Das OLG Karlsruhe (2 Rv 31 Ss 155/21) hebt zur Frage des Nachweises der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei übermittelten Vollmacht hervor:
- Will der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erscheinen, steht dies einer darauf gestützten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann entgegen, wenn er auf eine Vertretung durch einen Verteidiger vertraut hat.
- Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe – Senat – NStZ-RR 2021, 56)
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