Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen 

Das OLG Hamm hat herausgearbeitet, dass eine in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen jedenfalls dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatrichterlichen anwesend waren.

Ist die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden, kommt mit dem OLG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint.

Ist Gegenstand der Verfahrensrüge und Anlass für das Wiedereinsetzungsgesuch die Nichtgewährung von , muss der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit seines Wiedereinsetzungsbegehrens für jede Rüge ausreichend darlegen, dass er gerade durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen ist in der Regel jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 26, 335, 337 m.w.N.). Ist die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. nur BGH, Beschl. v. 10.11.2020 – 5 StR 308/20 – juris m.w.N.; BGH Beschl. v. 28.08.2018 – 5 StR 245/18 – juris m.w.N. ). Das ist dann der Fall, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger vor Fristablauf trotz ausreichender Bemühungen keine Akteneinsicht erhalten haben und eine Begründung der Verfahrensrüge ohne Akteneinsicht nicht möglich war (OLG Hamm, Beschl. v. 10.04.2008 – 5 Ss 126/08 – juris m.w.N.) …..

Die §§ 44 ff. StPO dienen nicht dazu, etwaige (vom Angeklagten unverschuldete) handwerkliche Mängel in der Rechtsmittelbegründung seines Verteidigers nachträglich zu beheben, sondern nur dazu, über eine (vom Angeklagten nicht verschuldete) Fristversäumnis hinwegzuhelfen.

Dies macht schon der Wortlaut von § 44 StPO deutlich (Graalmann-Scherer in: Löwe/Rosenberg, , 26. Aufl., § 44 Rdn. 14). Dies wird gestützt von der systematischen Auslegung mit Blick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Könnte ein Angeklagter, dem – wie hier – durch die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig kein Verschulden trifft, wäre ihm stets Wiedereinsetzung zu gewähren und zwar letztlich so lange, bis er (bzw. sein Verteidiger) eine der Regelung des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügende Begründung verfasst haben (BGH, Beschl. v. 10.07.2012 – 1 StR 301/12 – juris; BGH NStZ-RR 2019, 25; OLG Hamburg, Beschl. v. 13.08.2018 – 2 Rev 47/18 = BeckRS 2018, 18716; Graalmann-Scherer a.a.O. Rdn. 13). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kommt daher nur in besonderen Prozesssituationen ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (BGH NStZ-RR 2019, 25). 

Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 131/20
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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