass Gerichten unter Umständen eine eigene Einstellmöglichkeit ohne Zustimmung der StA eingeräumt wird. Effektivität bedeutet leider – wieder einmal – Veränderung alleine zu lasten des Angeklagten, nicht auch einmal mit Einschnitten für die StA.

Update: Im Referentenentwurf habe ich dazu nichts mehr gefunden.

Verbot der Tatprovokation – aber nicht mehr

Ein peinliches und belastendes Element deutscher Strafprozesse bleibt unangetastet: Eine Reform der Beweisverwertungsverbote ist offenkundig nicht gewollt. Alleine im Bereich der staatlichen Tatprovokation wünscht man nun ein klares Verbot mit entsprechendem . Nachdem die Bundesrepublik sich hier jahrzehntelang verweigert hat und letztlich die Frage abschliessend durch den EGMR entschieden wurde ist dieses „Zugeständnis“ offenkundig nur das Minimum dessen, was zwingend zu tun ist. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass das deutsche Rechtssystem im Zuge der Abwägungslehre Verfahrensverstöße der Behörden sehenden Auges hinnimmt und damit sogar provoziert.

Update: Im Referentenentwurf habe ich dazu nichts mehr gefunden.

Hauptverhandlung

Es gäbe so viel, was dringend zu ändern wäre: Die viel zu formalisierte Widerspruchslösung des BGH traut man sich aber nicht einmal anzusprechen. Die Protokollierung soll immerhin moderner werden mit einer Möglichkeit (nicht zwingend!) audiovisueller Aufzeichnung. Dass das wertlos ist, zeigt, dass in §273 Abs.2 StPO schon heute bei Amtsgerichten die Möglichkeit der akustischen Erfassung von Zeugenaussagen besteht, die faktisch nie genutzt wird, entsprechend wird es mit audiovisueller Aufzeichnung verlaufen. Soweit es um erstinstanzliche Verfahren beim LG/OLG geht, wird aber auch direkt darauf hingewiesen, dass man hier bloss darauf achten muss, dass Fehler in der Sache nicht in die Revision rutschen dürfen. Weiterhin wird es also darauf hinauslaufen, dass beim Landgericht in erster Instanz im Protokoll keine inhaltlichen Angaben zu Zeugenaussagen stehen.

Womit man zum nächsten Punkt kommt: Dass heute jeder Hühnerdieb zwei Tatsachen-Instanzen zur Verfügung hat, der Mörder aber nur eine, ist ein unter Strafverteidigern heftig kritisiertes Problem. Die Expertenkommission macht gleich mehrfach klar: Daran darf aus ihrer Sicht nicht gerüttelt werden.

Stattdessen sollen Befangenheitsrügen erschwert werden, man wünscht eine gesetzliche Fristbindung für Beweisanträge nach dem Vorbild der Präklusion im Zivilrecht (wobei der Vorsitzende eine Ausschlussfrist für Beweisanträge diktieren darf!) und möchte die Möglichkeiten der Verlesung von Schriftstücken erweitern. Abgesehen davon, dass zwingend eine inhaltiche Mitteilungspflicht nach dem vorgesehen ist, werden damit vorwiegend bereits vorhandene Fehlerquellen im Strafprozess nochmals vertieft und die Basis für Fehlurteile vergrössert. Dass man dann auch immer noch keine Möglichkeit für die Verteidigung vorsieht, selber mit zu bestimmen, was protokolliert wird, passt ins Bild – wäre es doch nur weitere ungeliebter Arbeitsaufwand alleine zu Gunsten des Angeklagten, zu lasten eines „effektiven“ Verfahrens.

Aber man muss der Kommission recht geben: Effektiver wird das Verfahren dadurch sicherlich, immerhin dürfte die Verurteilung schneller möglich sein, keine Frage.

Es gibt auch positive Aspekte, die teilweise aber im Sande stecken bleiben: So soll die Kommunikation offener gestaltet werden. Auch hier ist man aber zu ängstlich und sagt ausdrücklich, man will keine Pflicht zur Mitteilung von Sachstandsberichten oder vorläufigen Einschätzungen aufnehmen. Wenn der Vorsitzende jemand ist, der gar nicht reden will, wird sich hier in Zukunft also nichts ändern. Weiter sieht die Kommission vor, dass man doch die Hinweispflichten nach §265 StPO auf eventuelle Nebenstrafen und Maßregeln erweitern soll – aber abhängig davon, was vorher gesagt wurde. Wurde also nichts gesagt, gibt es keine Hinweispflicht. Und dann soll noch die Möglichkeit eines Termins geschaffen werden, in dem nicht öffentlich zwischen alleine Beteiligten ein Vorbereitungsgegespräch zur Verhandlungsführung geführt wird. Auch dies aber nicht zwingend.

Hinweis: Man beachte nur den Witz an der Sache – da muss der Vorsitzende also nicht zwingend etwas zum Sachstand sagen, sondern nur freiwillig. Gleichwohl darf er Ausschlussfristen für Beweisanträge zwingend vorgeben – man muss schon ein sehr befremdliches Denken haben, um dies als rechtsstaatlich zu bezeichnen. Abgesehen davon, dass es mit der Effektivität dahin sein dürfte, wenn Anwälte mit allen erdenklichen Anträgen ins Blaue hinein nach einer Ausschlussfrist ohne Sachstandsmitteilung das Gericht überfluten.

Update: Im Referentenentwurf ist diese Thematik nunmehr Kern der Veränderungen und wurde recht umfassend übernommen.

Erstes Fazit

Also für mich ändert sich im Hauptverfahren nichts, denn diese Kommission ist von der offenkundigen Angst getragen, neue Pflichten für Richter zu schaffen. Ohne dies aber ist eine Reform des Strafprozesses nicht möglich, denn die Stellung des Angeklagten als Subjekt wird nur dort gestärkt, wo er aktive Möglichkeiten der Verfahrensbeeinflussung hat und zugleich Kontrollmöglichkeiten über das Gericht erhält. Davon nimmt die Kommission aber Abstand, die Zugeständnisse an den Angeklagten bzw. die Verteidigung in der Hauptverhandlung betrachte ich als marginal; dafür aber versucht man das, was man schon in den Titel geschrieben hat: Eine effektive Ausgestaltung des Strafverfahrens. Schöner wäre es, man würde sich die Stärkung des seit Jahren geschwächten Rechtsstaats auf die Fahnen schreiben – auch wenn dies mit mehr Arbeit für alle verbunden sein dürfte.

Links zur Reform der Strafprozessordnung

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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