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Schlagwort: Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Möglichkeit für eine Partei, eine im Strafverfahren gesetzte Frist nachträglich wiederherzustellen, wenn sie ohne ihr Verschulden versäumt wurde. Sie dient dazu, den betroffenen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig und sachgerecht zu verteidigen und damit ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.

Im Strafverfahren ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich in § 44 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach kann einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das Verschulden wird vermutet, wenn die Frist versäumt wird. Ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis muss glaubhaft gemacht werden.

Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Beschuldigte durch einen schweren Unfall oder durch Krankheit verhindert war, an der Hauptverhandlung oder an einem anderen Termin des Strafverfahrens teilzunehmen. War der Beschuldigte unverschuldet verhindert, die Frist einzuhalten, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, um die versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiges Mittel, um das Recht auf ein faires Strafverfahren zu gewährleisten. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Wiedereinsetzung nicht in allen Fällen möglich ist und dass es bestimmte Fristen gibt, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss.

  • Den eigenen Briefkasten muss man leeren?

    Es gibt einen weit verbreiteten Irrglauben, der nun durch die deutsche Post nochmals befeuert wird: Es soll für Verbraucher eine Pflicht existieren, täglich in ihren Briefkasten zu sehen und diesen zu leeren.

    Die deutsche Post hat nun, vor dem Hintergrund dieses Irrglaubens, für ihren Dienst „ePost“ (eine „sichere“ Mail-Adresse als Konkurrenzprodukt zur „DE-Mail“) folgende Klausel in die AGB aufgenommen:

    Der Nutzer wird daher aufgefordert, mindestens einmal werktäglich den Eingang in seinem Nutzerkonto zu kontrollieren. Von einer regelmäßigen Kenntnisnahme eines E-POSTBRIEFS mit elektronischer Zustellung durch den Privatkunden ist daher spätestens am Werktag nach Eingang im Nutzerkonto auszugehen.

    Es wird sich nun auf diversen Webseiten darüber echoffiert, was die Post Ihren Nutzern da aufbürdet. Was mich allerdings wundert: Warum fragt niemand, ob diese Klausel in dieser Form überhaupt zulässig ist?

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  • Vollmacht als digitale Bilddatei

    Das OLG Karlsruhe (2 Rv 31 Ss 155/21) hebt zur Frage des Nachweises der Vertretungsvollmacht durch Ausdruck einer als Bilddatei übermittelten Vollmacht hervor:

    • Will der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erscheinen, steht dies einer darauf gestützten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch dann entgegen, wenn er auf eine Vertretung durch einen Verteidiger vertraut hat.
    • Die Vorlage eines Ausdrucks einer dem Verteidiger vom Angeklagten als Bilddatei übermittelten Vollmacht reicht auch dann zum Nachweis der Bevollmächtigung zur Vertretung aus, wenn die Übermittlung nicht auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 32a StPO erfolgte (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe – Senat – NStZ-RR 2021, 56)
  • Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Sachentscheidung

    Der Bundesgerichtshof (5 StR 376/20) konnte klarstellen, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn – zwischenzeitlich – eine Sachentscheidung ergangen ist:

    Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechts- kräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    BGH, 5 StR 376/20
  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postlaufzeiten in Deutschland

    Das Landgericht Kleve (120 Qs-304 Js 1109/15 – 70/16) konnte sich anlässlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu den zu erwartenden Postlaufzeiten in Deutschland äussern. Dabei stellte das Gericht klar, dass die Wertung in § 270 Satz 2 ZPO über die regelmäßige Postlaufzeit auch im Strafprozess gilt. Auf den Zugang eines durch die Post übersandten Schriftstücks am folgenden Werktag kann nur vertraut werden, wenn das Schriftstück im Bereich des Ortsbestellverkehrs aufgegeben wird. In anderen Fällen ist bei Aufgabe zur Post im Inland mit einer Beförderungszeit von 2 Tagen zu rechnen. Im Übrigen ist es dem Absender zuzumuten, eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den (Nacht-) Briefkasten des Gerichts zu wählen oder sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob sein Schreiben dort rechtzeitig eingegangen ist, wenn er eine Frist voll ausnutzt. Die Rechtsprechung entspricht der bisher bekannten.
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  • Wettbewerbsrecht: Offenlegungspflicht nach §325 HGB keine Marktverhaltensregel

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 152/16) konnte klarstellen, dass es sich bei §325 HGB um keine Marktverhaltensregel im Sinne des Wettbewerbsrechts handelt

    Entscheidend ist, dass § 325 HGB keine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt.

    Insoweit ist das Landgericht Bonn im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass das Ergebnis auf die Frage, ob eine Norm eine Marktverhaltensregelung enthält, durch Auslegung zu ermitteln ist. Dies ist dann der Fall, wenn die in Frage stehende Norm zumindest auch den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt, mag sie auch in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a, Rn. 1.61, 1.64f.). Auch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Norm dann den Interessen der Mitbewerber dient, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, zitiert nach juris, Rn. 18). Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck der jeweiligen Vorschrift ist oder nur unbeachtliche Folge der Gesetzesanwendung (…)

    In systematischer Hinsicht steht § 325 HGB in Verbindung mit § 335 HGB. (…) Hier zeigt sich die vom Gesetzgeber gewollte differenzierte Betrachtung der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und insbesondere der Wille, Kleinstunternehmen zu privilegieren. So wurde das Mindestordnungsgeld von 2.500 € auf 500 € herabgesetzt und eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei nicht schuldhafter Fristversäumung eingeführt.

    Der Zweck der Herabsetzung und der Wiedereinsetzungsmöglichkeit würde durch die Einstufung von § 325 HGB als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG und der damit einhergehenden Möglichkeit eines parallelen Vorgehens seitens Mitbewerbern und Verbänden nach dem UWG ohne triftigen Grund unterlaufen. So würde nach zivilrechtlichen Maßstäben ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung die Verhängung empfindlicher Vertragsstrafen möglich.
    Weiter ist auch zu beachten, dass es Verbrauchern oder Mitbewerbern jederzeit freisteht, sich beim Bundesamt für Justiz über das nicht publizierende Unternehmen zu beschweren und damit ggf. das spezielle Verfahren nach § 335 HGB in Gang zu setzen. Einer marktinternen Kontrolle durch Mitbewerber bedarf es insoweit nicht. Angesichts des Wortlauts des § 335 Abs. 1 HGB („…. ist…ein Ordnungsgeldverfahren…durchzuführen“) kann im Falle der Weigerung des Bundesamtes für Justiz ein Anspruch auf hoheitliches Einschreiten bestehen und so ein Verfahren erzwungen werden.

    Die Begründung überzeugt und schützt insbesondere die Unternehmer – dabei war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keineswegs verfehlt! Auf Grund der ausufernden Rechtsprechung zur Annahme von Marktverhaltensregeln dürfen sich Gerichte nicht wundern, wenn inzwischen Unternehmen untereinander zu „Hilfssheriffs“ mutieren. Die hier zu findenden Ausführungen sollten insoweit nicht nur Nachahmer finden sondern generell dort zur Anwendung gelangen, wo behördliche Bussgeldverfahren stattfinden können – und nicht nur, wie hier, müssen.

  • Zum Zugang von Schreiben

    Es ist inzwischen eine verbreitete Unsitte, dass Faxe oder EMails zur Unzeit versendet werden – Zusendungen um Mitternacht, sowohl in der Woche als auch am Wochenende, sind fester Bestandteil meines Alltags. Das möchte ich gerne als Aufhänger nutzen, um die einschlägige BGH-Rechtsprechung aufzuzeigen – das Anschreiben Freitags Nachmittags kann man nämlich genauso gut auch Montags morgens senden.

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  • Gesetzgebung: Änderung bei Abwesenheit des Angeklagten in Berufungshauptverhandlung

    Über den Kollegen Burhoff wurde ich darüber Aufmerksam, dass der Bundestag die Gesetzesänderung verabschiedet hat, mit der sich (endlich) die Handhabung der Berufung ändern soll – und vielleicht auch wird. Hintergrund ist das „Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“, das wiederum durch die EGMR Entscheidung 30804/07 notwendig wurde. Der EGMR hatte hier (verkürzt dargestellt) festgestellt, dass die Praxis, eine Berufung bei Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung zu verwerfen – obwohl der Verteidiger da war und bevollmächtigt war – keinen Bestand mehr haben kann.
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  • Poststreik und Fristen: Was muss beachtet werden wenn die Post streikt?

    Wie geht man damit um, wenn Mitarbeiter der Post streiken und die Gefahr besteht, dass Briefe nicht wie geplant ankommen, sondern mitunter erheblich verspätet? Es ist jedenfalls kein Thema, dass man kurzerhand ignorieren kann, es gibt zumindest einige Aspekte, die zu bedenken sind.
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  • Strafbefehl muss übersetzt werden

    Ein Strafbefehl muss bei einem nicht-deutschsprachigen Empfänger zwingend übersetzt werden, damit eine wirksame Zustellung vorliegt. Sollte dies nicht geschehen, beginnt die Einspruchsfrist nicht zu laufen. Die hierzu grundlegende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging auf Basis der Vorlage durch das Landgericht Aachen.

    So stellte der EUGH (C‑278/16) fest, dass Art. 3 der Richtlinie über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren so zu verstehen ist, dass ein Strafbefehl, der von einem Richter nach einem vereinfachten, nicht kontradiktorischen Verfahren erlassen wird, gemäß den aufgestellten Formerfordernissen eine schriftliche Übersetzung erhalten muss, um zu gewährleisten, dass Empfänger imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Ausgangspunkt war eine Vorlage des Landgericht Aachen, 66 Qs 10/16, das im Nachgang dann entschieden hat, dass eine wirksame Zustellung eines Strafbefehls an einen in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Niederländer die Beifügung einer Übersetzung in die niederländische Sprache voraussetzt:

    Eine wirksame Zustellung des Strafbefehls vom 02.11.2015 an den in den Niederlanden lebenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten setzt gemäß § 37 Abs. 3 StPO die Beifügung dessen Übersetzung in die niederländische Sprache voraus. Denn der Begriff „Urteil“ in § 37 Abs. 3 StPO ist im Licht des Europäischen Rechts dahin auszulegen, dass hiermit auch Strafbefehle gemeint sind. Dies ergibt sich aus dem in diesem Verfahren ergangenen Urteil des Éuropäischen Gerichtshofs vom 12.10.2017 – C-278 / 16 = NZV 2017, 530 mit Anmerkung von Sandherr.

    Dazu auch: Übersetzung von nicht rechtskräftigem Urteil für Angeklagten

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  • Versäumnisurteil erhalten: Was tun?

    Versäumnisurteil erhalten: Wenn Sie durch ein Gericht ein Versäumnisurteil erhalten haben und davon überrascht sind, ist bereits etwas schiefgelaufen. Zwar gibt es Szenarien, in denen man durchaus gezielt ein Versäumnisurteil „kassiert“, wenn es aber ungeplant geschieht, spricht das für ein planloses und damit fehlerhaftes Vorgehen.

    Erst einmal bedeutet ein solches Versäumnisurteil: Jemand hat Sie verklagt und weil Sie sich nicht verteidigt bzw. verhandelt haben – etwa weil Sie Fristen nicht eingehalten haben – konnte ein Urteil zu Ihren Lasten ergehen (siehe §330 ZPO), das so genannte „Versäumnisurteil“.

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  • Postlaufzeit: Briefe sind am nächsten Werktag da

    Wo Fristen einzuhalten sind stellt sich häufig die Frage, auf welche Postlaufzeit man vertrauen darf. Hier gilt mit dem BGH in gefestigter Rechtsprechung, dass man unter normalen Umständen grundsätzlich von einer Postzustellzeit von einem Werktag ausgehen darf, wie etwa der BGH (V ZB 126/15) klarstellt:

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  • Frist verpasst: Fehlende Rechtsmittelbelehrung ist keine Ausrede für den Rechtsanwalt

    Das OLG Naumburg (8 UF 121/10) stellt klar: Wenn ein Rechtsanwalt die Rechtsmittelfrist verpasst, hilft es ihm auch nicht, wenn dem ursprünglichen Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Dabei lief es insgesamt nicht sehr glücklich: Die Rechtsanwältin, eine Fachanwältin für Strafrecht, reichte den Schriftsatz am letzten tag der Frist beim OLG ein – hätte dies aber nach „neuer“ Rechtslage beim AG tun müssen. Dadurch verfristete das Rechtsmittel, nun versuchte die Anwältin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen, unter Hinweis auf die fehlende Rechtsmittelbelehrung. Das OLG Naumburg reagiert hier am Ende relativ barsch:

    Zwar ist der angefochtene Beschluss entgegen § 39 FamFG nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Dies führt aber nicht dazu, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller sein Rechtsmittel in zulässiger Weise (auch) beim Oberlandesgericht einlegen und sich darauf verlassen durfte, damit sei die Beschwerdefrist gewahrt. Die verfahrensrechtlich richtige und erforderliche Vorgehensweise bei der Einlegung von Rechtsmitteln ergibt sich nämlich unmittelbar und eindeutig aus dem Gesetz. Von einem anwaltlichen Interessenvertreter ist zu erwarten, dass er unabhängig von einer Belehrung durch das Gericht zumindest den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel in Familiensachen kennt (vgl. OLG Stuttgart NJW 2010, 1978). Dies gilt im hier vorliegenden Fall erst recht deshalb, weil es sich bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um eine Fachanwältin für Familienrecht handelt und das neue Verfahrensrecht einschließlich der Übergangsvorschriften im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist bereits seit über neun Monaten galt (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn 23, Stichwort „Rechtsirrtum“, Unterpunkt „Gesetzeskenntnis“).

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristverlängerung

    Bei Beschlüssen, die das Verfahren ganz oder teilweise abschließen sollen oder von deren Rechtskraft weitergehende Wirkungen abhängen, muss sich aus der Urschrift ergeben, zwischen welchen Parteien die Entscheidung ergangen ist.

    Der Eintrag des endgültigen Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender ist erst zulässig, wenn eine beantragte Fristverlängerung tatsächlich gewährt worden ist. (mehr …)