Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postlaufzeiten in Deutschland

Das Landgericht Kleve (120 Qs-304 Js 1109/15 – 70/16) konnte sich anlässlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu den zu erwartenden Postlaufzeiten in Deutschland äussern. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Wertung in § 270 Satz 2 ZPO über die regelmäßige Postlaufzeit auch im Strafprozess gilt. Auf den Zugang eines durch die Post übersandten Schriftstücks am folgenden Werktag kann nur vertraut werden, wenn das Schriftstück im Bereich des Ortsbestellverkehrs aufgegeben wird. In anderen Fällen ist bei Aufgabe zur Post im Inland mit einer Beförderungszeit von 2 Tagen zu rechnen. Im Übrigen ist es dem Absender zuzumuten, eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten des Gerichts zu wählen oder sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Schreiben dort rechtzeitig eingegangen ist, wenn er eine Frist voll ausnutzt. Die Rechtsprechung entspricht der bisher bekannten.

Aus der Entscheidung:

Gemäß § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am folgenden Werktag vermutet, wenn der Empfänger im Bereich des Ortsbestellverkehrs ansässig ist (und das Schriftstück dort aufgibt), ansonsten am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. August 2009 – 1 Ss 1215/09 –, juris).

Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 40, 42-46) geht davon aus, dass ein von der Post beförderter Brief im Inland regelmäßig nicht länger als 2 (Werk-)Tage unterwegs ist. Auch nach der Literatur ist inzwischen anerkannt, dass der Absender nicht darauf vertrauen kann, dass die Sendung bereits am nächsten Tag zugestellt wird (Meyer-Goßner, StPO, 58. Auflage, § 44 Rdn. 16. Ebenso ist nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung im Inland eine Postlaufzeit von regelmäßig 2 Werktagen zu veranschlagen: Die Bundesregierung verpflichtet die Postunternehmen in der Vorschrift, im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent der an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag auszuliefern. Eine regelmäßig nicht schutzwürdige, bloße Hoffnung auf rechtzeitigen Zugang vermag dagegen bei einem vernünftigen Absender die weitere Verpflichtung der Postunternehmen in § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der inländischen Briefsendungen am ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen, schaffen. Nur im postalischen Ortsverkehr wird der Absender – entsprechend § 270 Satz 2 ZPO – wegen der Kürze der Entfernungen auf einen Zugang am darauf folgenden Werktag vertrauen dürfen.

Zudem hat die Strafkammer auch den in ständiger Rechtsprechung aus Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG hergeleiteten Grundsatz, dass in Fällen des „ersten Zugangs“ zum Gericht bei Anwendung und Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des einfachen Rechts (§§ 44-47 StPO) die Anforderungen an die Erlangung der Wiedereinsetzung nicht in einer für den Beschwerdeführer unzumutbaren Weise überspannt werden dürfen (BVerfGE 25,158 (166)), berücksichtigt, der aber hier kein anderes Ergebnis zu begründen vermag.

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Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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